BGer 9C_503/2009 | |||
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BGer 9C_503/2009 vom 12.11.2009 | |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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9C_503/2009
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Urteil vom 12. November 2009
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II. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
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Gerichtsschreiberin Keel Baumann.
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Parteien
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G.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Hebeisen,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Thurgau,
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St. Gallerstrasse 13, 8500 Frauenfeld,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 29. April 2009.
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Nach Einsicht
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in den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 29. April 2009, mit welchem die Beschwerde der G.________ gegen die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Thurgau vom 23. Mai 2008 abgewiesen wurde, soweit die Versicherte eine höhere als die ihr zugesprochene Viertelsrente beantragte, und mit welchem gleichzeitig die Verfügung vom 23. Mai 2008 aufgehoben und die Sache zu weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen und anschliessender Neuverfügung über den allfälligen Anspruch auf eine Viertelsrente ab 1. November 2005 sowie über die betragliche Höhe der allfälligen Viertelsrente an die Verwaltung zurückgewiesen wurde,
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in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, mit welcher G.________ beantragen lässt, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben, soweit ihr Antrag auf eine höhere als die zugesprochene Viertelsrente abgewiesen worden sei und die Rückweisung an die IV-Stelle "im Sinne der Erwägungen" lediglich zu "anschliessender Neuverfügung über den allfälligen Anspruch auf eine Viertelsrente ab 1. November 2005 sowie über die betragliche Höhe der allfälligen Viertelsrente an die IV-Stelle" erfolgt sei, und die Sache sei dementsprechend ohne diese Einschränkungen hinsichtlich der Zusprache lediglich einer Viertelsrente zur weiteren Abklärung und zum anschliessenden Neuentscheid an die Vorinstanz und eventualiter an die IV-Stelle zurückzuweisen,
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in Erwägung,
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dass es sich beim angefochtenen kantonalen Rückweisungsentscheid, entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin, da das Verfahren nicht abgeschlossen wird und die Rückweisung auch nicht einzig der Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten dient (vgl. SVR 2008 IV Nr. 39 S. 131, 9C_684/2007 E. 1.1), nicht um einen End- oder Teilentscheid, sondern um einen - selbstständig eröffneten - Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG handelt (BGE 133 V 477 E. 4.2 und 4.3 S. 481 f.; vgl. auch BGE 135 V 148),
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dass die Zulässigkeit der Beschwerde somit - alternativ - voraussetzt, dass der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG), oder dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG),
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dass die Beschwerdeführerin sinngemäss in der mit der Rückweisung verbundenen Vorgabe, wonach ihr höchstens eine Viertelsrente zuzusprechen sei, einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil erblickt,
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dass es der Versicherten indessen freisteht, diese materielle Vorgabe im Rückweisungsentscheid dereinst durch Beschwerde gegen den Endentscheid anzufechten (Art. 93 Abs. 3 BGG), womit ein allfälliger Nachteil wieder beseitigt werden könnte (BGE 133 V 477 E. 5.2.3 S. 484; vgl. auch in BGE 134 V 392 [8C_682/2007] nicht publ. E. 1 und in BGE 133 V 504 [I 126/07] nicht publ. E. 1.2),
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dass der erwähnten vorinstanzlichen Anspruchsbeschränkung auf höchstens eine Viertelsrente und dem Ausschluss einer Arbeitsunfähigkeit von mehr als 50 % (Entscheid, S. 9) nur der bisher erhobene Sachverhalt zugrunde liegt, der sich je nach Ergebnis der angeordneten Begutachtung anpassungs- (Art. 17 Abs. 1 ATSG) und/oder prozessualrevisionsrechtlich (Art. 61 lit. i ATSG) bis zur neu zu erlassenden Verfügung (Entscheid, S. 9 unten) - verschlimmernd oder verbessernd - erheblich verändern und/oder in einem wesentlich anderen Lichte als vorbestanden erscheinen kann,
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dass auch sonst nicht ersichtlich ist, inwiefern eine der beiden Tatbestandsvoraussetzungen gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt sein könnte,
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dass deshalb auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG sowie ohne Durchführung eines Schriftenwechsels (Art. 102 Abs. 1 BGG) nicht einzutreten ist und die Beschwerdeführerin nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird,
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erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, dem Bundesamt für Sozialversicherungen und der Migros-Pensionskasse schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 12. November 2009
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
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Meyer Keel Baumann
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