BGer 6B_708/2009 | |||
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BGer 6B_708/2009 vom 14.12.2009 | |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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6B_708/2009
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Urteil vom 14. Dezember 2009
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Strafrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Favre, Präsident,
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Bundesrichter Schneider, Wiprächtiger,
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Gerichtsschreiber Stohner.
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Parteien
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X.________, vertreten durch Rechtsanwalt Alexander Prechtl,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, 4410 Liestal,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Einfache Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, Gewalt und Drohung gegen Beamte; Strafzumessung,
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Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht, vom 9. Juni 2009.
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Sachverhalt:
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A.
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Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 28. Januar 2008 wurde X.________ der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zum eigenen Konsum sowie der Beschimpfung schuldig erklärt und zu einer bedingt löschbaren Busse von Fr. 500.--, mit einer Probezeit von einem Jahr für die Löschung des Eintrags im Strafregister, verurteilt. Von der Anklage der einfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie der einfachen Körperverletzung wurde er freigesprochen.
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Die Staatsanwaltschaft erklärte gegen zwei Freisprüche die Appellation ans Kantonsgericht Basel-Landschaft. Der Freispruch wegen einfacher Körperverletzung wurde nicht angefochten.
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Mit Urteil vom 9. Juni 2009 hiess dieses die Appellation gut, sprach X.________ der einfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, des Betäubungsmittelkonsums, der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie der Beschimpfung schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 300 Tagessätzen à Fr. 70.--, bei einer Probezeit von zwei Jahren, und zu einer Busse von Fr. 500.--.
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B.
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X.________ führt Beschwerde in Strafsachen mit den Anträgen, das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 9. Juni 2009 sei aufzuheben, und er sei von den Vorwürfen der einfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte freizusprechen.
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Das Kantonsgericht Basel-Landschaft beantragt die Abweisung der Beschwerde. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft stellt den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.
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Erwägungen:
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1.
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1.1 In Bezug auf die Verurteilung wegen einfacher Widerhandlung gegen das BetmG rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des Anklagegrundsatzes durch willkürliche Anwendung der §§ 143 Abs. 3 und 170 Abs. 3 StPO/BL. Demgemäss könne nur der in der Anklageschrift geschilderte Sachverhalt Gegenstand des Urteils bilden. In der Anklageschrift werde ihm vorgehalten, in seinen zwei Maisfeldern 250 respektive 470 Hanfpflanzen angesät und bewirtschaftet zu haben. Die Vorinstanz habe ihn jedoch in Verletzung des Immutabilitätsprinzips wegen eines anderen Sachverhalts verurteilt (Beschwerde S. 2 f.). Des Weiteren sei der im angefochtenen Urteil gezogene Schluss auf seine Kenntnis von den Hanffeldern Ausdruck einer willkürlichen Tatsachenfeststellung und Beweiswürdigung. Seine Verurteilung verstosse im Ergebnis gegen den Grundsatz "in dubio pro reo" (vgl. Beschwerde S. 4-6). Schliesslich liege eine Verletzung von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 5 BetmG i.V.m. Art. 12 StGB vor. Ihm werde von der Vorinstanz kein vorsätzliches Handeln angelastet, sondern einzig vorgeworfen, dass er es versäumt habe, seine Maisfelder zu kontrollieren. Dies stelle jedoch höchstens eine pflichtwidrige Unvorsichtigkeit und damit ein Fahrlässigkeitsdelikt dar, dessen er nicht angeklagt sei (Beschwerde S. 7).
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1.2 Die Vorinstanz hat erwogen, zugunsten des Beschwerdeführers sei davon auszugehen, dass er den Hanf nicht selber angepflanzt und auch keine Verkaufsabsichten gehegt habe. Hingegen sei es als erstellt anzusehen, dass er von Hanfanpflanzungen in seinen Maisfeldern gewusst, deren Existenz geduldet und damit einer unbekannten Person den Hanfanbau erlaubt habe. Die Vorinstanz folgert, der Beschwerdeführer habe somit an den sich in seinem Zugriffsbereich befindlichen Betäubungsmitteln Besitz erlangt und damit den Tatbestand von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 5 BetmG erfüllt (angefochtenes Urteil S. 9-11).
