BGer 1B_344/2009 | |||
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BGer 1B_344/2009 vom 30.11.2009 | |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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1B_344/2009
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Urteil vom 30. November 2009
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I. öffentlich-rechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Féraud, Präsident,
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Gerichtsschreiber Bopp.
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Parteien
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X.________, Beschwerdeführer,
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gegen
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Staatsanwaltschaft des Kantons Appenzell Ausserrhoden, Landsgemeindeplatz 3, 9043 Trogen,
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Kantonsgericht von Appenzell Ausserrhoden, Einzelrichter, Landsgemeindeplatz 7, Postfach 162,
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9043 Trogen.
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Gegenstand
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Gesuch um aufschiebende Wirkung,
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Beschwerde gegen den Entscheid vom 13. November 2009 des Obergerichts von Appenzell Ausserrhoden, Präsident Justizaufsichtskommission.
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Erwägungen:
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1.
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Am 16. Oktober 2009 erhob X.________ in dem vor dem Einzelrichter des Kantonsgerichts von Appenzell Ausserrhoden hängigen Verfahren ER3 08 275 eine Rechtsverweigerungsbeschwerde. Dabei ersuchte er um Gewährung der aufschiebenden Wirkung.
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Mit Entscheid vom 13. November 2009 hat der Präsident der Justizaufsichtskommission des Obergerichts von Appenzell Ausserrhoden das Gesuch abgewiesen.
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Hiergegen führt X.________ Beschwerde ans Bundesgericht. Bei den gegebenen Verhältnissen hat dieses davon abgesehen, Stellungnahmen einzuholen.
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2.
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Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung - unabhängig von der Art des nach BGG offen stehenden Rechtsmittels - in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (s. in diesem Zusammenhang auch BGE 134 I 313 E. 2 S. 315 sowie 134 II 349 E. 3 S. 351 f.; 133 II 249 insb. E. 1.4 S. 254). Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.
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Der Beschwerdeführer kritisiert den angefochtenen Entscheid auf ganz allgemeine Weise. Dabei legt er indes nicht im Einzelnen dar, inwiefern dessen Begründung bzw. der Entscheid im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Mangels einer hinreichenden Begründung ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.
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Ergibt sich das Nichteintreten bereits aus dem genannten Grunde, sind die übrigen Eintretensvoraussetzungen - namentlich diejenigen nach Art. 93 Abs. 1 BGG - nicht weiter zu erörtern.
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3.
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Angesichts der Aussichtslosigkeit des vorliegenden Verfahrens ist dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht zu stattzugeben (Art. 64 BGG). Entsprechend sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach wird erkannt:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3.
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Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Appenzell Ausserrhoden sowie dem Kantonsgericht und dem Obergericht von Appenzell Ausserrhoden, Präsident Justizaufsichtskommission, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 30. November 2009
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Féraud Bopp
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