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Informationen zum Dokument  BGer 6B_940/2009  Materielle Begründung
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BGer 6B_940/2009 vom 19.11.2009
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
6B_940/2009
 
Verfügung vom 19. November 2009
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Favre, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Monn.
 
1. Parteien
 
X.________,
 
2. Y.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
A.________,
 
Beschwerdegegnerin,
 
Generalprokurator des Kantons Bern, 3001 Bern,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Üble Nachrede,
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Anklagekammer, vom 25. September 2009 (AK Nr. 2009/422/RIP).
 
Der Präsident zieht in Erwägung:
 
Die Beschwerde in Strafsachen wurde mit Schreiben vom 15. November 2009 zurückgezogen.
 
Demnach verfügt der Präsident:
 
1.
 
Die Beschwerde in Strafsachen wird als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
 
2.
 
Es werden keine Kosten erhoben.
 
3.
 
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Anklagekammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 19. November 2009
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
Favre Monn
 
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