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Informationen zum Dokument  BGer 8C_967/2009  Materielle Begründung
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BGer 8C_967/2009 vom 05.12.2009
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
8C_967/2009
 
Urteil vom 5. Dezember 2009
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Grünvogel.
 
Parteien
 
J.________,
 
vertreten durch W.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
IV-Stelle des Kantons Zürich,
 
Röntgenstrasse 17, 8087 Zürich,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 29. September 2009.
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde vom 14. November 2009 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 29. September 2009,
 
in Erwägung,
 
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
 
dass die Eingabe der Beschwerdeführerin diesen Anforderungen offenkundig nicht genügt, wird darin doch einzig die von der Vorinstanz in Würdigung der Parteivorbingen und Beweismitteln getroffene Tatsachenfeststellung (dazu vgl. Urteile 8C_292/09 vom 10. Juni 2009 E. 4.1 und 9C_11/09 vom 6. März 2009 E. 2.1) zum hypothetischen Umfang der Erwerbstätigkeit als Gesunde in Frage gestellt, ohne zugleich auf die dazugehörigen Erwägungen konkret einzugehen und aufzuzeigen, inwiefern die Sachverhaltsfeststellungen im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG offensichtlich unrichtig sein sollen oder auf einer Rechtsverletzung gemäss Art. 95 BGG beruhen sollen; lediglich das bereits vor Vorinstanz in der Replik vom 22. Januar 2009 hierzu Vorgebrachte zu wiederholen genügt nicht (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.1 und 2.3 S. 245 f.),
 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und unter den gegebenen Umständen in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
 
erkennt der Präsident:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 5. Dezember 2009
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
Ursprung Grünvogel
 
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