BGer 4A_530/2009 | |||
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BGer 4A_530/2009 vom 02.11.2009 | |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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4A_530/2009
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Urteil vom 2. November 2009
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I. zivilrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
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Gerichtsschreiber Widmer.
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Parteien
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X.________ AG,
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Beschwerdeführerin,
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vertreten durch Rechtsanwalt Martin Buchli,
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gegen
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1. A.________,
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2. B.________,
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Beschwerdegegner,
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beide vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Hess.
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Gegenstand
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Aufhebung einer Beweisverfügung,
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Beschwerde gegen das Beiurteil des Bezirksgerichtsausschusses Imboden vom 1. September 2009.
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Die Präsidentin hat in Erwägung,
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dass die Beschwerdegegner in einer Streitigkeit über die Behebung von Baumängeln am 14. Januar 2009 beim Bezirksgericht Imboden Klage erhoben, mit der sie beantragten, die Beschwerdeführerin sei zur Bevorschussung von 44% der Sanierungskosten von insgesamt Fr. 250'000.-- oder Fr. 90'000.-- zu verpflichten;
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dass der Bezirksgerichtspräsident am 23. März 2009 die Beweisverfügung erliess, worin er die Einholung einer von den Beschwerdegegnern anbegehrten Expertise ablehnte;
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dass der Bezirksgerichtsausschuss Imboden diese Verfügung auf Beschwerde der Beschwerdegegner aufhob und den Bezirksgerichtspräsidenten anwies, eine gerichtliche Expertise betreffend Ursache, Verschuldensanteile, Mängelbeseitigungskosten und Kostenvorschusshöhe einzuholen;
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dass die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid Beschwerde in Zivilsachen erhoben hat, mit der sie dessen Aufhebung beantragt;
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dass es sich beim angefochtenen Entscheid um einen prozessleitenden Zwischenentscheid handelt;
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dass gegen selbständig eröffnete Zwischenentscheide, die - wie der vorliegende - weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betreffen, die Beschwerde in Zivilsachen nur zulässig ist, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG);
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dass die selbständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden aus prozessökonomischen Gründen eine Ausnahme vom Grundsatz bildet, dass sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll (BGE 134 III 188 E. 2.2; 133 III 629 E. 2.1);
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dass diese Ausnahme restriktiv zu handhaben ist, zumal die Parteien keiner Rechte verlustig gehen, wenn sie einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG nicht selbständig anfechten, können sie ihn doch mit dem Endentscheid anfechten, soweit er sich auf dessen Inhalt auswirkt (Art. 93 Abs. 3 BGG; BGE 133 IV 288 E. 3.2);
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dass es dementsprechend dem Beschwerdeführer obliegt, darzutun, dass die Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 BGG erfüllt sind, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich in die Augen springt (vgl. dazu BGE 134 III 426 E. 1.2 in fine; 133 III 629 E. 2.3.1 und 2.4.2);
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dass die Beschwerdeführerin geltend macht, die alternative Voraussetzung nach Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG für die Zulässigkeit der Beschwerde gegen den angefochtenen Entscheid sei erfüllt, weil bei einer Gutheissung der vorliegenden Beschwerde sofort ein Endentscheid des Bezirksgerichts Imboden herbeigeführt und damit ein bedeutender Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren erspart werden könnte;
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dass sie damit verkennt, dass Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG voraussetzt, dass das Bundesgericht selber bei Gutheissung der Beschwerde sofort einen verfahrensabschliessenden Endentscheid herbeiführen könnte (CORBOZ, Commentaire de la LTF, 2009, N. 21 zu Art. 93 BGG);
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dass die Beschwerdeführerin nicht behauptet, diese Voraussetzung sei vorliegend erfüllt;
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dass dies denn auch offensichtlich nicht der Fall ist, zumal es schon an einem Beschwerdeantrag fehlt, der es dem Bundesgericht erlauben könnte, einen Endentscheid zu fällen;
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dass demzufolge auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;
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dass die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
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dass den Beschwerdegegnern keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihnen im Zusammenhang mit dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 1 BGG);
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im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG erkannt:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bezirksgerichtsausschuss Imboden schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 2. November 2009
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Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
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Klett Widmer
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