BGer 4A_382/2009 | |||
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BGer 4A_382/2009 vom 22.09.2009 | |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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4A_382/2009
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Urteil vom 22. September 2009
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I. zivilrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
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Gerichtsschreiber Huguenin.
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Parteien
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A.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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X.________ SA,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Qualifikation des Vertrages; Zuständigkeit,
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Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, vom 3. Juni 2009.
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In Erwägung,
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dass das Gewerbliche Schiedsgericht von Basel-Stadt mit Urteil vom 8. Dezember 2008 auf die Klage der Beschwerdeführerin mangels funktioneller Zuständigkeit nicht eintrat;
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dass das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt die Beschwerde der Beschwerdeführerin mit Urteil vom 3. Juni 2009 abwies, wobei es in der Urteilsbegründung die Auffassung des Gewerblichen Schiedsgerichts bestätigte, dass das Rechtsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin, das Gegenstand der Streitigkeit bildet, nicht als Arbeitsvertrag zu qualifizieren sei;
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dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht eine vom 22. August 2009 datierte Eingabe einreichte, in der sie erklärte, den Entscheid des Appellationsgerichts mit Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht anzufechten;
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dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
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dass die Anwendung des kantonalen Zivilprozessrechts durch die Vorinstanz vom Bundesgericht einzig unter dem Blickwinkel eines Verstosses gegen Bundesrecht bzw. gegen Bundesverfassungsrecht überprüft werden könnte (Art. 95 BGG; BGE 133 III 462 E. 2.3 S. 466; BGE 134 II 349 E. 3 S. 351), was aber - wie bereits festgehalten - das Vorbringen entsprechender Rügen in der Beschwerdeschrift voraussetzen würde;
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dass die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 22. August 2009 diesen Begründungsanforderungen offensichtlich nicht genügt, weshalb auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG);
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dass das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG);
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dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);
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erkennt die Präsidentin:
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1.
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Das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters wird abgewiesen.
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2.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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3.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 22. September 2009
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Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
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Klett Huguenin
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