BGer 6B_660/2009 | |||
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BGer 6B_660/2009 vom 03.11.2009 | |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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6B_660/2009
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Urteil vom 3. November 2009
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Strafrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Schneider, präsidierendes Mitglied,
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Bundesrichter Wiprächtiger, Mathys,
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Gerichtsschreiber Keller.
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Parteien
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X.________, vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Sutter,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, 8090 Zürich,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Grobe Verletzung von Verkehrsregeln,
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Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 22. April 2009.
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Sachverhalt:
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A.
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Am 5. November 2008 erklärte die Einzelrichterin in Strafsachen des Bezirksgerichts Bülach X.________ wegen vorsätzlicher grober Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG infolge ungenügenden Abstands beim Hintereinanderfahren sowie der fahrlässigen Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG wegen ungenügend gesicherter Ladung für schuldig. Sie verurteilte X.________ zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 240.--, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie einer Busse von Fr. 1'000.--.
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B.
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Gegen den Schuldspruch des Bezirksgerichts Bülach erhob X.________ am 10. November 2008 betreffend grober Verletzung von Verkehrsregeln Berufung ans Obergericht des Kantons Zürich. Dieses bestätigte am 22. April 2009 den Schuldspruch sowie die Strafsanktion des Bezirksgerichts Bülach.
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C.
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X.________ führt Beschwerde in Strafsachen vor Bundesgericht. Er beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, und er sei vom Vorwurf der groben Verletzung von Verkehrsregeln freizusprechen. Eventuell sei er der einfachen Verletzung von Verkehrsregeln schuldig zu sprechen und mit einer Busse angemessen zu bestrafen oder die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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Weiter verlangt er die Bestrafung mit einer angemessenen Busse für den nicht angefochtenen Schuldspruch der ungenügenden Sicherung der Ladung. Zudem seien die erst- und vorinstanzlichen Gerichtsgebühren neu zu verlegen und ihm eine angemessene Prozessentschädigung auszurichten.
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D.
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Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
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Erwägungen:
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1.
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Die Vorinstanz geht von folgendem Sachverhalt aus:
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Der Beschwerdeführer fuhr am 31. Mai 2007, um etwa 09.55 Uhr, mit seinem Nutzfahrzeug samt Transportanhänger auf der Autobahn N1 von Zürich Richtung Winterthur. Mit seinem Fahrzeug schloss er im Bereich Brüttisellen auf einen vorausfahrenden Sattelschlepper auf und hielt über eine Distanz von ca. 2000 Metern bei einer Geschwindigkeit von 80 km/h einen ungefähr gleich bleibenden Abstand von lediglich fünf bis zehn Metern ein.
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2.
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2.1 Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung des Willkürverbots gemäss Art. 9 BV geltend. Die Vorinstanz habe ihren Schuldspruch einzig auf blosse Distanzschätzungen von zwei Polizisten gestützt und auf sachliche Beweismittel verzichtet. Ebenso habe sie es unterlassen, die bei Schätzungen von blossem Auge zwingend auftretenden Ungenauigkeiten durch einen Toleranzzuschlag zu kompensieren. Ferner habe die Vorinstanz die Abstandsschätzung durch einen der Polizisten in willkürlicher Weise deshalb als besonders glaubwürdig erklärt, weil sich der Zeuge an Details des Vorfalls ohne Durchsicht des Polizeirapportes nicht erinnere (Beschwerde, S. 5).
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Der Beschwerdeführer rügt weiter eine Verletzung der Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK), indem sich die Vorinstanz von einem für ihn ungünstigen Fahrzeugabstand überzeugt erklärt habe, obwohl keine messbaren Beweise vorliegen würden und bei objektiver Betrachtung erhebliche Zweifel bestünden, ob der von den Zeugen geschätzte Abstand wirklich maximal exakt zehn Meter betragen habe (Beschwerde, S. 5).
