BGer 6B_664/2009 | |||
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BGer 6B_664/2009 vom 26.10.2009 | |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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6B_664/2009
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Urteil vom 26. Oktober 2009
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Strafrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Favre, Präsident,
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Bundesrichter Wiprächtiger, Ferrari,
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Gerichtsschreiber Stohner.
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Parteien
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X.________, vertreten durch Fürsprecher Adrian Blättler,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, 8090 Zürich,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Strafzumessung,
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Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 18. Mai 2009.
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Sachverhalt:
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A.
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Mit Urteil vom 27. Mai 2008 sprach das Bezirksgericht Zürich X.________ der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig und verurteilte sie zu einer Freiheitsstrafe von 42 Monaten.
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Die Verurteilte focht diesen Entscheid beim Obergericht des Kantons Zürich an, wobei sie ihre Berufung auf die Fragen der Strafzumessung und des Strafvollzugs beschränkte. Mit Urteil vom 18. Mai 2009 reduzierte das Obergericht das Strafmass um drei Monate und bestrafte X.________ mit einer Freiheitsstrafe von 39 Monaten.
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B.
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X.________ führt Beschwerde in Strafsachen mit den Anträgen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 18. Mai 2009 sei aufzuheben, und sie sei zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten zu verurteilen, wobei der Strafvollzug im Umfang von 24 Monaten aufzuschieben und die Probezeit auf zwei Jahre festzusetzen sei.
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Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.
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Erwägungen:
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1.
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1.1 Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung von Art. 47 StGB. Sie führt aus, die Vorinstanz hätte die Tatsachen, dass sie aufgrund ihrer Anstellung als Coiffeuse gut ins Erwerbsleben integriert und allein erziehende Mutter von zwei minderjährigen Kindern sei, zwingend berücksichtigen und die Strafe im Ergebnis auf 36 Monate reduzieren müssen. Diese Schlussfolgerung lasse sich auch auf die bundesgerichtliche Praxis stützen. So habe das Bundesgericht mit Urteil 6S.750/1995 vom 13. März 1996 einen kantonalen Entscheid bestätigt, in welchem einer Täterin als Mutter zweier 15- bzw. 17-jähriger Kinder eine erhöhte Strafempfindlichkeit zugestanden und diese leicht strafmindernd berücksichtigt worden sei (Beschwerde Ziff. 6, S. 3 f.).
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1.2 Die Vorinstanz hat erwogen, die beruflichen und die familiären Umstände der Beschwerdeführerin begründeten keine besondere Strafempfindlichkeit. Zwar weilten ihre beiden Kinder seit Sommer 2008 wieder in der Schweiz, nachdem sie zuvor zwei Jahre bei Verwandten in der Dominikanischen Republik gelebt hätten. Die Tochter habe jedoch die obligatorische Schulzeit bereits beendet, und der Sohn gehe in die sechste Schulklasse, weshalb der verbleibende Betreuungsaufwand auch vom Kindsvater alleine erbracht werden könne, welcher hierzu auch bereit sei (angefochtenes Urteil S. 11 f.).
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1.3 Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt dabei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
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Bei den Wirkungen der Strafe auf das Leben des Täters können unter dem Gesichtspunkt der Strafempfindlichkeit auch die berufliche und die familiäre Situation Berücksichtigung finden. Weil die Auswirkungen des Strafvollzugs auf Beruf und Familie zunächst eine unmittelbare gesetzliche Folge der Freiheitsstrafe sind, ist jedoch Zurückhaltung geboten. Berufliche Schwierigkeiten und die Trennung von der Familie können mithin für sich allein nicht dazu führen, dass die Schwere des Verschuldens in den Hintergrund tritt und die Strafe unter Einbezug spezialpräventiver Gesichtspunkte auf ein Mass herabgesetzt wird, das eben diese Folgen ausschliesst (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6S.313/2002 vom 18. Februar 2003 E. 5.3).
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Die Vorinstanz hat die berufliche Situation (Anstellung als Coiffeuse) wie auch die familiären Verhältnisse (zwei Kinder) der Beschwerdeführerin eingehend gewürdigt. Angesichts der Tatsachen, dass die Tochter und der Sohn der Beschwerdeführerin keine Kleinkinder mehr sind, bereits von Sommer 2006 bis Sommer 2008 getrennt von der Mutter lebten und nun von ihrem Vater betreut werden, konnte die Vorinstanz ohne Verletzung von Bundesrecht schliessen, es lägen keine aussergewöhnlichen Umstände vor, welche zwingend eine Strafminderung gebieten würden.
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Aus ihrem Vergleich mit dem Entscheid 6S.750/1995 vom 13. März 1996 vermag die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten abzuleiten, weisen derartige Vergleichsfälle in aller Regel doch beträchtliche Verschiedenheiten auf (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 6B_116/2008 vom 19. November 2008 E. 1.2). Zudem steht den Sachgerichten im Rahmen der Strafzumessung ein Ermessensspielraum zu. Vorliegend hat die Vorinstanz mit dem Absehen von einer strafmindernden Berücksichtigung der beruflichen und familiären Situation der Beschwerdeführerin das ihr bei der Bewertung der massgeblichen Umstände des Einzelfalls zustehende Ermessen nicht verletzt.
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1.4 Die Beschwerdeführerin macht schliesslich unter Berufung auf BGE 134 IV 17 geltend, aufgrund ihrer günstigen beruflichen und familiären Umstände sei die Strafe auf 36 Monate zu reduzieren, so dass ihr der teilbedingte Strafvollzug gewährt werden könne (Beschwerde Ziff. 7, S. 4 ff.).
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1.5 In dem von der Beschwerdeführerin angeführten Entscheid hob das Bundesgericht hervor, in Fällen, in welchen die Strafzumessung unter Würdigung aller wesentlichen Umstände zu einer Freiheitsstrafe führe, welche im Bereich des Grenzwerts von 24 Monaten für den bedingten bzw. von 36 Monaten für den teilbedingten Vollzug liege, habe sich das Sachgericht zu fragen, ob - zugunsten der beschuldigten Person - eine Sanktion, welche die Grenze nicht überschreite, noch innerhalb des Ermessensspielraumes liege. Bejahe es diese Frage, habe es die Strafe in dieser Höhe festzulegen. Verneine es sie, sei es zulässig, auch eine nur unwesentlich über der Grenze liegende Freiheitsstrafe auszufällen (BGE 134 IV 17 E. 3.6).
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Vorliegend hat die Vorinstanz ausdrücklich auf diese Rechtsprechung Bezug genommen (angefochtenes Urteil S. 13) und begründet, weshalb sie eine Freiheitsstrafe von 39 Monaten als angemessen bzw. eine solche von 36 Monaten nicht mehr als innerhalb des Ermessensspielraumes liegend eingestuft hat.
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2.
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Die Beschwerde ist somit abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die bundesgerichtlichen Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 26. Oktober 2009
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Favre Stohner
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