BGer 9C_300/2009 | |||
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BGer 9C_300/2009 vom 06.10.2009 | |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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9C_300/2009
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Urteil vom 6. Oktober 2009
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II. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
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Bundesrichter Seiler, Bundesrichterin Pfiffner Rauber,
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Gerichtsschreiber R. Widmer.
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Parteien
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F.________, vertreten durch
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Fürsprecher Franz Müller,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Stiftung C.________, vertreten durch
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Rechtsanwältin Dr. Isabelle Vetter-Schreiber,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Berufliche Vorsorge,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
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vom 24. Februar 2009.
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Sachverhalt:
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A.
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F.________ (geboren am 28. Februar 1947) arbeitete seit 1. August 2001 bei der Firma S.________ AG. Bis 31. Juli 2004 betrug sein Beschäftigungsgrad 100 % bei einem jährlichen Basislohn von Fr. 121'564.-. Ab 1. August 2004 reduzierte F.________ im Rahmen des Arbeitszeitmodells X.________, mit welchem die Anzahl der von einem Stellenabbau Betroffenen durch freiwillige Pensumsreduktion vermindert wurde (nachfolgend XY.________), sein Pensum auf 80 %. Weil nach dem XY.________ die mit der Arbeitszeitreduktion einhergehende Lohneinbusse abgefedert wurde, belief sich der jährliche Basislohn vom 1. August 2004 bis 31. Juli 2005 auf Fr. 109'408.-, vom 1. August 2005 bis 31. Juli 2006 auf Fr. 108'192.- und vom 1. August 2006 bis zur vorzeitigen Pensionierung am 28. Februar 2007 auf Fr. 97'251.-.
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Die Firma S.________ AG ist für die berufliche Alters- Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge der Stiftung C.________ angeschlossen. Diese wandte sich mit Schreiben vom 22. Februar 2005 an F.________, da sich dessen versicherter Lohn auf Grund des XY.________ auf den 1. Januar 2005 reduziert hatte, und empfahl ihm die Beibehaltung des bisherigen versicherten Lohnes mittels Entrichtung höherer Beiträge. Mit Schreiben vom 26. Februar 2005 sprach sich der Versicherte für die Beibehaltung des bisher versicherten Lohnes aus. Im Oktober 2005 informierte sich F.________ bei der Vorsorgeeinrichtung über den Einkauf von Versicherungsjahren. Mit Einkaufsofferte vom 18. Oktober 2005 über einen Betrag vom Fr. 78'953.30 stellte die Stiftung C.________ dem Versicherten eine provisorisch berechnete Altersrente bei Rücktrittsalter 60 von Fr. 63'030.- in Aussicht, worauf dieser Ende 2005 die maximale Einkaufssumme einzahlte. Im Vorsorgeausweis per 31. Dezember 2005 bezifferte die Stiftung C.________ die Altersrente bei Rücktrittsalter 60 auf Fr. 63'030.-.
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Per 1. Januar 2006 wechselte die Stiftung C.________ vom Leistungs- zum Beitragsprimat (Z.________). Mit Schreiben vom 6. September 2006 informierte die Stiftung C.________ den Versicherten über eine Neuberechnung der Vorsorgeleistungen, weil sich der versicherte Lohn auf Grund des XY.________ per 1. August 2006 reduziert habe. F.________ wurde wiederum darauf hingewiesen, dass er den versicherten Lohn beibehalten könne, wovon er mit Schreiben vom 21. September 2006 Gebrauch machte. Auf Ende Februar 2007 liess sich F.________ mit Vollendung des 60. Altersjahres frühzeitig pensionieren. Die Stiftung C.________ orientierte ihn mit Schreiben vom 14. Februar 2007 über seine Leistungsansprüche. Danach ergab sich eine jährliche Altersrente von Fr. 57'713.95, abzüglich eines Beitrages zur Mitfinanzierung der AHV- Überbrückungsrente von Fr. 2'301.60, somit total Fr. 55'412.35. In der Folge ersuchte der Versicherte um Ausrichtung einer Altersrente in der Höhe von Fr. 63'030.- im Jahr, was die Vorsorgeeinrichtung unter Hinweis auf ihr Reglement ablehnte.
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B.
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Am 10. Dezember 2007 liess F.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Klage einreichen mit dem Rechtsbegehren, die Stiftung C.________ sei zu verpflichten, seine jährliche Altersrente rückwirkend auf den 1. März 2007 von Fr. 57'713.95 auf Fr. 62'645.60 im Jahr heraufzusetzen. Mit Entscheid vom 24. Februar 2009 wies das Verwaltungsgericht die Klage ab.
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C.
