BGer 8C_392/2009 | |||
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BGer 8C_392/2009 vom 19.10.2009 | |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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8C_392/2009
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Urteil vom 19. Oktober 2009
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I. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Ursprung, Präsident,
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Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Niquille,
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Gerichtsschreiberin Riedi Hunold.
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Parteien
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P.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. André Largier,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Unfallversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
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vom 28. Februar 2009.
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Sachverhalt:
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A.
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P.________ (geboren 1947) war seit 1. Februar 1997 bei der U.________ AG angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (nachfolgend: SUVA) gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 17. November 2005 stürzte sie bei der Arbeit von einer 1.5 m hohen Speditionsrampe auf die linke Hüfte. Dabei zog sie sich gemäss Bericht des erstbehandelnden Spitals eine Ober- und Unterschenkelkontusion links, eine oberflächliche Schürfwunde am linken Unterschenkel sowie einen Schaden am Knieinnenband zu. Die SUVA erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Mit Verfügung vom 26. März 2007, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 17. Juli 2007, stellte die SUVA ihre Taggeldleistungen per 1. April 2007 ein.
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B.
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Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 28. Februar 2009 ab.
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C.
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P.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit den Antrag, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids seien ihr auch nach dem 1. April 2007 Taggelder auszuzahlen.
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Die SUVA schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung.
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Erwägungen:
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1.
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Vor Bundesgericht ist einzig die Höhe der zumutbaren Arbeitsfähigkeit streitig.
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2.
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Ist eine versicherte Person infolge eines Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, hat sie Anspruch auf ein Taggeld (Art. 16 Abs. 1 UVG). Der Anspruch auf Taggeld erlischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mit dem Beginn einer Rente oder mit dem Tod der versicherten Person (Art. 16 Abs. 2 Satz 2 UVG).
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Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichts ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352 mit Hinweis).
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3.
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Gemäss dem Austrittsbericht der Rehaklinik X.________ (nachfolgend: Rehaklinik) vom 16. Januar 2007, wo sich die Versicherte vom 15. November bis 20. Dezember 2006 stationär aufgehalten hatte, besteht für die angestammte Tätigkeit in der Spedition an vier Tagen pro Woche nach einer Einarbeitungszeit volle Arbeitsfähigkeit. Der Versicherten sei zumindest in einer Übergangsphase nachmittags eine leichtere (vorwiegend sitzende) Tätigkeit zuzuweisen. Ab 24. Dezember 2006 bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % (5 Tage/Woche); zusätzlich könne ab sofort nach Absprache mit dem Betrieb eine schrittweise Erhöhung des Arbeitspensums durch tageweise Arbeit nachmittags in einer angepassten leichten Tätigkeit erfolgen. Dieses Pensum sei innert vier bis sechs Wochen auf ein volles Arbeitspensum zu steigern. Bei günstigem Verlauf könne anschliessend der allmähliche Übergang auf ein volles Arbeitspensum als Spediteurin (80 %-Pensum) erfolgen. Eine andere mittelschwere wechselbelastende Tätigkeit ohne länger dauerndes Knien oder Kauern sei ganztags zumutbar. Aus medizinisch-unfallkausaler Sicht gebe es keinen Grund, der gegen eine ganztägige Arbeitsaufnahme spreche. Allein wegen der länger dauernden reduzierten Arbeitsfähigkeit mit angepasster Tätigkeit könne in einer Anfangsphase ein Halbtagspensum gerechtfertigt werden, welches rasch auf ganztags gesteigert werden solle.
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4.
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Die SUVA stellte ihre Taggeldleistungen gestützt auf den Austrittsbericht der Rehaklinik vom 16. Januar 2007 per 1. April 2007 ein. Die Versicherte macht hingegen unter Verweis auf die Berichte des Dr. med. W.________, Facharzt für orthopädische Chirurgie, vom 5. Mai 2009 und 15. Oktober 2008 sowie der Frau Dr. med. et phil. D.________, Fachärztin für Gefässmedizin, vom 11. August 2008 geltend, ihre Beschwerden seien objektivierbar und es seien ihr weiterhin Taggelder infolge unfallbedingter Arbeitsunfähigkeit auszurichten.
