BGer 8C_921/2009 | |||
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BGer 8C_921/2009 vom 11.12.2009 | |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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8C_921/2009
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Urteil vom 11. Dezember 2009
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I. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Ursprung, Präsident,
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Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Maillard,
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Gerichtsschreiber Batz.
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Parteien
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K.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Regionales Arbeitsvermittlungszentrum
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Basel-Stadt (RAV),
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vertreten durch das Amt für Wirtschaft und Arbeit,
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Hochstrasse 37, 4053 Basel,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Arbeitslosenversicherung
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(Arbeitsmarktliche Massnahmen),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt
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vom 24. September 2009.
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In Erwägung,
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dass das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum Basel-Stadt (RAV) ein Gesuch des 1978 geborenen K.________ um Übernahme der Ausbildung zum Sicherheitsbegleiter für Werte und Personen (durch die E.________ GmbH) ablehnte, da nicht in erster Linie eine Verbesserung der Vermittlungsfähigkeit bzw. nicht eine arbeitsmarktliche Indikation im Vordergrund stehe, sondern vor allem eine Förderung der Grundausbildung resp. der beruflichen Weiterbildung (Verfügung vom 19. März 2009),
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dass diese Verfügung vom RAV mit Einspracheentscheid vom 24. April 2009 bestätigt wurde,
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dass das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt eine dagegen erhobene Beschwerde abwies (Entscheid vom 24. September 2009),
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dass K.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führt, indem er sein Begehren um Übernahme der Kurskosten dem Sinne nach erneuert,
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dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden kann, wobei das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG); das Bundesgericht kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 und Art. 97 Abs. 1 BGG),
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dass die Vorinstanz die für die Beurteilung des geltend gemachten Leistungsanspruchs massgeblichen Grundlagen sowie die diesbezügliche Rechtsprechung zutreffend dargelegt hat (Art. 109 Abs. 3 BGG),
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dass das kantonale Gericht im angefochtenen Entscheid unter Berücksichtigung dieser Rechtsgrundlagen zutreffend erkannt hat, weshalb der Anspruch des Beschwerdeführers auf Übernahme der Kosten für den beantragten Kurs als arbeitsmarktliche Massnahme gemäss Art. 59 Abs. 2 AVIG zu Recht verneint worden ist,
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dass die dagegen in der Beschwerde vorgebrachten Einwände, mit welchen sich die Vorinstanz - soweit wesentlich - bereits zutreffend auseinandergesetzt hat, an dieser Beurteilung nichts zu ändern vermögen, da jedenfalls nichts vorgetragen wird, was eine Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG als erstellt oder die vorinstanzliche Feststellung des Sachverhalts als mangelhaft im Sinne von Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG erscheinen liesse,
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dass auch die Ausführungen des Beschwerdeführers, ohne die von ihm (ab 3. April 2009) absolvierte Ausbildung hätte er die nun (ab 1. September 2009) erhaltene Stelle nicht bekommen, zu keinem andern Ergebnis führen, da sich die Voraussetzungen für die Gewährung von Massnahmen nach Art. 59 AVIG nicht aus heutiger, d.h. nachträglicher (i.c. bei Stellenantritt ca. am 1. September gegebener) Sicht beurteilen, sondern hiefür - wie im Sozialversicherungsrecht die Regel - prospektiv die aufgrund der im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung (hier: 19. Februar 2009) vorgelegenen und bis zum Erlass der Ablehnungsverfügung bzw. des Einspracheentscheides (i.c. 19. März bzw. 24. April 2009) eingetretenen Verhältnisse massgebend sind (BGE 120 V 385 E. 2 S. 387; 112 V 397 E. 1a S. 398; je mit Hinweisen),
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dass es demnach beim vorinstanzlichen Entscheid sein Bewenden haben muss,
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dass daher die offensichtlich unbegründete Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG - ohne Durchführung des Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den kantonalen Entscheid (Art. 102 Abs. 1 und Art. 109 Abs. 3 BGG) - erledigt wird,
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dass dem Verfahrensausgang entsprechend die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG),
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erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt, der Öffentlichen Arbeitslosenkasse Basel-Stadt und dem Staatssekretariat für Wirtschaft schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 11. Dezember 2009
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Ursprung Batz
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