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Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt F.________ beantragen, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei die Stiftung C.________ zu verpflichten, seine Altersrente rückwirkend ab 1. März 2007 um jährlich Fr 4'931.65 zu erhöhen; evtl. sei die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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Während die Stiftung C.________ auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung.
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Erwägungen:
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1.
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Streitig und zu prüfen ist die Höhe der Altersrente aus der beruflichen Vorsorge, die der Beschwerdeführer auf Grund der vorzeitigen Pensionierung mit 60 Jahren per 28. Februar 2007 von der Vorsorgeeinrichtung beanspruchen kann.
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2.
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Massgebend für die Festsetzung der Altersrente ist das am 1. Januar 2006 in Kraft getretene Reglement der Stiftung C.________ für die Personalvorsorge, bei dem es sich um den vorformulierten Inhalt des Vorsorgevertrages handelt, der nach dem Vertrauensprinzip auszulegen ist; dabei sind auch die Unklarheits- und Ungewöhnlichkeitsregel zu beachten (BGE 134 V 369 E. 6.2 S. 375 mit Hinweisen). Art. 7 Abs. 2 des Reglements bestimmt, dass sich die jährliche Altersrente durch Umwandlung des zu Beginn des Anspruches vorhandenen Altersguthabens mit nach Rücktrittsalter abgestuften Umwandlungssätzen ergibt. Für den Rücktritt im Alter 60 gilt ein Umwandlungssatz von 6 %. Für die Jahre 2006-2009 gelten die Übergangsbestimmungen gemäss Art. 33 Abs. 3. Danach beträgt der Umwandlungssatz 2007 bei einem Altersrücktritt im Alter 60 6,4 %. Gemäss Art. 33 Abs. 6 lit. b kann das Mitglied bei unverändertem Beschäftigungsgrad den bisher versicherten Lohn beibehalten, sofern dieser den versicherten Lohn gemäss Art. 4 übersteigt. Nach Art. 33 Abs. 6 lit. c Abs. 1 des Reglements haben die Mitglieder der Jahrgänge 1950 und älter Anspruch auf eine Garantie ihrer Altersrente. Die Altersrente gemäss Art. 7 entspricht mindestens der im Zeitpunkt des Übertritts im Reglement für die Personalvorsorge (Leistungsprimat) am 31. Dezember 2005 versicherten Altersrente im entsprechenden Alter. Ebenfalls unter Art. 33 Abs. 6 lit. c des Reglements findet sich folgende Regelung: Ist der Jahreslohn im Zeitpunkt des Altersrücktritts tiefer als der Jahreslohn am 31. Dezember 2005, so reduziert sich die Höhe der garantierten Altersrente entsprechend der prozentualen Abnahme des Jahreslohnes (Abs. 4).
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3.
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3.1 Die Vorinstanz hielt fest, dass der Beschwerdeführer gestützt auf die ihm in Art. 4 Abs. 7 in Verbindung mit Art. 33 Abs. 6 lit. b des Reglements eingeräumte Möglichkeit den versicherten Lohn nach der Reduktion des Arbeitspensums mit Zahlung entsprechend höherer Prämien beibehalten habe. Mit der Beibehaltung des versicherten Lohnes sei nicht nur eine bessere Risikoversicherung verbunden, sondern es resultierten auch höhere Beiträge zur Äufnung des Altersguthabens. Hingegen seien dadurch nach dem Primatwechsel nicht die im Leistungsprimat bei Vollzeittätigkeit vorgesehenen Leistungen garantiert worden.
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3.2 Die für die älteren, vom Primatwechsel besonders betroffenen Versicherten massgebende Regelung findet sich in Art. 33 Abs. 6 lit. c des Vorsorgereglements. Danach haben Mitglieder der Jahrgänge 1950 und älter Anspruch auf eine Garantie ihrer Altersrente. Letztere entspricht mindestens der im Zeitpunkt des Übertritts im Reglement für die Personalvorsorge (Leistungsprimat) am 31. Dezember 2005 versicherten Altersrente im entsprechenden Alter. Auf Grund dieser Übergangsbestimmung, die eine Besitzstandswahrung vorsieht, hätte der Beschwerdeführer auch unter dem Beitragsprimat Anspruch auf eine Altersrente im Alter 60 von Fr. 63'030.- gehabt. Wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausführt, steht einer Altersrente in dieser Höhe jedoch Art. 33 Abs. 6 lit. c Abs. 4 des Vorsorgereglements entgegen. Danach reduziert sich die Höhe der garantierten Altersrente entsprechend der prozentualen Abnahme des Jahreslohnes, wenn der Jahreslohn im Zeitpunkt des Altersrücktritts tiefer ist als der Jahreslohn am 31. Dezember 2005. Da der Jahreslohn des Beschwerdeführers auf Grund des XY.________ nach dem Primatwechsel gesunken ist und im Zeitpunkt der vorzeitigen Pensionierung Ende Februar 2007 unter dem Jahreslohn am 31. Dezember 2005 gelegen hat, sind die Voraussetzungen für eine Rentenkürzung im Sinne der zitierten Reglementsbestimmung erfüllt. Art. 33 lit. c Abs. 1 des Reglements bezweckt die Besitzstandswahrung für Angestellte mit Jahrgang 1950 und älter, welchen eine Altersrente nach Leistungsprimat zugesichert wird, die nach Beitragsprimatsregeln nicht voll finanziert ist. So gesehen ist es plausibel, dass diese den Besitzstand wahrenden Renten nur proportional zum tatsächlichen Lohn und damit zum Beschäftigungsgrad ausgerichtet werden, nicht aber zu einer wenige Monate vor der Pensionierung erfolgten Erhöhung des versicherten Lohnes.
