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Informationen zum Dokument  BGer 5A_488/2009  Materielle Begründung
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BGer 5A_488/2009 vom 11.08.2009
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
5A_488/2009
 
Verfügung vom 11. August 2009
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
 
Gerichtsschreiber Füllemann.
 
Parteien
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Y.________ und Z.________,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Rechtsöffnung.
 
Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 4. Mai 2009 des Obergerichts des Kantons Thurgau.
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 4. Mai 2009 des Obergerichts des Kantons Thurgau,
 
in Erwägung,
 
dass der Beschwerdeführer die erwähnte Eingabe mit Schreiben vom 10. August 2009 zurückgezogen hat, die Beschwerde daher durch die Abteilungspräsidentin (Art. 32 Abs. 2 BGG) abzuschreiben ist (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP) und die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 BZP, Art. 66 Abs. 1 BGG),
 
verfügt die Präsidentin:
 
1.
 
Das Verfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 11. August 2009
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
 
Hohl Füllemann
 
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