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2.2 Die Vorinstanz erachtet eine technische Aufzeichnung des Sachverhalts, so etwa mit einem "Video-Distanzmeter-Aufnahmeeinheitsmesssystem" (ViDistA-Messsystem), nicht als notwendig, da von einer gefahrenen Geschwindigkeit von 80 km/h ausgegangen werden könne und andere ausreichende Beweise vorhanden seien, wie die Aussagen der zwei beteiligten Polizeibeamten sowie des Beschwerdeführers (angefochtenes Urteil, S. 8 f.). Es bestünden keine Anhaltspunkte, dass die beiden Polizisten bezüglich des Fahrverhaltens des ihnen nicht bekannten Beschwerdeführers übereinstimmend die Unwahrheit gesagt hätten. Beide Zeugen hätten während der zwei Kilometer langen Beobachtungsstrecke zuverlässig feststellen können, dass der Beschwerdeführer einen Abstand von fünf bis maximal zehn Metern zum vorausfahrenden Lastwagen eingehalten habe und dieser Abstand stets ungefähr gleich geblieben sei. Die Polizisten hätten ihre Längenangaben zunächst in Wagenlängen gemacht und erst auf Nachfrage erklärt, dass eine solche fünf Metern entspreche, was die Aussage glaubwürdig erscheinen lasse (angefochtenes Urteil, S. 10 f.).
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2.3 Art. 9 BV gewährleistet den Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür behandelt zu werden. Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung nur vor, wenn der angefochtene Entscheid auf einer schlechterdings unhaltbaren oder widersprüchlichen Beweiswürdigung beruht, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 134 I 140 E. 5.4). Willkür in der Beweiswürdigung liegt vor, wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen, auf einem offenkundigen Fehler beruhen oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderlaufen. Dabei genügt es nicht, wenn der angefochtene Entscheid sich nur in der Begründung als unhaltbar erweist; eine Aufhebung des Entscheids rechtfertigt sich erst, wenn er auch im Ergebnis verfassungswidrig ist (BGE 127 I 38 E. 2a S. 41).
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Auf dem Gebiet der Beweiswürdigung ist die Kognition des Bundesgerichts auf Willkür beschränkt. Das Bundesgericht greift nur ein, wenn der Sachrichter den Angeklagten verurteilte, obschon bei objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses offensichtlich erhebliche und schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel an dessen Schuld fortbestanden (BGE 127 IV 38 E. 2 mit Hinweis).
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2.4 Die Würdigung des Beweisergebnisses durch die Vorinstanz ist nicht zu beanstanden. Es gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung, wonach die Organe der Strafrechtspflege frei von Beweisregeln und nur nach ihrer persönlichen Ansicht aufgrund gewissenhafter Prüfung darüber entscheiden, ob sie eine Tatsache für bewiesen halten.
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Es sind keine offensichtlich erheblichen und nicht zu unterdrückenden Zweifel an der Schuld des Beschwerdeführers erkennbar. Die Vorinstanz konnte, ohne in Willkür zu verfallen, die beiden als Zeugen befragten Polizisten als glaubwürdig einstufen und auf ihre Aussagen abstellen. Dies umso mehr, als die Polizisten damals im Verkehrszug Bülach der Kantonspolizei Zürich arbeiteten und Erfahrung mit Distanzschätzungen hatten. Dass sich die beiden Zeugen ohne eine Durchsicht des Polizeirapportes nicht an Details erinnern konnten und dies auch offenlegten, was die Vorinstanz willkürfrei als weiteres Glaubwürdigkeitselement bewertete, stützt die Glaubwürdigkeit der Aussagen zusätzlich. Im Weiteren ist keine Verletzung der Unschuldsvermutung ersichtlich. Die Rügen des Beschwerdeführers sind in diesem Punkt unbegründet.
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3.
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3.1 Der Beschwerdeführer beanstandet die Verletzung von Bundesrecht durch eine fehlerhafte Anwendung von Art. 90 Ziff. 2 SVG i.V.m. Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV, SR 741.11) betreffend ausreichender Abstand beim Hintereinanderfahren.
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3.2 Nach den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz folgte der Beschwerdeführer bei trockener Fahrbahn mit seinem Lieferwagen einem Sattelschlepper in einem Abstand von fünf bis maximal zehn Metern auf einer Fahrstrecke von mindestens 2000 Metern mit einer Geschwindigkeit von 80 km/h. Beim vorausfahrenden Sattelschleppertyp handelte es sich um einen Kastenaufbau. In der Position des Beschwerdeführers war jegliche Sicht am Sattelschlepper vorbei unmöglich. Es herrschte auf dem fraglichen Strassenabschnitt zur Tatzeit erheblicher Auto- und Lastwagenverkehr (angefochtenes Urteil, S. 21).
