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Informationen zum Dokument  BGer 8C_691/2009  Materielle Begründung
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BGer 8C_691/2009 vom 17.09.2009
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
8C_691/2009
 
Urteil vom 17. September 2009
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Grünvogel.
 
Parteien
 
B.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Gemeinde Ramosch, 7556 Ramosch,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 24. Juli 2009.
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde vom 26. August 2009 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 24. Juli 2009 mit Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege,
 
in Erwägung,
 
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt; Art. 95 ff. BGG nennt dabei die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe,
 
dass bei Beschwerden, die sich - wie vorliegend - gegen einen in Anwendung kantonalen Rechts ergangenen Entscheid richten, die Verletzung blossen kantonalen Rechts keinen selbstständigen Beschwerdegrund bildet; vielmehr hat die Beschwerde führende Person darzulegen, inwiefern der beanstandete Akt gegen verfassungsmässige Rechte, wie etwa das Willkürverbot, verstossen soll,
 
dass hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der willkürlichen Anwendung von kantonalem Recht und Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung; BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 133 II 249 E. 1.4.3 S. 255) der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht gilt, weshalb insofern eine qualifizierte Rügepflicht besteht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254; vgl. auch BGE 133 IV 286 ff.),
 
dass es daher der Beschwerde führenden Person obliegt (entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen, welche nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG für die staatsrechtliche Beschwerde gegolten haben), klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte inwiefern durch den kantonalen Entscheid verletzt worden sind (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246 mit Hinweis),
 
dass es demnach insbesondere nicht genügt, die vom kantonalen Gericht vorgenommene Auslegung kantonalen Rechts - vorliegend von Art. 7 Abs. 1 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Graubünden (VRG/GR) - als falsch zu rügen, worauf sich der Beschwerdeführer aber beschränkt,
 
dass darauf das Bundesgericht bereits im Urteil 8C_565/2009 vom 27. Juli 2009 hingewiesen hat, dem identischer Sachverhalt mit gleichen Parteien und gleichen Rechtsüberlegungen durch die Vorinstanz zu Grunde lag, nämlich dass das kantonale Gericht auf eine Beschwerde, weil verspätet, nicht eingetreten ist, wobei für die Fristberechnung die von der Verwaltung an eine Postlageradresse gesandte, alsdann beim Verwaltungsgericht angefochtene Verfügung als spätestens am siebenten Tag nach Eingang bei der Bestimmungspoststelle zugestellt bestimmt worden ist,
 
dass demnach (erneut) im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und zwar ungeachtet dessen, ob diese angesichts der gesamten Umstände nicht gar als querulatorisch eingestuft werden müsste, was ebenfalls ein Nichteintreten zur Folge hätte (Art. 42 Abs. 7 BGG),
 
dass das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wegen aussichtsloser Beschwerdeführung abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG) und auf die Erhebung von Gerichtskosten - anders als noch im Verfahren 8C_565/2009 - nicht mehr verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG),
 
erkennt der Präsident:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
 
3.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
4.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 17. September 2009
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
Ursprung Grünvogel
 
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