BGer 8C_365/2009 | |||
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BGer 8C_365/2009 vom 05.08.2009 | |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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8C_365/2009
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Urteil vom 5. August 2009
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I. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Ursprung, Präsident,
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Bundesrichter Frésard, Maillard,
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Gerichtsschreiber Krähenbühl.
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Parteien
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K.________, Frankreich,
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vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Fricker,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Unfallversicherung (versicherter Verdienst),
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Beschwerde gegen den Entscheid
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des Kantonsgerichts Basel-Landschaft
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vom 23. Januar 2009.
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Sachverhalt:
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A.
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K.________ (Jg. 1969) war am 29. März 2004 an einem Dach mit der Demontage von Ziegeln beschäftigt, als das Baugerüst kippte und er aus einer Höhe von rund 4 Metern (nach seinen Angaben 6 Metern) in die Tiefe sprang. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) sprach ihm für die Folgen dieses als versichertes Unfallereignis anerkannten Vorfalles mit Verfügung vom 20. Dezember 2006 nebst einer Entschädigung für eine 15%ige Integritätseinbusse rückwirkend für die Zeit ab 1. September 2006 eine auf einer 11%igen Einschränkung der Erwerbsfähigkeit basierende Invalidenrente zu. In teilweiser Gutheissung der hiegegen erhobenen Einsprache erhöhte sie mit Entscheid vom 8. Mai 2008 den der Rente zugrunde liegenden Invaliditätsgrad auf 22 % und den entschädigungsberechtigenden Integritätsschaden auf 20 %.
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B.
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Das Kantonsgericht Basel-Landschaft legte in teilweiser Gutheissung der dagegen gerichteten Beschwerde den Zeitpunkt des Fallabschlusses mit Entscheid vom 23. Januar 2009 neu auf den 31. Mai 2007 und den Rentenbeginn entsprechend auf den 1. Juni 2007 fest. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab.
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C.
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K.________ lässt Beschwerde führen mit dem Antrag, es sei ihm unter Aufhebung des angefochtenen Entscheids eine monatliche Rente von Fr. 885.25 (statt Fr. 298.75) zu gewähren. Begründet wird dies damit, dass der für die Rentenberechnung massgebende versicherte Verdienst Fr. 60'358.- (und nicht wie von SUVA und Vorinstanz angenommen Fr. 40'741.-) betrage. Zudem ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege.
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Die SUVA schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung.
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Erwägungen:
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1.
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Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder der Unfallversicherung ist das Bundesgericht - anders als in den übrigen Sozialversicherungsbereichen (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG) - nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG). Es wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und ist somit auch nicht an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente oder an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden (BGE 134 V 250 E. 1.2 S. 252 mit Hinweisen). Unter Beachtung der allgemeinen Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) prüft es indessen grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen und ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu prüfen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr aufgegriffen werden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).
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2.
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2.1 Der Beschwerdeführer beanstandet einzig noch den versicherten Verdienst, den die SUVA der Bemessung der ihm - nunmehr unbestrittenermassen - ab 1. Juni 2007 zustehenden und auf einer Erwerbsunfähigkeit von 22 % beruhenden Invalidenrente zugrunde gelegt hat.
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2.2 Das kantonale Gericht hat die für die Bestimmung des versicherten Verdienstes massgebenden Normen (Art. 15 Abs. 1 und 2 UVG in Verbindung mit Art. 22 Abs. 2 und 4 UVV) einschliesslich der dazu in BGE 124 V 100 E. 2 S. 101 f. ergangenen Rechtsprechung zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden.
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3.
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3.1 Der Beschwerdeführer übernahm seit vielen Jahren von verschiedenen Betrieben der Baubranche Arbeiten auf Baustellen, so etwa als Bauschreiner, als Zimmermann, als Maler oder als Hilfsmaurer. Für die Ausführung solcher Einsätze stellte er diesen Firmen jeweils Rechnung. Wie sich den Akten entnehmen lässt, versuchte er schon mit gut zwanzig Jahren, sich als Selbstständigerwerbender zu betätigen, dies offenbar weil er fürchtete, sonst ausgenutzt zu werden. Auch im hier interessierenden Jahr vor dem Unfall vom 29. März 2004 trat er gegenüber Firmen, welche ihm Einsatzmöglichkeiten anbieten konnten, immer wieder als Selbstständigerwerbender auf und legte Wert darauf, von diesen auch als solcher behandelt zu werden. So wird ihm im Kündigungsschreiben der Firma I.________ AG vom 7. November 2003 als Kündigungsgrund unter anderem etwa vorgehalten, darauf beharrt zu haben, als Selbstständigerwerbender betrachtet zu werden, obschon mit der technischen und mit der kaufmännischen Leitung seinerzeit ein befristeter Einsatz als Arbeitnehmer im Stundenlohn vereinbart worden sei; telefonische Abklärungen sowie eine "Unterstellungsverfügung" der SUVA hätten indessen bestätigt, dass er nicht als Selbstständigerwerbender anerkannt werden dürfe, sondern als Arbeitnehmer gelte, was eine Abrechnung über die Lohnbuchhaltung nach sich ziehe.
