BGer 8C_542/2009 | |||
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BGer 8C_542/2009 vom 12.10.2009 | |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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8C_542/2009
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Urteil vom 12. Oktober 2009
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I. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Ursprung, Präsident,
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Bundesrichter Frésard, Maillard,
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Gerichtsschreiber Hochuli.
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Parteien
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M.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Kaspar Gehring,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Zürich,
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Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung (Revision),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
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vom 14. Mai 2009.
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Sachverhalt:
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A.
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M.________, geboren 1949, ist gelernter Koch und arbeitet seit 1. Mai 1980 als Rotationsdrucker/Maschineneinrichter für die Firma D.________ AG (nachfolgend: Arbeitgeberin). Seit der operativen Neurinomentfernung beim Halswirbelkörper 7 vom 6. März 2000 leidet er an einem radikulären Schmerzsyndrom an der rechten Hand und im linken Bein. Infolge des schwierigen postoperativen Verlaufs blieb der Versicherte 50 % arbeitsunfähig. Nach Anmeldung zum Leistungsbezug vom 11. Oktober 2002 sprach ihm die IV-Stelle des Kantons Zürich mit Wirkung ab 1. Juli 2002 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Invalidenrente zu (Verfügung vom 6. März 2003 [nachfolgend: ursprüngliche Rentenverfügung]). Im Rahmen der von Amtes wegen für den 30. November 2005 vorgesehenen Rentenrevision ermittelte die IV-Stelle den Invaliditätsgrad nach medizinischen und erwerblichen Abklärungen neu auf 28 %. Gestützt darauf hob sie die Invalidenrente mit Verfügung vom 25. Juni 2007 per Ende Juli 2007 auf.
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B.
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Die hiegegen erhobene Beschwerde des M.________ wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 14. Mai 2009 ab.
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C.
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Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt M.________ beantragen, die IV-Stelle sei unter Aufhebung des angefochtenen Gerichtsentscheides und der Verfügung vom 25. Juni 2007 zu verpflichten, "allenfalls nach Durchführung der notwendigen Abklärungen die revisionsweise aufgehobene halbe Rente auch ab Juli 2007 weiterhin auszurichten."
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Während die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung.
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Erwägungen:
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1.
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Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es prüft grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254; Urteil 8C_218/2008 vom 20. März 2009 E. 1). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG) und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Dies ist auf Grund der Vorbringen in der Beschwerde zu prüfen (in SVR 2008 ALV Nr. 12 S. 35 publ. E. 1.2 und 2.2 des Urteils BGE 133 V 640 [8C_31/2007]).
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2.
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Streitig ist, ob der Versicherte über den 31. Juli 2007 hinaus Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat.
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3.
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Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Bestimmungen und Grundsätze zum Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 IVG), zur Invaliditätsbemessung bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG) und nach der Untervariante eines sog. Schätzungs- oder Prozentvergleichs (BGE 131 V 51 E. 5.1.2 S. 53 und 114 V 310 E. 3a S. 313) sowie zur Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG; vgl. BGE 133 V 545, 108, 130 V 343 E. 3.5 S. 349 ff.) und deren Wirkung bei Herabsetzung oder Aufhebung der Renten und Hilflosenentschädigungen (Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV in der seit 1. Januar 1983 unverändert geltenden Fassung) zutreffend dargelegt. Richtig ist zudem, dass die am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Änderungen des IVG vom 6. Oktober 2006 und der IVV vom 28. September 2007 (5. IV-Revision) nicht anwendbar sind, da die streitige Verfügung vom 25. Juni 2007 datiert (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220). Darauf wird verwiesen.
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4.
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4.1 Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer seit der Neurinomentfernung vom 6. März 2000 an gesundheitlichen Beeinträchtigungen leidet, welche seine Leistungsfähigkeit dauerhaft teilweise einschränken. Soweit sich aus dem Bericht der Neurochirurgischen Klinik des Spitals X.________ vom 17. September 2007 Anhaltspunkte für eine allfällige, nach der verfügten Rentenaufhebung eingetretene Verschlechterung des Gesundheitszustandes ergeben, bildet eine solche Tatsachenänderung - wie mit angefochtenem Entscheid zutreffend erkannt - nach dem hier zu beurteilenden, in zeitlicher Hinsicht massgebenden Sachverhalt (BGE 121 V 362 E. 1b S. 366 mit Hinweis) nicht Gegenstand dieses Verfahrens.