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3.3 Gemäss Art. 34 Abs. 4 SVG ist gegenüber allen Strassenbenützern ausreichender Abstand zu wahren, namentlich beim Kreuzen und Überholen sowie beim Neben- und Hintereinanderfahren. Nach Art. 12 Abs. 1 VRV hat der Fahrzeugführer beim Hintereinanderfahren einen ausreichenden Abstand zu wahren, so dass er auch bei überraschendem Bremsen des voranfahrenden Fahrzeugs rechtzeitig halten kann.
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Wer Verkehrsregeln des Strassenverkehrsgesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt, wird mit Busse bestraft (Art. 90 Ziff. 1 SVG). Wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Busse bestraft (Art. 90 Ziff. 2 SVG).
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3.4 Das Bundesgericht hatte sich in einem jüngeren Entscheid mit der Frage zu befassen, was unter einem "ausreichenden Abstand" im Sinne von Art. 34 Abs. 4 SVG zu verstehen ist (BGE 131 IV 133 E. 3.1 mit Hinweisen). Es erwog, dass dies von den gesamten Umständen abhänge. Dazu gehörten unter anderem die Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnisse sowie die Beschaffenheit der beteiligten Fahrzeuge. Die Wahrung eines ausreichenden Abstands beim Hintereinanderfahren stelle eine Regel von grundlegender Bedeutung dar, zumal viele Unfälle auf ungenügenden Abstand zurückzuführen seien. Das Bundesgericht führte weiter aus, dass die Rechtsprechung keine allgemeinen Grundsätze zur Frage entwickelt habe, bei welchem Abstand in jedem Fall, d.h. auch bei günstigen Verhältnissen, eine einfache Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Ziff. 1 SVG anzunehmen sei. Im Sinne von Faustregeln seien als minimal noch zulässiger Abstand die Regel "halber Tacho" (entsprechend 1,8 Sekunden) und die Zwei-Sekunden-Regel weitherum bekannt und im französischen Strassenverkehrsrecht explizit verankert.
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Es bestehen im Übrigen auch keine allgemeinen Grundsätze zur Frage, bei welchem Abstand in jedem Fall eine grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG anzunehmen ist. Die Praxis in Deutschland qualifiziert einen Abstand von weniger als 0,8 Sekunden als gefährdenden Abstand (vgl. die Hinweise in BGE 131 IV 133 E. 3.2.2). In der schweizerischen Lehre wird etwa vorgeschlagen, einen Abstand von 0,6 Sekunden oder weniger als grobe Verkehrsregelverletzung zu qualifizieren (JÜRG BOLL, Grobe Verkehrsregelverletzung: Eine eingehende Darstellung der Praxis des Bundesgerichtes, 1999, S. 57 f.). Das Bundesgericht hat keine allgemeinen Grundsätze zur Frage entwickelt, bei welchem Abstand in jedem Fall eine grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG anzunehmen ist, bejahte jedoch eine solche bei einem Abstand von 0,33 Sekunden (BGE 131 IV 133 E. 3.2.3) bzw. 0,4 Sekunden (Urteil 6B_534/2008 vom 13. Januar 2009 E. 3.2-3.5).
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3.5 Der objektive Tatbestand von Art. 90 Ziff. 2 SVG ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung erfüllt, wenn der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet (BGE 131 IV 133 E. 3.2; 130 IV 32 E. 5.1 je mit Hinweisen). Der Abstand des Beschwerdeführers zum Lastwagen betrug über die gesamte Wegstrecke fünf bis maximal zehn Meter. Dies entspricht bei einer Geschwindigkeit von 80 km/h maximal 1/8 Tacho, mithin einem zeitlichen Abstand von ca. 0,45 Sekunden. Ein derart geringer Abstand zu einem die Sicht versperrenden Sattelschlepper bei einer Geschwindigkeit von 80 km/h auf der im Tatzeitpunkt stark befahrenen Autobahn N 1 zwischen Zürich und Winterthur begründet eine erhöhte abstrakte Gefahr und ist, wie die Vorinstanz zu Recht folgert, objektiv als grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG zu qualifizieren.
