BGer 6B_792/2009 | |||
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BGer 6B_792/2009 vom 28.09.2009 | |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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6B_792/2009
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Urteil vom 28. September 2009
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Strafrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Favre, Präsident,
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Bundesrichter Wiprächtiger, Mathys,
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Gerichtsschreiber Monn.
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Parteien
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X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Generalprokurator des Kantons Bern, 3001 Bern,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Übertretungen des Betäubungsmittelgesetzes, Bruch amtlicher Beschlagnahme,
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Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Strafkammer, vom 14. Juli 2009
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(SK-Nr. 2009/204/IMB).
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Der Beschwerdeführer wendet sich dagegen, dass er im angefochtenen Entscheid wegen Übertretungen des Betäubungsmittelgesetzes durch Anbau und Besitz von Hanfpflanzen zum Eigenkonsum sowie wegen des Konsums von THC-haltigem Hanf und wegen Bruchs amtlicher Beschlagnahme zu einer Geldstrafe von zehn Tagessätzen zu je Fr. 20.--, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie zu einer Verbindungsbusse von Fr. 100.-- bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Tagen und einer Übertretungsbusse von Fr. 200.-- bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen verurteilt wurde.
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Der Beschwerdeführer macht geltend, in der Praxis seines spirituellen Lebens spiele der Hanf eine zentrale Rolle. Es könne nicht sein, dass in der heutigen Gesellschaft dem Spiritualisten "seine Praxis auf dem Weg zu Gott verurteilt und bestraft" werde.
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Die Vorinstanz hat sich zu dieser Frage geäussert, worauf hier in Anwendung von Art. 109 Abs. 3 BGG verwiesen werden kann (angefochtener Entscheid S. 6/7). Was daran gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte, ergibt sich aus der Beschwerde nicht und ist auch nicht ersichtlich. Soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann (vgl. zu den Begründungsanforderungen einer Beschwerde ans Bundesgericht Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG), ist die Beschwerde offensichtlich unbegründet.
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Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 28. September 2009
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Favre Monn
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