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3.3 Die in der Beschwerde erhobenen Einwendungen hat im wesentlichen bereits die Vorinstanz in ihrem einlässlich begründeten Entscheid entkräftet. Soweit der Beschwerdeführer wiederum geltend macht, das Reglement sei unklar formuliert, kann ihm nicht beigepflichtet werden. Dass versicherter Lohn und Jahreslohn als gleichbedeutend zu verstehen seien, trifft nicht zu. Im angefochtenen Entscheid sind die Unterschiede erwähnt, und es wird darauf hingewiesen, dass die beiden im Vorsorgereglement verwendeten Begriffe versicherter Lohn und Jahreslohn im Anwendungsfall voneinander abweichen können. Art. 4 des Reglements zeigt hinreichend deutlich, dass unter Jahreslohn der tatsächlich erzielte Lohn (samt variablen Bestandteilen) zu verstehen ist, während es sich beim versicherten Lohn um den für die Höhe der Beiträge an die Pensionskasse massgebenden Lohn handelt (so ausdrücklich Art. 28 des Reglements, der unter dem Titel Beiträge vom wiederkehrenden Beitrag des Mitgliedes in Prozenten des versicherten Lohnes spricht). Folgerichtig hält Art. 4 Abs. 7 des Reglements fest, dass unter bestimmten Voraussetzungen bei einer Lohnreduktion, verstanden als Herabsetzung des Jahreslohnes, der versicherte Lohn beibehalten werden kann. Der Beschwerdeführer hatte demzufolge keinen Anlass, aus den Reglementsbestimmungen abzulesen, dass er nach dem Wechsel der Vorsorgeeinrichtung zum Beitragsprimat trotz Reduktion des Arbeitspensums Anspruch auf die unter Leistungsprimat berechnete Altersrente bei vorzeitiger Pensionierung im Alter 60 haben würde.
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3.4 Mit Bezug auf die Frage, ob die Übergangsbestimmungen des Reglements hinsichtlich der Teilnehmer des XY.________ eine Lücke aufweisen, kann auf den vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden. Das Verwaltungsgericht hat zu diesem erneut vorgetragenen Einwand mit einleuchtender Argumentation Stellung genommen. Den Darlegungen der Vorinstanz in diesem Punkt ist nichts beizufügen.
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3.5
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3.5.1 Im angefochtenen Entscheid sind die Voraussetzungen, die für eine erfolgreiche Berufung auf den Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 BV) nach der Rechtsprechung (BGE 131 V 472 E. 5 S. 480) erfüllt sein müssen, richtig wiedergegeben, sodass darauf verwiesen wird.
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3.5.2 Der Beschwerdeführer beruft sich auf eine Besitzstandsgarantie in der Höhe von 100 % der vor dem Primatwechsel massgeblichen Altersrente von Fr. 63'030.-. Hiefür bietet der Vertrauensschutz, auf den sich der Beschwerdeführer auch im letztinstanzlichen Prozess beruft, indessen keine Grundlage. Es gilt dabei verschiedene Änderungen zu berücksichtigen, die zufällig in zeitlicher Nähe zueinander liegen:
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Beibehaltung (gemäss altem Reglement) des versicherten Verdienstes von Fr. 105'050.- trotz Lohnreduktion im Jahre 2005, dadurch Beibehaltung der nach damaligem Reglement berechneten Rente im Alter 60 von Fr. 56'595.- anstelle der dem reduzierten Lohn entsprechenden Rente von Fr. 49'686.- (dazu Leistung eines jährlichen Beitrags von Fr. 1'923.-);
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Nachträglicher Einkauf zurück auf Alter 20 (Einkaufssumme Fr. 78'953.-; Erhöhung der Rente von Fr. 56'595.- auf Fr. 63'030.-, unter Beibehaltung des höheren versicherten Verdienstes);
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Primatwechsel am 1. Januar 2006, wodurch sich der Rentenanspruch änderte. Im Fall des Beschwerdeführers reduzierte sich die Altersrente nach neuem Reglement im Alter 60 auf Fr. 51'752.-, dies unter Vorbehalt des übergangsrechtlichen Besitzstandes;
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Beibehaltung des versicherten Lohnes trotz der erneuten Lohnreduktion auf den 1. August 2006 und damit Beibehaltung der gemäss neuem Reglement (vorbehältlich Besitzstandes) errechneten Rente von Fr. 51'752.- im Alter 60. Verbunden damit war die Leistung eines jährlichen Beitrags von Fr. 3'002.- (25,5 % von Fr. 11'774.-).
