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Informationen zum Dokument  BGer 8C_750/2009  Materielle Begründung
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BGer 8C_750/2009 vom 26.10.2009
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
8C_750/2009
 
Urteil vom 26. Oktober 2009
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
 
Bundesrichter Frésard, Maillard,
 
Gerichtsschreiber Jancar.
 
Parteien
 
B.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
IV-Stelle Bern,
 
Chutzenstrasse 10, 3001 Bern,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung (Invalidenrente, Arbeitsunfähigkeit),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Juli 2009.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
A.a Mit Verfügung vom 25. März 1998 sprach die IV-Stelle des Kantons Bern dem 1959 geborenen B.________ ab 1. Februar bis 30. November 1997 wegen eines Morbus Sudeck eine ganze Invalidenrente zu (Invaliditätsgrad 100 %). Am 1. Februar 1998 zog er sich bei einem Unfall eine Fraktur des LWK (Lendenwirbelkörpers) 1 zu, die konservativ behandelt wurde. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) sprach ihm mit Verfügung vom 26. April 2000 ab 1. April 1999 eine Invalidenrente bei einer Erwerbseinbusse von 20 % und eine Integritätsentschädigung zu. Im Rahmen eines Revisionsverfahrens lehnte die SUVA eine Rentenerhöhung ab (Einspracheentscheid vom 8. November 2004), was das Eidgenössische Versicherungsgericht (seit 1. Januar 2007 Bundesgericht) letztinstanzlich mit Urteil vom 10. März 2006 schützte.
 
A.b Am 16. Februar 2006 meldete sich der Versicherte bei der Invalidenversicherung erneut zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle holte diverse Arztberichte und ein interdisziplinäres Gutachten der Dres. med. M.________, Rheumatologie und Innere Medizin FMH, sowie C.________, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 24. April 2007 ein. Diese stellten folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: Berstungsfraktur LWK1 1998, konservativ behandelt mit residueller Dysfunktion ICD-10: M99.2. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien ein anamnestisch rezidivierendes, migratorisches CRPS1 (Complex regional pain Syndrom Typ I; Hauptmanifestation beide Knie-, Sprung- und Hüftgelenke) ICD-10: M89.0, fortgesetzter Alkohol- und Nikotinkonsum sowie eine substituierte Hypothyreose ICD-10: E03.9. Mit Verfügung vom 27. November 2007 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch des Versicherten (Invaliditätsgrad 20 %).
 
B.
 
Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 22. Juli 2009 ab.
 
C.
 
Mit Beschwerde beantragt der Versicherte, in Aufhebung des kantonalen Entscheides sei ihm von September 2005 bis Dezember 2006 eine zeitlich befristete Invalidenrente aufgrund langdauernder Krankheit zuzusprechen.
 
Erwägungen:
 
1.
 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Immerhin prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (nicht publ. E. 1.1 des Urteils BGE 8C_784/2008 vom 11. September 2009). Die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht kann das Bundesgericht nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG) und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Dies ist auf Grund der Vorbringen in der Beschwerde zu prüfen (nicht. publ. E. 1 des Urteils BGE 8C_763/2008 vom 19. Juni 2009).
 
2.
 
Die Vorinstanz hat richtig erkannt, dass die am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Änderungen des IVG vom 6. Oktober 2006 und der IVV vom 28. September 2007 (5. IV-Revision) nicht anwendbar sind, da die streitige Verfügung vom 27. November 2007 datiert (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220). Weiter hat sie die Rechtsgrundlagen über die Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), die Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG), die Invaliditätsbemessung bei Erwerbstätigen nach dem Einkommensvergleich (Art. 16 ATSG; Art. 28 Abs. 2 IVG; BGE 130 V 343 E. 3.4 S. 348) sowie die Voraussetzungen, den Umfang und den Beginn des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1, Art. 29 Abs. 1 IVG) zutreffend dargelegt. Gleiches gilt betreffend die bei der Neuanmeldung analog zur Rentenrevision anwendbaren Rechtsgrundsätze (Art. 17 Abs. 1 ATSG; Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV; BGE 133 V 108, 130 V 343 E. 3.5 S. 349), die Aufgabe des Arztes bei der Invaliditätsbemessung (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99), den Beweiswert von Arztberichten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232), den Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG; BGE 130 V 64 E. 5.2.5 S. 68 f.) und den Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 134 V 109 E. 9.5 S. 125). Darauf wird verwiesen.
 
3.
 
Die Vorinstanz hat in Würdigung der medizinischen Akten mit einlässlicher Begründung, auf die verwiesen wird (Art. 109 Abs. 3 BGG), richtig erkannt, dass der Versicherte im massgebenden Zeitraum keinen Rentenanspruch habe. Beizupflichten ist auch ihrer Auffassung, dass von weiteren medizinischen Abklärungen keine neuen Erkenntnisse zu erwarten seien, weshalb darauf verzichtet werden könne (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 131 I 153 E. 3 S. 157, 124 V 90 E. 4b S. 94). Die Vorbringen des Versicherten, die sich in erster Linie in rein appellatorischer Kritik am vorinstanzlichen Entscheid erschöpfen, vermögen an diesem Ergebnis nichts zu ändern. Er erhebt keine Rügen, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz betreffend seinen Gesundheitszustand und seine Arbeitsfähigkeit als offensichtlich unrichtig oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhend erscheinen lassen.
 
4.
 
Die offensichtlich unbegründete Beschwerde wird im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG ohne Durchführung eines Schriftenwechsels erledigt. Der unterliegende Versicherte trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 26. Oktober 2009
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
Ursprung Jancar
 
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