BGer 8C_981/2009 | |||
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BGer 8C_981/2009 vom 18.12.2009 | |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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8C_981/2009
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Urteil vom 18. Dezember 2009
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I. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Ursprung, Präsident,
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Bundesrichterin Niquille, Bundesrichter Maillard,
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Gerichtsschreiber Holzer.
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Parteien
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B.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft, Bundesgasse 35, 3011 Bern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Unfallversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 24. September 2009.
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Sachverhalt:
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A.
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Der 1948 geborene B.________ war als Landschaftsgärtner der E.________ GmbH bei der Schweizerischen Mobiliar Versicherungsgesellschaft (nachstehend: die Mobiliar) gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 2. März 2006 zwischen einem Traktor und einem Maishäcksler eingeklemmt wurde. Im Spital Z.________ wurde eine 8 Zentimeter lange Rissquetschwunde an der rechten Ellenbeuge festgestellt sowie eine Thoraxkontusion diagnostiziert. Eine Computer-Tomographie am 3. März 2006 ergab Normalbefunde; insbesondere wurde keine freie Luft im Thorax festgestellt. Die Mobiliar anerkannte ihre Leistungspflicht für die Folgen dieses Ereignisses und erbrachte die gesetzlichen Leistungen, stellte diese indessen mit Verfügung vom 15. Mai 2007 und Einspracheentscheid vom 5. November 2007 per 26. März 2006 ein, da die nach diesem Datum geklagten Beschwerden nicht mehr unfallkausal seien.
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B.
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Die von B.________ hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 24. September 2009 ab.
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C.
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Mit Beschwerde beantragt B.________, die Mobiliar sei unter Aufhebung des Einsprache- und des kantonalen Gerichtsentscheides zu verpflichten, auch über den 26. März 2006 hinaus die gesetzlichen Unfallversicherungsleistungen zu erbringen. Gleichzeitig stellt B.________ sinngemäss ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung.
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Erwägungen:
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1.
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1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 132 II 257 E. 2.5 S. 262; 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).
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1.2 Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).
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2.
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Streitig und zu prüfen ist, ob die zwischen dem 27. März 2006 (Datum der Leistungseinstellung) und dem 5. November 2007 (Datum des Einspracheentscheides) geklagten Beschwerden natürlich und adäquat kausal auf das Ereignis vom 2. März 2006 zurückzuführen sind.
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3.
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Im kantonalen Entscheid werden die nach der Rechtsprechung für den Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung (Art. 6 Abs. 1 UVG [SR 832.20]) geltenden Voraussetzungen des natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (vgl. BGE 129 V 177 E. 3.1 und 3.2 S. 181), insbesondere bei psychischen Unfallfolgeschäden (BGE 115 V 133), zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
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4.
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4.1 Wie die Vorinstanz einlässlich und überzeugend erwogen hat, ist die beim Versicherten diagnostizierte Diskushernie jedenfalls nicht im eigentlichen Sinne durch das Unfallereignis verursacht. Daraus folgt, dass die Unfallversicherung Leistungen lediglich für das unmittelbar im Zusammenhang mit dem Unfall stehende Schmerzsyndrom zu erbringen hat (RKUV 2000 Nr. U 378 S. 191, U 149/99, Urteil 8C_508/2008 vom 22. Oktober 2008 E. 4.2 ). Der Versicherte war ab dem 27. März 2006 zunächst wieder voll arbeitsfähig geschrieben; erst ab 26. August 2006 wurde ihm wieder eine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit attestiert. Somit sind Vorinstanz und Verwaltung zu Recht davon ausgegangen, dass das unmittelbar mit dem Unfall in Zusammenhang stehende Schmerzsyndrom am 27. März 2006 abgeschlossen war. Insoweit die ab 26. August 2006 aufgetretenen Beschwerden auf die Diskushernie zurückzuführen sind, können sie daher nicht als unfallkausal gelten.
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4.2 Der Beschwerdeführer macht weiter sinngemäss geltend, neben der Diskushernie an weiteren, unfallkausalen, im Sinne der Rechtsprechung jedoch nicht organisch objektiv nachweisbaren Beschwerden zu leiden. Die Adäquanz eines allfälligen Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfallereignis und den geklagten Beschwerden ist somit speziell zu prüfen. Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, ist nicht ausgewiesen, dass innerhalb einer kurzen Latenzzeit nach dem Unfall Beschwerden aufgetreten sind, die als dem nach Schleudertraumen oftmals beobachteten und daher als typisch bezeichneten vielschichtigen Beschwerdebild zugehörig betrachtet werden können. Demnach hat das kantonale Gericht diese Prüfung zu Recht nach den Kriterien, welche für psychische Unfallschäden entwickelt wurden (BGE 115 V 133), vorgenommen (vgl. auch Urteil 8C_864/2008 vom 28. Mai 2009 E. 3.3.1).
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Wie das kantonale Gericht ebenfalls zutreffend erwogen hat, ist aufgrund des augenfälligen Geschehensablaufs mit den sich dabei entwickelnden Kräften (SVR 2008 UV Nr. 8 S. 26, U 2/07 E. 5.3.1) das Ereignis vom 3. März 2006 als mittelschwerer Unfall zu qualifizieren. Daraus folgt, dass zur Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges eines der relevanten Adäquanzkriterien in besonders ausgeprägter oder mehrere dieser Kriterien in gehäufter Weise erfüllt sein müssten. Selbst wenn man aufgrund des vom Versicherten durchgestandenen Schreckens zu seinen Gunsten das Kriterium der besonders dramatischen Begleitumstände oder der besonderen Eindrücklichkeit des Unfalles bejahen würde, reichte dies - auch zusammen mit dem vom kantonalen Gericht als erfüllt betrachteten Kriterium - nicht aus, um einen allfälligen natürlichen Kausalzusammenhang als adäquat und damit als rechtsgenüglich erscheinen zu lassen.
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4.3 Waren die zwischen dem 27. März 2006 und dem 5. November 2007 geklagten Beschwerden nicht adäquat kausal durch das Unfallereignis verursacht, so hat die Beschwerdegegnerin zu Recht ihre Leistungen per 26. März 2006 eingestellt; die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
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5.
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Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG erledigt. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im bundesgerichtlichen Verfahren ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdeführer sind demnach die Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3.
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Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 18. Dezember 2009
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Ursprung Holzer
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