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1.3
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1.3.1 Der Anklagegrundsatz dient dem Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und konkretisiert insofern das Prinzip der Gehörsgewährung (Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 EMRK; BGE 120 IV 348 E. 2b). Nach diesem Grundsatz bestimmt die Anklage das Prozessthema. Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens können nur Sachverhalte sein, die der beschuldigten Person in der Anklageschrift vorgeworfen werden. Diese muss die Person des Angeklagten sowie die ihm zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise umschreiben, dass die Vorwürfe im objektiven und subjektiven Bereich genügend konkretisiert sind (Umgrenzungsfunktion). An diese Anklage ist das Gericht gebunden. Die Anklage fixiert somit das Verfahrens- und Urteilsthema (Immutabilitätsprinzip). Zum anderen vermittelt sie der angeschuldigten Person die für die Durchführung des Verfahrens und die Verteidigung notwendigen Informationen (Informationsfunktion). Beiden Funktionen kommt gleiches Gewicht zu (BGE 126 I 19 E. 2a; 120 IV 348 E. 2b und c; Robert Hauser/Erhard Schweri/Karl Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., 2005, § 50 N. 6 ff.; Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, 4. Aufl., 2004, N. 140 ff.).
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Ergibt das gerichtliche Beweisverfahren, dass sich das Tatgeschehen in einzelnen Punkten anders abgespielt hat, als im Anklagesachverhalt dargestellt, so hindert der Anklagegrundsatz das Gericht nicht, die beschuldigte Person aufgrund des abgeänderten Sachverhaltes zu verurteilen. Voraussetzung ist, dass die Änderungen untergeordnete, für die rechtliche Qualifikation des Sachverhalts nicht ausschlaggebende Punkte betreffen, und dass die beschuldigte Person Gelegenheit hatte, dazu Stellung zu nehmen (6B_884/2008 vom 27. Januar 2009 E. 2.3).
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1.3.2 Die Vorinstanz geht in Abweichung von der Anklage zugunsten des Beschwerdeführers davon aus, dieser habe den Hanf nicht selber angepflanzt und bewirtschaftet. Hingegen habe er die Existenz der durch eine Drittperson in seinen Maisfeldern angelegten Hanfanpflanzungen geduldet. Damit ist der die Grundlage der Verurteilung bildende Sachverhalt, wonach der Beschwerdeführer Kenntnis von den Hanffeldern hatte, von der Anklage implizit mitumfasst. Ebenso wenig ist erkennbar und wird vom Beschwerdeführer im Übrigen auch nicht behauptet, dass seine Verteidigungsrechte hierdurch tangiert worden wären, zumal er zur Argumentation der Vorinstanz Stellung beziehen konnte. Der Anklagegrundsatz ist folglich nicht verletzt worden.
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1.4 Des Weiteren konnte die Vorinstanz angesichts der Grösse der Hanffelder und der notorischen Tatsachen, dass die Anpflanzung und die Bewirtschaftung von 720 Hanfpflanzen aufwändig sind, folgern, der Beschwerdeführer habe um die Hanfanpflanzung in seinen Maisfeldern gewusst. Nicht unhaltbar ist namentlich die Erwägung im angefochtenen Urteil, es sei undenkbar, dass der "Drittanpflanzer" vom Beschwerdeführer nie gesehen worden sei (vgl. angefochtenes Urteil S. 10).
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1.5 Nicht zu beanstanden ist schliesslich, dass die Vorinstanz vom Wissen des Beschwerdeführers auf dessen Willen geschlossen und den Vorsatz bejaht hat. Entgegen den Vorbringen in der Beschwerde geht die Vorinstanz insoweit nicht bloss von einem Versäumnis des Beschwerdeführers aus, das zweite Maisfeld zu kontrollieren, sondern nimmt willkürfrei an, dieser habe um die Existenz beider Hanffelder gewusst und diese geduldet.
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1.6 Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang die Ergebnisse eines Lügendetektor-Tests ins Recht legt, ist dieses Beweismittel nicht verwertbar. Die Verwendung von Lügendetektoren als Methode der Wahrheitsfindung ist verfassungsmässig unzulässig (BGE 109 Ia 273 E. 7) und darf nach verbreiteter Lehrmeinung auch nicht auf Antrag der beschuldigten Person zur eigenen Entlastung eingesetzt werden (Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O., § 39 N. 22; vgl. Urteil 6B_586/2008 vom 22. August 2008 E. 2 ).