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Die Vorsorgeeinrichtung hat die Besitzstandsrente nach dem Primatwechsel korrekt berechnet, ausgehend von der höheren eingekauften Rente von Fr. 63'030.-, allerdings gemäss Übergangsbestimmung proportional zur Höhe des Jahreslohns, wobei sich die Einkaufssumme von Fr. 78'953.- durchaus auf die Rentenhöhe nach neuem Reglement auswirkte.
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3.5.3 Mit dem Schreiben vom 22. Februar 2005, mit welchem die Wahrung des Besitzstandes der Rente nach altem Recht offeriert wurde, konnte nicht eine Besitzstandsgarantie für den Fall des Primatwechsels gemeint sein, war das neue Reglement zu jenem Zeitpunkt doch noch gar nicht vorhanden. Und die mit Schreiben vom 6. September 2006 in Aussicht gestellte Besitzstandswahrung bezog sich nur auf die Beibehaltung des versicherten Lohnes trotz erneuter Lohnreduktion und konnte nicht in guten Treuen so verstanden werden, dass damit auch die Folgen des Primatwechsels beseitigt würden. Vielmehr hatte die Pensionskasse im gleichen Schreiben ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass sich die Höhe der gemäss Art. 33 Abs. 6 des Reglements garantierten Altersrente entsprechend der prozentualen Abnahme des Jahreslohnes reduziert. Zudem lässt sich, wie die Vorinstanz richtig erwogen hat, nicht in guten Treuen annehmen, mit einem Besitzstandsbeitrag von Fr. 3'002.- jährlich (der vorliegend nur pro rata von August 2006 bis Februar 2007 bezahlt wurde) lasse sich eine lebenslängliche Rentenerhöhung von rund Fr. 5'000.- im Jahr erkaufen.
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3.5.4 Infolge der Besitzstandsgarantie erweist sich der vom Beschwerdeführer anteilsmässig bezahlte Besitzstandsbeitrag von Fr. 3'002.- als nutzlos; denn die damit erworbene höhere Rente liegt immer noch unter der Altersrente, die laut Besitzstandsregelung ohnehin zur Ausrichtung gelangte. Die Pensionskasse hat sich deshalb am 23. November 2007 bereit erklärt, dem Beschwerdeführer den von August 2006 bis Februar 2007 entrichteten Betrag von total Fr. 1'680.20 zurückzuerstatten.
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3.5.5 Eigenen Angaben in der Beschwerde zufolge war dem Versicherten bewusst, dass die Reduktion der Arbeitszeit und des Lohnes gemäss XY.________ zu einer Einbusse in der Rentenhöhe führen würde, was ihm auch mit Schreiben vom 22. Februar 2005 mitgeteilt worden war. Mit dem neuen Vorsorgeausweis per 1. Januar 2006 war ihm auch die Auswirkung des Primatwechsels auf die Rentenhöhe bekannt gegeben worden. Eine Erhöhung des Arbeitspensums ab August 2006 stand nach Lage der Akten nie zur Diskussion. Sie hätte zudem nicht zu einer höheren Rente geführt als der Versicherte jetzt bezieht: Das Altersguthaben per Ende Februar 2007 hätte sich von Fr. 807'632.- um rund Fr. 3'500.- (7 Monate x 25 % des Jahreslohnes von etwa Fr. 97'000.- x 25 % Beiträge) auf rund Fr. 811'000.- erhöht, was bei einem Umwandlungssatz von 6,4 % eine reglementarische Altersrente von Fr. 51'900.- (statt Fr. 51'688.-) ergeben hätte. Dieser Betrag ist deutlich geringer als die ausgerichtete Besitzstandsrente von Fr. 57'713.95.
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4.
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Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation hat die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 3 BGG; BGE 126 V 143 E. 4a S. 150).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 6. Oktober 2009
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Meyer Widmer
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