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4.2 Fest steht sodann, dass die mit ursprünglicher Rentenverfügung erfolgte Zusprache der halben Invalidenrente auf einem Invaliditätsgrad von 50 % basierte, welcher nicht anhand eines konkreten Einkommensvergleichs ermittelt wurde, sondern auf einem Prozentvergleich der medizinisch ausgewiesenen zumutbaren Restarbeitsfähigkeit von 50 % beruhte. Unbestritten ist sodann, dass sich an der trotz des Gesundheitsschadens verbleibenden Restarbeitsfähigkeit von 50 % bis zum Revisionszeitpunkt in gesundheitlicher Hinsicht nichts änderte. Gemäss Schreiben der Arbeitgeberin an die Vorinstanz vom 24. September 2007 kam es Ende 2005 insofern zu einer Änderung der erwerblichen Verhältnisse, als das Arbeitspensum von 50 % auf 70 % erhöht wurde.
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5.
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5.1 Die IV-Stelle hat nach Aktenlage mit Kenntnisnahme von den Antworten des Beschwerdeführers vom 22. Dezember 2005 auf dem Fragebogen für die Revision der Invalidenrente/Hilflosenentschädigung davon erfahren, dass er in zeitlicher Hinsicht als Invalider 5,75 Stunden pro Arbeitstag leistete bei einem betriebsüblichen Normalarbeitspensum von 8 Stunden pro Tag. Die Arbeitgeberin wies auf demselben Fragebogen darauf hin, dass sie dem Versicherten auf Grund der 50%igen Invalidität leichtere Arbeit mit einem Zeitaufwand von 70 % zugewiesen habe. Ergänzend hielt sie am 10. Januar 2006 auf dem Arbeitgeberfragebogen fest, im Vergleich zum angestammten Pensum des Beschwerdeführers von 40 Stunden pro Arbeitswoche habe er nach Eintritt des Gesundheitsschadens nur - aber immerhin - noch 28,75 Stunden pro Woche gearbeitet und so einen Jahreslohn von Fr. 52'000.- (Invalideneinkommen) realisiert. Als Gesunder hätte er statt dessen im Jahre 2006 ein Einkommen von Fr. 72'348.- (Valideneinkommen) verdient. Das kantonale Gericht hat gestützt auf diese Tatsachen rechtsfehlerfrei festgestellt, dass der Versicherte trotz seines Gesundheitsschadens durch zumutbare erwerbliche Verwertung einer angepassten Tätigkeit im zeitlichen Umfang eines gut 70%igen Pensums mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit einen dementsprechenden Leistungslohn zu erzielen vermag.
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5.2 Was der Beschwerdeführer hiegegen vorbringt ist unbegründet. Die unklare Antwort der Arbeitgeberin auf die missverständliche Frage nach Ausrichtung eines allfälligen Soziallohnes gemäss Fragenkatalog der IV-Stelle vom 7. Dezember 2006 ändert nichts daran. Mit Blick auf die Schreiben der Arbeitgeberin an die IV-Stelle vom 27. Februar 2007 sowie an die Vorinstanz vom 24. September 2007 hat das kantonale Gericht zutreffend erkannt, dass es sich um eine hier nicht interessierende Streitigkeit zwischen Arbeitgeberin und Krankentaggeldversicherer handelt, soweit sich letzterer trotz Anmeldung des krankheitsbedingten teilweisen Arbeitsausfalles des Versicherten im Umfang von rund 405 Arbeitsstunden im Jahre 2006 bisher offenbar geweigert habe, die vertraglichen Leistungen zu erbringen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers wird die von der Arbeitgeberin - statt vom gegebenenfalls leistungspflichtigen Krankentaggeldversicherer - für die Dauer der krankheitsbedingt ausgefallenen Arbeitsstunden übernommene Lohnfortzahlung dadurch nicht zur "Soziallohnkomponente", sondern entspricht vielmehr - zumindest für eine beschränkte Zeit (Art. 324a Abs. 1 OR) - einer arbeitsrechtlichen Verpflichtung.
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5.3 Das kantonale Gericht hat nach umfassender und pflichtgemässer Würdigung der Aktenlage mit in allen Teilen zutreffender Begründung weder überspitzt formalistisch noch sonstwie bundesrechtswidrig erkannt, dass der Versicherte gemäss Invaliditätsbemessung der IV-Stelle im Rentenrevisionsverfahren einen - verglichen mit dem Valideneinkommen (E. 5.1 hievor) - um knapp 30 % reduzierten Leistungslohn verdient, weshalb die aus dem Einkommensvergleich resultierende gesundheitsbedingte Erwerbseinbusse keinen Anspruch auf eine Invalidenrente mehr begründet. Ob und gegebenenfalls inwieweit der Beschwerdeführer vor der hier strittigen revisionsweisen Aufhebung der Invalidenrente tatsächlich anspruchsberechtigt war, brauchte die Vorinstanz nicht zu prüfen (vgl. SVR 2006 IV Nr. 30 S. 105, I 439/03 E. 2.3.4), da die IV-Stelle die halbe Invalidenrente erst mit Wirkung ex nunc ab 1. August 2007 vollständig aufgehoben hat.
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6.
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Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse Verom und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 12. Oktober 2009
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Ursprung Hochuli
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