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4.1 Objektiverbar sind Untersuchungsergebnisse, die reproduzierbar sind und von der Person des Untersuchenden und den Angaben des Patienten unabhängig sind. Von organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen kann somit erst dann gesprochen werden, wenn die erhobenen Befunde mit apparativ//bildgebenden Abklärungen bestätigt wurden und die dabei angewendeten Untersuchungsmethoden wissenschaftlich anerkannt sind (SVR 2009 UV Nr. 30 S. 105 E. 2.1 mit Hinweisen [8C_413/2008]).
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4.2 Der Bericht der Frau Dr. med. et phil. D.________ vom 11. August 2008 diente offensichtlich Dr. med. W.________ als Grundlage für seine Beurteilung vom 15. Oktober 2008 und hätte demnach bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingereicht werden können und müssen. Diese Unterlassung kann nicht vor Bundesgericht nachgeholt werden. Der Bericht des Dr. med. W.________ vom 5. Mai 2009 bezieht sich nicht auf Fragen, die erst durch den vorinstanzlichen Entscheid aufgeworfen wurden, und enthält auch keine neuen, erst nach Fällung des vorinstanzlichen Entscheids bekannt gewordenen Tatsachen. Somit handelt es sich bei diesen beiden Berichten um unzulässige Noven im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG (vgl. auch BGE 135 V 194).
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4.3 Vorinstanz und Verwaltung sind gestützt auf den Austrittsbericht der Rehaklinik vom 16. Januar 2007 zu Recht von der Zumutbarkeit der Arbeitsfähigkeit im Umfang vor dem Unfall ausgegangen. Daran ändern die Berichte der Klinik Y.________ vom 22. August 2007 und der Frau Dr. med. Z.________, Fachärztin für Neurologie, vom 10. September 2007 nichts, da sie weder relevante neue Erkenntnisse noch eine Einschätzung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit enthalten. Auch der andauernden Attestierung einer Arbeitsunfähigkeit durch Dr. med. A.________, Facharzt für Innere Medizin, kann nicht gefolgt werden. Abgesehen davon, dass Gerichte der Erfahrungstatsache, wonach Hausärzte infolge ihres Vertrauensverhältnisses zum Patienten im Zweifelsfall eher zu dessen Gunsten aussagen, Rechnung tragen können (BGE 125 V 351 E. 3b/cc S. 353 mit Hinweisen), hält Dr. med. A.________ in seinem Schreiben vom 26. September 2006 fest, er müsse sich bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auf die Aussagen der Patientin verlassen. Seine weiteren Einschätzungen der Arbeitsunfähigkeit begründet er nicht objektiv, sondern stützt sich allein auf die subjektiven Angaben der Versicherten. Auch aus dem Bericht des Dr. med. W.________ vom 15. Oktober 2008 ergibt sich nichts anderes. Wie die Vorinstanz richtig festhält, konnte Dr. med. W.________ die geklagten Beschwerden nicht im Sinne der Rechtsprechung objektivieren (vgl. E. 4.1) und seinem Bericht lassen sich auch keine neuen Befunde entnehmen. Schliesslich kann die Versicherte auch aus der Formulierung "bei günstigem Verlauf..." im Austrittsbericht der Rehaklinik nichts zu ihren Gunsten ableiten. Die Einschränkung des "günstigen Verlaufs" bezieht sich nur auf die Umstellung von der Aufteilung der Arbeit (morgens als Spediteurin und nachmittags in einer leichteren Tätigkeit) zur alleinigen Tätigkeit als Spediteurin an vier ganzen Tagen; hingegen wird damit nicht die Zumutbarkeit eines Arbeitspensums von 80 % relativiert. Vielmehr hält die Rehaklinik explizit fest, dass es aus medizinisch-unfallkausaler Sicht keinen Grund gebe, der gegen eine ganztägige Arbeitsaufnahme spreche. Der vorinstanzliche Entscheid ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden.
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5.
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Das Verfahren ist kostenpflichtig. Die unterliegende Versicherte hat die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 19. Oktober 2009
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
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Ursprung Riedi Hunold
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