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Informationen zum Dokument  BGer 8C_593/2009  Materielle Begründung
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BGer 8C_593/2009 vom 03.12.2009
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
8C_593/2009
 
Urteil vom 3. Dezember 2009
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Batz.
 
Parteien
 
F.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
 
vom 18. Mai 2009.
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde des F.________ vom 8. Juli 2009 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 18. Mai 2009 und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege,
 
in die Verfügung vom 16. Oktober 2009, mit welcher das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen und dem Versicherten zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 750.- eine 14tägige Frist gesetzt wurde,
 
in die Verfügung vom 13. November 2009, mit welcher F.________ nach nicht erfolgter Leistung des Vorschusses zur Bezahlung desselben eine Nachfrist bis zum 26. November 2009 gesetzt wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,
 
in die Eingabe des F.________ vom 26. November 2009,
 
in Erwägung,
 
dass der Beschwerdeführer den ihm auferlegten Kostenvorschuss - nach der mit Verfügung vom 16. Oktober 2009 wegen Aussichtslosigkeit des Verfahrens erfolgten Abweisung seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege - auch innerhalb der gesetzlich vorgesehenen (Art. 62 Abs. 3 BGG) Nachfrist (Verfügung vom 13. November 2009) nicht geleistet hat,
 
dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde androhungsgemäss nicht einzutreten ist,
 
dass hieran die Eingabe des Beschwerdeführers vom 26. November 2009 nichts ändert,
 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten ausnahmsweise verzichtet wird,
 
erkennt der Präsident:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 3. Dezember 2009
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
Ursprung Batz
 
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