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3.6 Ob eine schwere Verkehrsregelverletzung auch vorliegen würde, wenn der Abstand zum vorausfahrenden Lastwagen, wie vom Beschwerdeführer behauptet, im Bereich von mindestens 15 Metern gelegen hätte, braucht nicht entschieden zu werden, da die Vorinstanz willkürfrei festgestellt hat, dass der Abstand zwischen dem Fahrzeug des Beschwerdeführers und dem Lastwagen maximal zehn Meter betrug.
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4.
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4.1 Der Beschwerdeführer erachtet es weiter als willkürlich, dass die Vorinstanz die Erfüllung des subjektiven Tatbestands einer groben Verkehrsregelverletzung bejaht hat, obwohl nicht erstellt sei, dass er sich rücksichtslos oder sonst schwerwiegend regelwidrig verhalten habe. Ein schweres Verschulden, entsprechend grobe Fahrlässigkeit, könne ihm nicht zur Last gelegt werden. Er sei nicht in Eile gewesen und mit 80 km/h, also 20 bzw. 40 km/h unter der erlaubten Höchstgeschwindigkeit gefahren (Beschwerde, S. 15 f.)
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4.2 Die Vorinstanz führt aus, dass sich der Beschwerdeführer der Gefährlichkeit des zu nahen Aufschliessens bewusst gewesen sei. Indem er trotzdem über eine Strecke von rund 2'000 Metern bei einer Geschwindigkeit von 80 km/h einen Abstand von lediglich maximal zehn Metern eingehalten habe, habe er sich gleichgültig gegenüber fremden Interessen gezeigt. Die Fahrweise müsse deshalb als rücksichtslos gewertet werden, womit grobe Fahrlässigkeit vorliege und der subjektive Tatbestand von Art. 90 Ziff. 2 SVG erfüllt sei (angefochtenes Urteil, S. 22).
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4.3 Die Ausführungen der Vorinstanz sind nicht zu beanstanden. Subjektiv erfordert Art. 90 Ziff. 2 SVG ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrswidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, bei fahrlässigem Handeln mindestens grobe Fahrlässigkeit (BGE 131 IV 133 E. 3.2; 130 IV 32 E. 5.1 je mit Hinweisen). Diese ist unter anderem zu bejahen, wenn der Täter sich der allgemeinen Gefährlichkeit seiner verkehrswidrigen Fahrweise bewusst ist. Grobe Fahrlässigkeit kann aber auch vorliegen, wenn der Täter die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht gezogen, also unbewusst fahrlässig gehandelt hat (BGE 130 IV 32 E. 5.1 mit Hinweis). In solchen Fällen ist grobe Fahrlässigkeit zu bejahen, wenn das Nichtbedenken der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auf Rücksichtslosigkeit beruht. Rücksichtslos ist unter anderem ein bedenkenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern. Dieses kann auch in einem blossen (momentanen) Nichtbedenken der Gefährdung fremder Interessen bestehen (BGE 131 IV 133 E. 3.2 mit Hinweisen).
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Der Beschwerdeführer folgte dem vorausfahrenden Lastwagen in dem von ihm gewählten Abstand von maximal zehn Metern. Trotz der mit dieser Fahrweise verbundenen Gefahr zeigte er sich gegenüber fremden Interessen gleichgültig und verhielt sich damit rücksichtslos. Er erfüllt daher auch subjektiv den Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG i.V.m. Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV. Der Hinweis des Beschwerdeführers, er sei nicht in Eile gewesen und sei mit 80 km/h, also 20 bzw. 40 km/h unter der erlaubten Höchstgeschwindigkeit gefahren, ist von vornherein unbehelflich. Anhängerzüge haben eine maximale Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h einzuhalten (Art. 5 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 VRV), und das Fahrzeug des Beschwerdeführers war seinen Aussagen zufolge ohnehin im Bereich dieser Geschwindigkeit plombiert. Die Rüge des Beschwerdeführers ist in diesem Punkt unbegründet.
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5.
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Die Beschwerde ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 3. November 2009
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:
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Schneider Keller
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