BGer 9C_549/2009 | |||
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BGer 9C_549/2009 vom 21.08.2009 | |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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9C_549/2009
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Urteil vom 21. August 2009
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II. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
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Bundesrichter Seiler, Bundesrichterin Pfiffner Rauber,
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Gerichtsschreiber Scartazzini.
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Parteien
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A.________,
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vertreten durch Advokat Stephan Bläsi,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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IV-Stelle für Versicherte im Ausland, 1211 Genf 2,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Mai 2009.
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Sachverhalt:
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Nach einer ersten, in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 29. September 2005, lehnte die IV-Stelle für Versicherte im Ausland mit Verfügung vom 23. Juli 2007 das Gesuch des 1977 geborenen A.________ um Ausrichtung einer Invalidenrente mangels rentenbegründender Invalidität erneut ab.
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Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Entscheid vom 26. Mai 2009 ab.
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A.________ lässt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die Ausrichtung einer Invalidenrente in noch zu bestimmender Höhe, eventuell die Rückweisung der Sache an die IV-Stelle zur Neubegutachtung im Sinne einer Oberexpertise, und subeventuell zur Durchführung einer Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) beantragen.
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Mit Verfügung vom 10. Juli 2009 wies die II. sozialrechtliche Abteilung des Bundesgerichts das Gesuch des A.________ um unentgeltliche Rechtspflege infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab.
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Erwägungen:
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1.
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1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).
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1.2 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG) und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung stellt eine vom Bundesgericht ebenfalls zu korrigierende Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 lit. a BGG dar (SEILER/VON WERDT/GÜNGERICH, Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, Bern 2007 N 24 zu Art. 97).
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2.
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2.1 Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerdeschrift im Wesentlichen vor, die Vorinstanz habe die medizinischen Berichte der deutschen Ärzte, welche eine Arbeitsfähigkeit verneinen, nicht berücksichtigt. Aufgrund der unterschiedlichen medizinischen Einschätzungen wurde der Regionale ärztliche Dienst (RAD) mit einer bidisziplinären (psychiatrisch/orthopädisch) Untersuchung beauftragt. Im Gutachten vom 9. Mai 2007 gelangten die Ärzte des RAD zum Schluss, dass aus psychiatrischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorliege und der Beschwerdeführer in organischer Hinsicht für jegliche Tätigkeit im mittelschweren bis leichten Arbeitssegment arbeitsfähig sei.
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Für das Bundesverwaltungsgericht sind die Zusammenhänge und die Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtend und die Schlussfolgerungen der Ärzte des RAD überzeugend. An der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit des Gutachtens vom 9. Mai 2007 würden somit keine Zweifel bestehen, weshalb die Verwaltung eine rentenbegründende Verschlechterung des Gesundheitszustandes mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit seit der letzten rechtskräftigen Verfügung zu Recht verneint habe und demnach auch kein Anlass für eine weitere medizinische Begutachtung bestehe. Bei der Festsetzung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ist die Vorinstanz somit abweichend von den Schlussfolgerungen der deutschen Ärzte der Beurteilung und der Einschätzung des RAD gefolgt und hat dabei eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht verneint, da es dem Versicherten möglich sein sollte, seine Leistungsfähigkeit trotz der diagnostizierten Leiden mit einer zumutbaren Willensanstrengung zu verwerten.
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2.2 Das Gutachten des RAD vom 9. Mai 2007 stammt von Fachärzten und genügt den beweisrechtlichen Anforderungen an medizinische Berichte (Urteil 9C_323/2009 vom 14. Juli 2009 E. 4 mit Hinweisen). Es verletzt somit weder den Untersuchungsgrundsatz noch Beweiswürdigungsregeln, dass die Vorinstanz die Arbeitsfähigkeit abweichend von den Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit des Versicherten durch die deutschen Ärzte gestützt auf die Beurteilung des RAD festgesetzt hat. In allgemeiner Hinsicht sind die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz weder offensichtlich unrichtig noch im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG mangelhaft festgestellt worden. Zudem stellt der in pflichtgemässer Würdigung der gesamten Aktenlage mit einlässlicher und nachvollziehbarer Begründung erfolgte vorinstanzliche Schluss auf das Fehlen eines invalidisierenden Leidens (im Sinne der schweizerischen Gesetzgebung, vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4 S. 257) eine rechtlich zutreffende Sachverhaltswürdigung dar. Schliesslich ist keine Bundesrechtsverletzung darin zu erblicken, dass die Vorinstanz von der Anordnung weiterer medizinischer Abklärungen abgesehen hat. An diesem Ergebnis vermögen die Vorbringen des Beschwerdeführers allesamt nichts zu ändern, weil sie mit der Rechtsprechung betreffend ätiologisch-pathogenetisch unklaren, nicht zuverlässig beweisbaren Beschwerdebilder (BGE 130 V 352 und seitherige Praxis) nicht vereinbar sind.
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3.
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3.1 Die Beschwerde hatte keine Aussicht auf Erfolg, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG als offensichtlich unbegründet (Abs. 2 lit. a), ohne Durchführung des Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den vorinstanzlichen Entscheid erledigt wird.
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3.2 Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG), nachdem das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Verfügung vom 10. Juli 2009 abgewiesen worden ist.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 21. August 2009
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Meyer Scartazzini
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