BGer 2D_83/2009 | |||
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BGer 2D_83/2009 vom 15.12.2009 | |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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2D_83/2009
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Urteil vom 15. Dezember 2009
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II. öffentlich-rechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Müller, Präsident,
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Gerichtsschreiber Feller.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Migrationsamt des Kantons Aargau.
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Gegenstand
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Aufenthaltsbewilligung,
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Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Rekursgerichts im Ausländerrecht des Kantons Aargau vom 30. Oktober 2009.
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Erwägungen:
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1.
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Der türkische Staatsangehörige X.________, geboren 1976, heiratete am 16. Januar 2006 in der Türkei eine Schweizer Bürgerin. Am 5. April 2006 reiste er in die Schweiz ein und erhielt am 13. April 2006 eine Aufenthaltsbewilligung zwecks Verbleibs bei der Ehefrau.
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Anfangs 2007 wurde die Wohngemeinschaft zwischen X.________ und seiner Frau aufgegeben; sie ist nie mehr wiederaufgenommen worden. Das Migrationsamt des Kantons Aargau lehnte am 7. August 2008 die Verlängerung der am 31. März 2008 abgelaufenen Aufenthaltsbewilligung von X.________ ab und wies diesen aus der Schweiz weg. Die gegen diese Verfügung erhobene Einsprache wurde am 7. Januar 2009 im Wesentlichen abgewiesen; einzig die Ausreisefrist, gerechnet ab Rechtskraft der Verfügung, wurde von 30 auf 60 Tage erstreckt. Mit Urteil vom 30. Oktober 2009 wies das Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau die gegen den Einspracheentscheid des Migrationsamtes erhobene Beschwerde ab.
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Mit Schreiben vom 28. November (Postaufgabe 2. Dezember) 2009 hat X.________ beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Rekursgerichts erhoben. Innert ihm angesetzter Nachfrist hat er am 11. Dezember 2009 das angefochtene Urteil nachgereicht. Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.
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2.
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2.1 Gemäss Art. 113 BGG beurteilt das Bundesgericht Verfassungsbeschwerden gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 zulässig ist. Die Verfassungsbeschwerde ist mithin subsidiär gegenüber dem ordentlichen Rechtsmittel, der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Da sodann mit der Verfassungsbeschwerde bloss die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann (Art. 116 BGG) und die Rechtsschrift keine derartigen Rügen enthält (vgl. zur diesbezüglichen spezifischen Rügepflicht Art. 106 Abs. 2 BGG), kann die Beschwerde ohnehin höchstens als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten entgegengenommen werden; dafür müssten die für dieses Rechtsmittel geltenden Eintretensvoraussetzungen erfüllt sein, was nachfolgend geprüft wird.
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2.2 Gemäss Art. 83 lit. c BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt (Ziff. 2), und betreffend Wegweisung (Ziff. 4). Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Beschwerdeschrift die Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG); dies setzt voraus, dass der Beschwerdeführer sich zumindest rudimentär mit dem wesentlichen Inhalt der Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt.
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Der Beschwerdeführer ist mit einer Schweizer Bürgerin verheiratet. Art. 42 Abs. 1 AuG räumt dem mit einer Schweizer Bürgerin verheirateten Ausländer einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nur dann ein, wenn er mit ihr zusammenwohnt, es sei denn, wichtige Gründe erlaubten es, vom Erfordernis des Zusammenlebens abzusehen (Art. 49 BGG). Gemäss Art. 50 Abs. 1 AuG besteht der Anspruch auf Bewilligung auch nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft weiter, wenn entweder die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche Integration besteht (lit. a) oder wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (lit. b), wofür Art. 50 Abs. 2 AuG massgeblich ist. Der Beschwerdeführer wohnte weniger als ein Jahr mit seiner Ehefrau zusammen. Er legt nicht dar, dass bzw. inwiefern eine der vorgenannten gesetzlichen Bedingungen für das Fortbestehen des Bewilligungsanspruchs gemäss Art. 42 Abs. 1 AuG erfüllt wäre. Er kommt, namentlich angesichts der diesbezüglichen umfassenden Erwägungen im angefochtenen Urteil, seiner Begründungspflicht gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG nicht nach. Damit greift der Ausschlussgrund von Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG; in Bezug auf die Wegweisung derjenige von Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG.
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2.3 Die Beschwerde entbehrt mithin offensichtlich einer hinreichenden Begründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG) bzw. erweist sich als offensichtlich unzulässig (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG). Es ist darauf weder als subsidiäre Verfassungsbeschwerde noch als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einzutreten; das Urteil ergeht im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG.
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Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 15. Dezember 2009
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Müller Feller
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