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2.
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2.1 Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung von Art. 285 StGB geltend, da die Vorinstanz den objektiven Tatbestand willkürlich als erfüllt eingestuft habe. Insbesondere fehle es an der für die Bejahung eines tätlichen Angriffs erforderlichen Intensität. Er rügt weiter, das angefochtene Urteil enthalte keinerlei Ausführungen zum subjektiven Tatbestand, was eine Missachtung der Begründungspflicht als Ausfluss seines Anspruchs auf rechtliches Gehör bedeute (Beschwerde S. 7- 9).
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2.2 Die Vorinstanz erwägt, indem der Beschwerdeführer anlässlich der Hausdurchsuchung an seinem Wohnort auf einen der Polizeibeamten "losgestürmt" sei und diesen gepackt habe, habe er als erster tätlich angegriffen und damit den Tatbestand von Art. 285 StGB erfüllt. Tatbestandsmässig sei im Übrigen auch seine massive Gegenwehr gegen den Festnahmeversuch der Polizisten. Dass er diese mit seinen Fusstritten nicht getroffen habe, sei unerheblich. Zufolge eines tätlichen Angriffs während einer Amtshandlung sei der Beschwerdeführer folglich der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte schuldig zu sprechen. Der Tatbestand von Art. 286 StGB sei zweifellos ebenfalls zu bejahen, trete jedoch hinter denjenigen von Art. 285 StGB zurück (angefochtenes Urteil S. 11-19, insb. S. 18 f.).
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2.3 Gemäss Art. 285 Ziff. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift. Amtshandlung ist jede Betätigung in der Funktion als Beamter. Innerhalb der Amtsbefugnisse liegt die Handlung, wenn der Beamte dafür zuständig ist (Stefan Trechsel/Hans Vest, Schweizerisches Strafgesetzbuch Praxiskommentar, 2008, vor Art. 285 N. 8 ff.).
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2.4 Die Vorinstanz geht nach Würdigung der Aussagen der Beteiligten willkürfrei davon aus, der Beschwerdeführer habe sich seiner Festnahme widersetzt, namentlich indem er mit den Füssen um sich getreten und mit den Händen um sich geschlagen habe.
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Was der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Beweiswürdigung vorbringt, ist nicht geeignet, Willkür darzutun, beschränkt er sich doch einzig darauf, seine eigene Sicht der Dinge darzulegen, ohne aufzuzeigen, inwiefern die vorinstanzlichen Ausführungen unhaltbar sein sollten.
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Gestützt auf den von der Vorinstanz willkürfrei als erstellt erachteten Sachverhalt kann nicht fraglich sein, dass die Gegenwehr des Beschwerdeführers eine Intensität erreichte, welche die Tatbestandsvariante des tätlichen Angriffs während einer Amtshandlung erfüllt. Ebenso wenig kann zweifelhaft sein, dass diese Handlungen des Beschwerdeführers von dessen Willen getragen waren, sich gegen die Festnahme durch die Polizeibeamten zur Wehr zu setzen und damit eine Amtshandlung zu verunmöglichen oder zumindest zu erschweren. Vor diesem Hintergrund kann der Vorinstanz auch keine Missachtung der Begründungspflicht angelastet werden, indem sie davon absah, näher auf den subjektiven Tatbestand einzugehen.
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3.
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Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 47 StGB geltend macht (Beschwerde S. 10), ist seine Argumentation nicht stichhaltig. Vielmehr konnte die Vorinstanz ohne Verletzung von Bundesrecht aufgrund der Bestreitungen des Beschwerdeführers auf dessen fehlende Einsicht und Reue schliessen (vgl. angefochtenes Urteil S. 20). Ebenso wenig legt der Beschwerdeführer substantiiert dar, inwiefern die Vorinstanz bei der Strafzumessung die Intensität der tätlichen Angriffe gegen die Polizeibeamten zu Unrecht erschwerend berücksichtigt haben sollte.
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4.
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Aus diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 14. Dezember 2009
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Favre Stohner
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