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3.2 Die I.________ AG hat denn auch eine Lohnabrechnung mit entsprechenden Abzügen für Sozialversicherungsbeiträge erstellt. Im Auszug aus dem Individuellen Konto existiert nebstdem für das Jahr vor dem versicherten Unfallereignis lediglich noch ein Eintrag über eine Lohnzahlung der R.________ AG, obschon der Beschwerdeführer gemäss telefonischer Auskunft des Firmeninhabers vom 28. Juli 2006 auch dort jeweils "auf eigene Rechnung abrechnete" und nie angestellt gewesen sei. Entsprechend hat die SUVA die von diesen beiden Betrieben bezahlten Entschädigungen für geleistete Arbeit als versicherten Verdienst angerechnet. Zusätzlich hat sie die Einsätze für die Firma F.________ AG berücksichtigt, was seine Rechtfertigung in der für die Verhältnisse des Beschwerdeführers doch eher ungewöhnlich langen Dauer der ab 11. Juni bis 17. Oktober 2003 geleisteten Einsätze und den entsprechend hoch ausgefallenen Entschädigungen finden dürfte. Die übrigen als potentielle Arbeitgeber in Betracht fallenden und daher von der SUVA angeschriebenen Betriebe teilten sinngemäss einhellig mit, der Beschwerdeführer sei immer auf eigene Rechnung tätig gewesen und von ihnen nie angestellt worden. Die SUVA sah daher davon ab, in diesen Firmen erarbeitete Einkünfte zum versicherten Verdienst zu zählen.
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3.3 Mit seinem Verhalten hat der Beschwerdeführer massgeblich dazu beigetragen, dass die nachträgliche Qualifikation seiner Arbeitseinsätze im Jahr vor dem Unfall als selbstständige oder aber als unselbstständige Erwerbstätigkeit nur noch mit unverhältnismässigem und daher nicht mehr zu rechtfertigendem Aufwand möglich wäre. Genauer zu eruieren, inwiefern die für seine Einsätze effektiv bezogenen Entschädigungen als Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit der Unfallversicherungspflicht unterstellt wären, hat er praktisch verunmöglicht. Die Auszüge aus seinem Individuellen Konto jedenfalls weisen keine von der SUVA nicht berücksichtigte Einkünfte aus, was er gegen sich gelten lassen muss. Dass sich die SUVA darauf beschränkt hat, nur einigermassen verlässlich dokumentierte Arbeitsentgelte als versicherten Verdienst anzuerkennen, ist jedenfalls nicht zu beanstanden. Daran ändert nichts, dass Unterakkordanten nach der Rechtsprechung zu Art. 5 Abs. 2 AHVG in der Regel eine unselbstständige Erwerbstätigkeit ausüben (BGE 114 V 65 E. 2b S. 69 mit Hinweisen; Urteile H 191/05 vom 30. Juni 2005, E. 2.2, und U 335/04 vom 22. Februar 2005, E. 2.2). Es geht auch nicht an, wie der Beschwerdeführer meint, den versicherten Verdienst auf Grund einzelner Positionen in Bankkontoauszügen zu ermitteln, ist der Charakter dort ausgewiesener Gutschriften als Entschädigung für geleistete Arbeit doch keineswegs gesichert. Ebenso wenig vermag die als Beweismittel neu aufgelegte Kopie eines Stelleninserates (zu deren Zulässigkeit vgl. Art. 99 Abs. 1 UVG und BGE 135 V 194 E. 3 S. 196 ff.) Aufschlüsse über das Vorliegen unselbstständiger Erwerbstätigkeit zu vermitteln. Indem sich der Beschwerdeführer zunächst dagegen zur Wehr gesetzt hat, als Unselbstständigerwerbender erfasst und beitragspflichtig zu werden, sich nun - nach Eintritt des Versicherungsfalles - aber auf den Standpunkt stellt, seine Einkünfte gehörten doch zum versicherten Verdienst, über welchen seine Arbeitgeber hätten abrechnen müssen, verhält er sich krass widersprüchlich. Den verunmöglichten oder doch massiv erschwerten Nachweis unselbstständiger Erwerbstätigkeit muss er sich zu seinem Nachteil entgegenhalten lassen.
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4.
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Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten vom Beschwerdeführer als unterliegender Partei zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die beantragte unentgeltliche Rechtspflege kann mangels Bedürftigkeit und damit einer unabdingbaren Voraussetzung für die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 64 Abs. 1 BGG) nicht gewährt werden, deklariert der Beschwerdeführer doch als Vermögen eine hypothekarisch nicht belastete Liegenschaft in Frankreich. Es ist ihm unter diesen Umständen zuzumuten, nötigenfalls einen Kredit aufzunehmen und so den Prozess ohne Inanspruchnahme staatlicher Unterstützung zu finanzieren.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3.
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Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 5. August 2009
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Ursprung Krähenbühl
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