BGer 4A_528/2009 | |||
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BGer 4A_528/2009 vom 05.01.2010 | |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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4A_528/2009
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Urteil vom 5. Januar 2010
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I. zivilrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
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Gerichtsschreiber Huguenin.
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Parteien
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A.________ und B.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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X.________ AG,
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Beschwerdegegnerin,
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vertreten durch Rechtsanwalt Andreas K. Rudolf.
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Gegenstand
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Mieterausweisung,
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Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, Justizkommission, Zivilrechtliche Kammer, vom 21. Oktober 2009.
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In Erwägung,
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dass der Einzelrichter des Kantonsgerichts Zug die Beschwerdeführer mit Verfügung vom 5. August 2009 anwies, die 4 1/2-Zimmer-Wohnung Nr. 38 im 4. OG samt dazu gehörigem Kellerabteil und Autoabstellplatz Nr. 15 an der C.________strasse 16 in D.________ bis spätestens Donnerstag, 20. August 2009, 12.00 Uhr, zu räumen und der Gesuchstellerin zu übergeben;
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dass die Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde erhoben, die von der Justizkommission des Obergerichts des Kantons Zug mit Urteil vom 21. Oktober 2009 abgewiesen wurde, soweit darauf einzutreten war;
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dass die Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 29. Oktober 2009 datierte Eingabe einreichten, in der sie erklärten, das Urteil des Obergerichts vom 21. Oktober 2009 mit Beschwerde anzufechten, und um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ersuchten;
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dass die aufschiebende Wirkung mit Präsidialverfügung vom 9. November 2009 erteilt wurde;
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dass die Beschwerdeführer dem Bundesgericht innerhalb der dreissigtägigen Frist von Art. 100 Abs. 1 BGG zwei weitere Rechtsschriften einreichten, die erste vom 12. und die zweite vom 29. November 2009;
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dass von vornherein auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, soweit die Beschwerdeführer in den Rechtsschriften neben dem Entscheid des Obergerichts auch die Verfügung des erstinstanzlichen Richters kritisieren, da es sich bei dieser nicht um einen letztinstanzlichen Entscheid im Sinne von Art. 75 Abs. 1 BGG handelt;
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dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
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dass das Bundesgericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und es davon nur abweichen kann, wenn eine Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG), was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat;
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dass die Rechtsschriften der Beschwerdeführer vom 29. Oktober und 12. November 2009 diesen Begründungsanforderungen offensichtlich nicht genügen;
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dass in der Beschwerdeschrift vom 29. November 2009 zwar Vorschriften des Obligationenrechts und des Verfassungsrechts erwähnt werden, dass aber nicht ausreichend auf die Einzelheiten der Entscheidbegründung des Obergerichts eingegangen wird, sodass nicht erkennbar ist, inwiefern diese die angerufenen Vorschriften verletzt haben soll;
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dass aus diesen Gründen auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist;
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dass die Gerichtskosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG) und diese die Beschwerdegegnerin für den Aufwand im Zusammenhang mit dem bundesgerichtlichen Verfahren (Stellungnahme vom 30. Oktober 2009 zum Gesuch um aufschiebende Wirkung) zu entschädigen haben (Art. 68 Abs. 2 BGG);
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erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt.
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3.
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Die Beschwerdeführer haben die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren unter solidarischer Haftung mit Fr. 500.-- zu entschädigen.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, Justizkommission, Zivilrechtliche Kammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 5. Januar 2010
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Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
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Klett Huguenin
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