BGer 5A_669/2009 | |||
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BGer 5A_669/2009 vom 19.10.2009 | |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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5A_669/2009
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Urteil vom 19. Oktober 2009
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II. zivilrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
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Gerichtsschreiber Zbinden.
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Parteien
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X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Betreibungs- und Konkursamt Y.________, Dienststelle Z.________,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Liegenschaftssteigerung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, vom 24. September 2009.
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Erwägungen:
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1.
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Der Beschwerdeführer hat mit Eingabe vom 6. Oktober 2009 einen Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen vom 24. September 2009 angefochten. Er beantragt die Aufhebung dieses Entscheids und die Feststellung, dass das Betreibungsamt Y.________ willkürlich keine Verfügung erlassen habe, um die Schätzung der Liegenschaft des Beschwerdeführers in Z.________ zu veranlassen und um die Liegenschaft zu versteigern.
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Nachdem der Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 500.-- innert einer Frist von 10 Tagen ab Erhalt der Verfügung angehalten worden war, ersuchte er mit Eingabe vom 11. Oktober 2009 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
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2.
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2.1 Die Beschwerde hat einen Antrag zu enthalten, wobei neue Begehren unzulässig sind (Art. 99 Abs. 2 BGG). Die Beschwerde ist zu begründen (Art. 42 Abs. 2 BGG). Mit ihr ist in gedrängter Form durch Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, welche Vorschriften und warum sie vom Obergericht verletzt worden sein sollen. Allgemein gehaltene Einwände, die ohne aufgezeigten oder erkennbaren Zusammenhang mit bestimmten Entscheidungsgründen vorgebracht werden, genügen nicht (BGE 116 II 745 E. 3 S. 749; 5A_92/2008 vom 25. Juni 2008 E. 2.3). Verfassungsverletzungen werden nur geprüft, wenn sie gerügt und gehörig begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287; BGE 134 I 83 E. 3.2. S. 88 mit Hinweisen). Aufgrund des für behauptete Verfassungsverletzungen geltenden Rügeprinzips sind neue rechtliche Vorbringen unzulässig (BGE 133 III 638 E. 2 S. 640).
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2.2 Das Obergericht hat erwogen, der Beschwerdeführer habe im obergerichtlichen Verfahren in seinem Hauptbegehren beantragt, es seien weitere Betreibungshandlungen zu unterlassen, die zur Versteigerung seiner gepfändeten Liegenschaft führen können. Er führe indes nicht aus, dass die Pfändung an sich gegen eine betreibungsrechtliche Vorschrift verstosse, sondern belasse als Begründung den Hinweis, die Steuerveranlagungen der letzten Jahre seien jeweils zu hoch ausgefallen und er werde strafrechtliche Schritte gegen die Steuerbehörden einleiten. Die Beschwerde sei daher mangelhaft substanziiert; überdies diene das Beschwerdeverfahren nicht der Vermittlung zwischen Schuldner und Gläubiger, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten sei.
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2.3 Der Beschwerdeführer setzt sich mit diesen Erwägungen nicht auseinander und zeigt nicht auf, inwiefern das Obergericht mit seinen Ausführungen Bundesrecht verletzt hat. Auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde ist somit im vereinfachten Verfahren (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG) durch die Präsidentin der Abteilung unter Kostenfolge für den Beschwerdeführer (Art. 66 Abs. 1 BGG) nicht einzutreten.
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3.
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Die Beschwerde hat sich von Anfang an als aussichtslos erwiesen, sodass dem Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege nicht entsprochen werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt die Präsidentin:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3.
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Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 19. Oktober 2009
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
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Hohl Zbinden
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