BGer 8C_587/2009 | |||
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BGer 8C_587/2009 vom 01.10.2009 | |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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8C_587/2009
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Urteil vom 1. Oktober 2009
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I. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Ursprung, Präsident,
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Bundesrichter Frésard, Maillard,
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Gerichtsschreiber Kathriner.
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Parteien
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S.________, vertreten durch Beratungsstelle für Ausländer,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Unfallversicherung (Kausalzusammenhang),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
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vom 6. Mai 2009.
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Sachverhalt:
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Mit Verfügung vom 26. Februar 2006 sprach die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) dem 1968 geborenen S.________ für die Folgen des am 6. Januar 2004 erlittenen Unfalls eine Invalidenrente von 23 % und eine Integritätsentschädigung von 15 % zu. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 19. Juni 2008 fest.
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Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 6. Mai 2009 ab.
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Mit Beschwerde lässt der Versicherte beantragen, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und ihm eine ganze Unfallrente sowie eine Integritätsentschädigung von 40 % zuzusprechen.
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Erwägungen:
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1.
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Im angefochtenen Entscheid werden in materiell- und beweisrechtlicher Hinsicht die für die Beurteilung des Leistungsanspruchs massgeblichen Grundlagen sowie die diesbezügliche Rechtsprechung zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen (Art. 109 Abs. 3 BGG).
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2.
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2.1 Nach umfassender Würdigung der medizinischen Aktenlage hat die Vorinstanz mit überzeugender Begründung dargelegt, dass der Beschwerdeführer aufgrund leichter arthrotischer Veränderungen im am linken oberen Sprunggelenk als Folge des Unfalls vom 6. Januar 2004 in einer fussschonenden Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist und der von SUVA-Kreisarzt Dr. med. W.________ auf 15 % festgelegte Integritätsschaden der SUVA-Integritätsentschädigungstabelle 5 entspricht. Was die übrigen beklagten Beschwerden betrifft, hat sie gestützt auf den überzeugenden Bericht des SUVA-Kreisarztes Dr. med. W.________ vom 10. Januar 2006 (BGE 125 V 351 E. 3b/ee S. 353 f.) zu Recht erwogen, dass die entsprechenden Untersuchungen keine objektiv nachweisbaren Beeinträchtigungen ergeben haben. Mit einlässlicher Begründung hat die Vorinstanz sodann den adäquaten Kausalzusammenhang zwischen den Unfallereignissen vom 20. Dezember 2002 bzw. 6. Januar 2004 und den psychischen Beschwerden umfassend geprüft und einen solchen verneint.
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2.2 Die Einwendungen in der Beschwerde, welche im Übrigen bereits im angefochtenen Entscheid, auf den verwiesen wird (Art. 109 Abs. 3 BGG), zutreffend entkräftet wurden, vermögen nicht zu einer anderen Betrachtungsweise zu führen. Insbesondere ist auch die von der Vorinstanz im Rahmen der Adäquanzprüfung vorgenommene Qualifikation der Schwere der Unfallereignisse nicht zu beanstanden. Den Ausführungen der Vorinstanz zu den einzelnen Adäquanzkriterien kann vollumfänglich beigepflichtet werden.
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3.
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Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie ohne Durchführung eines Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung erledigt wird (Art. 109 BGG).
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4.
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Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 1. Oktober 2009
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Ursprung Kathriner
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