BGer 1C_349/2009 | |||
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BGer 1C_349/2009 vom 31.08.2009 | |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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.
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{T 0/2}
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1C_349/2009
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Urteil vom 31. August 2009
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I. öffentlich-rechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Féraud, Präsident,
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Gerichtsschreiber Pfäffli.
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Parteien
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X.________, Beschwerdeführer,
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gegen
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Stadtrat Winterthur, Postfach, 8402 Winterthur, vertreten durch Dr. Fridolin Störi, Bausekretär der Stadt Winterthur, Neumarkt 4, Postfach, 8402 Winterthur.
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Gegenstand
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Festsetzung Strassenprojekt,
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Beschwerde gegen den Entscheid vom 25. Juni 2009
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des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich,
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3. Abteilung, 3. Kammer.
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Erwägungen:
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1.
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Aufgrund der erwarteten Siedlungsentwicklung strebt Stadtbus Winterthur eine bessere Erschliessung des Quartiers Dättnau mit der Buslinie 5 an. Am 7. Mai 2007 legte der Grosse Gemeinderat der Stadt Winterthur den Verlauf der geplanten Busroute im kommunalen Richtplan fest. Um die Busdurchfahrt zwischen der Neubruchstrasse und dem Kehrplatz der Hedy-Hahnloser-Strasse zu ermöglichen, war vorgesehen, einen bisher drei Meter breiten Verbindungsweg auf einer Länge von 50 Metern auf 4,5 Meter zu verbreitern. Die Stadtbehörden nahmen Gespräche mit den Grundeigentümern auf, um den erforderlichen Landstreifen freihändig zu erwerben.
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Nachdem die Verkaufsverhandlungen gescheitert waren, wurde ein Strassenbauprojekt festgesetzt und während 30 Tagen öffentlich aufgelegt. Der Stadtrat von Winterthur stimmte dem Strassenbauprojekt mit Beschluss vom 9. Juli 2008 zu und wies sieben dagegen gerichtete Einsprachen - u.a. jene von X.________, einem Miteigentümer des mit mehreren Liegenschaften überbauten Grundstücks Kat.-Nr. 4572 - ab. Gegen den Stadtratsbeschluss erhob X.________ Rekurs, den der Bezirksrat Winterthur nach Durchführung eines Augenscheins am 27. Februar 2009 abwies. Dagegen erhob X.________ Beschwerde, welche das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 25. Juni 2009 abwies, soweit es darauf eintrat.
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2.
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X.________ führt mit Eingabe vom 16. August 2009 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 25. Juni 2009. Das Bundes-gericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
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3.
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Ist ein, wie hier, in Anwendung kantonalen Rechts ergangener Entscheid angefochten, bildet die Verletzung blossen kantonalen Rechts keinen selbständigen Beschwerdegrund. Vielmehr hat der Beschwerdeführer darzulegen, inwiefern der beanstandete Entscheid gegen verfassungsmässige Rechte, wie etwa das Willkürverbot oder die Eigentumsgarantie, verstossen soll. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 134 I 313 E. 2 S. 315; 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen.
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Der Beschwerdeführer setzt sich mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts, die zur Abweisung seiner Beschwerde führten, nicht rechtsgenüglich auseinander und legt nicht dar, inwiefern das Verwaltungsgericht verfassungswidrig vorgegangen sein sollte. Da die vorgebrachten Ausführungen keine hinreichende Auseinandersetzung mit den Entscheidgründen des angefochtenen Entscheids darstellen, ist mangels einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.
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4.
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Die Gerichtskosten sind dem Ausgang des Verfahrens entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Stadtrat Winterthur und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 31. August 2009
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Féraud Pfäffli
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