BGer 2C_605/2009 | |||
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BGer 2C_605/2009 vom 22.09.2009 | |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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2C_605/2009
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Urteil vom 22. September 2009
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II. öffentlich-rechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Müller, Präsident,
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Gerichtsschreiber Feller.
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Parteien
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X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Regierungsrat des Kantons Glarus, 8750 Glarus.
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Gegenstand
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Staatshaftungsbegehren,
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Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus, der Präsident, vom 31. Juli 2009.
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Nach Einsicht
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in zwei von X.________ am 10. August 2009 zur Post gegebene Schreiben, eines datiert vom 10. Juli, das andere vom 10. August 2009, wobei auf einen "Postempfang 5.8.2009" hingewiesen wurde,
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in die Verfügung des Präsidenten des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus vom 31. Juli 2009, womit auf eine Eingabe von X.________, der ein Staatshaftungsbegehren gegen den Kanton Glarus über einen Betrag von Fr. 750'000.-- gestellt hatte, nicht eingetreten wurde, weil X.________ bevormundet sei und der Amtsvormund ausdrücklich erklärt habe, die Genehmigung zur Prozessführung nicht zu erteilen,
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in Erwägung,
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dass sich den zwei Eingaben des Beschwerdeführers nichts entnehmen lässt, was auch nur annäherungsweise einer formgerechten Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG genügen würde,
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dass im Übrigen auch in Verfahren vor Bundesgericht auf die Beschwerde einer bevormundeten Person nur eingetreten werden kann, wenn die Genehmigung des Vormundes vorliegt, wobei vorliegend auf eine Rückfrage bei diesem verzichtet werden kann, da jedenfalls schon wegen offensichtlichen Fehlens einer hinreichenden Begründung (vgl. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG) auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
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dass das Urteil im Verfahren nach Art. 108 BGG ergeht,
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dass die Umstände es rechtfertigen, auf die Erhebung von Kosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG),
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erkennt der Präsident:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Es werden keine Kosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Glarus schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 22. September 2009
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Müller Feller
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