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Informationen zum Dokument  BGer 9C_492/2009  Materielle Begründung
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BGer 9C_492/2009 vom 23.09.2009
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
9C_492/2009
 
Urteil vom 23. September 2009
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
 
Bundesrichter Borella, Bundesrichterin Leuzinger,
 
Gerichtsschreiber Fessler.
 
Parteien
 
R.________,
 
vertreten durch Beratungsstelle für Ausländer,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, 8087 Zürich,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 31. März 2009.
 
In Erwägung,
 
dass R.________ gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 31. März 2009 betreffend eine Rente der Invalidenversicherung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben hat,
 
dass das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit des Prozesses abgewiesen worden ist (Verfügung vom 29. Juni 2009),
 
dass der Beschwerdeführer rügt, der rechtserhebliche Sachverhalt sei unvollständig abgeklärt worden und die Vorinstanz habe auf veraltete medizinische Unterlagen abgestellt und sich nicht kritisch mit den Berichten des Medizinischen Zentrums X.________ vom 17. Oktober 2007 und 13. Mai 2009 sowie des Hausarztes Dr. med. S.________ vom 20. April 2006 befasst,
 
dass diese Vorbringen, soweit sie nicht unzulässige appellatorische Kritik an der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung darstellen (Urteil 9C_610/2009 vom 10. August 2009 E. 4.3), nicht stichhaltig sind,
 
dass die Vorinstanz bei der Prüfung der entscheidenden Frage einer relevanten Änderung des Gesundheitszustandes seit Erlass der letzten, auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Ermittlung des Invaliditätsgrades beruhenden Verfügung vom 27. Mai 2005 (BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff.; vgl. auch BGE 133 V 108) die gesamten medizinischen Akten in die Beweiswürdigung miteinbezogen hat,
 
dass der Beschwerdeführer nicht dartut, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung einschliesslich der Verzicht auf weitere Abklärungen unhaltbar ist (Urteil 9C_418/2009 vom 24. August 2009 E. 2),
 
dass der Bericht des Medizinischen Zentrums X.________ vom 17. Oktober 2007 und der in diesem Verfahren eingereichte Bericht derselben Klinik vom 13. Mai 2009, welcher ohnehin ein unzulässiges neues Beweismittel darstellt (Art. 99 Abs. 1 BGG), nach Erlass der den gerichtlichen Prüfungszeitraum begrenzenden Verfügung vom 19. April 2007 (BGE 129 V 1 E. 1.2 S. 4) erstellt wurden und daher unberücksichtigt zu bleiben haben,
 
dass die vorinstanzliche Invaliditätsbemessung weiter nicht angefochten ist und kein Anlass zu einer näheren Prüfung besteht,
 
dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist und daher im vereinfachten Verfahren mit summarischer Begründung nach Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG erledigt wird,
 
dass der Beschwerdeführer als unterliegende Partei die Gerichtskosten zu tragen hat (Art. 66 Abs. 1 BGG),
 
erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 23. September 2009
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
Meyer Fessler
 
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