BGer 6B_1081/2009 | |||
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BGer 6B_1081/2009 vom 07.01.2010 | |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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6B_1081/2009
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Urteil vom 7. Januar 2010
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Strafrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Favre, Präsident,
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Bundesrichter Schneider, Wiprächtiger,
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Gerichtsschreiber Monn.
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Parteien
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X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau, 5001 Aarau,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Strafzumessung, bedingter Strafvollzug, gemeinnützige Arbeit; Widerruf,
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Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, vom 29. Oktober 2009 (SST.2009.74/JL/DH).
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Das Obergericht des Kantons Aargau verurteilte X.________ mit Urteil vom 29. Oktober 2009 im Berufungsverfahren wegen Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz über die Betäubungsmittel zu zehn Monaten Freiheitsstrafe, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von fünf Jahren. Die X.________ am 26. September 2006 gewährte bedingte Entlassung aus einem früheren Strafvollzug wurde widerrufen, und die Reststrafe von 289 Tagen wurde als vollziehbar erklärt.
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X.________ führt Beschwerde beim Bundesgericht und beantragt, die Strafe sei auf höchstens sechs Monate gemeinnützige Arbeit zu reduzieren. Die Reststrafe sei nicht zu vollstrecken. Sinngemäss ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege.
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2.
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In der Beschwerde ist darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid das Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die Begründung der Beschwerde muss sich folglich mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids befassen. Soweit der Beschwerdeführer pauschal auf die Ausführungen seines Anwalts vor der Vorinstanz verweist, kann die Beschwerde diesen Anforderungen von vornherein nicht genügen. Darauf ist nicht einzutreten.
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3.
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Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er müsse sich "neu" allein um seine Tochter kümmern, kann im vorliegenden Verfahren darauf nicht eingetreten werden.
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4.
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In Bezug auf die Strafzumessung bzw. die Frage der gemeinnützigen Arbeit kann in Anwendung von Art. 109 Abs. 3 BGG auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. angefochtenen Entscheid S. 6 - 9 E. 3). Sie übersieht nicht, dass das Delikt und die Tatausführung nicht allzu schwer wiegen, der Beschwerdeführer selber Drogen konsumierte, dass er von diesen loszukommen versucht, und dass er sich sehr um seine Tochter kümmert (angefochtener Entscheid S. 8). Sie berücksichtigt indessen auch die zweimalige Rückfälligkeit und gewichtet diese "hoch" (angefochtener Entscheid S. 9). Das Bundesgericht kann in die Strafzumessung nur eingreifen, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht massgeblichen Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 135 IV 130 E. 5.3.1). Es ist nicht ersichtlich, dass eine dieser Voraussetzungen erfüllt wäre.
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5.
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Die Vorinstanz gewährt für die neue Strafe den bedingten Strafvollzug, widerruft indessen die frühere bedingte Entlassung und erklärt die Reststrafe von 289 Tagen für vollziehbar. Auch insoweit kann in Anwendung von Art. 109 Abs. 3 BGG auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. angefochtenen Entscheid S. 9 - 13 E. 4 und 5).
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Der Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger. Er macht im Zusammenhang mit dem Vollzug der Reststrafe geltend, die Vorinstanz habe sein "Problem mit dem Militärdienst nicht gewürdigt oder falsch verstanden". Er habe den normalen Militärdienst aufgeschoben und müsse statt dessen nur einen Monat Dienst leisten. Wenn er nun ins Gefängnis müsste, könnte er diesen Dienst nicht leisten, und es fiele der Aufschub dahin. Er könnte dann nicht mehr in die Türkei, weil er sonst an der Grenze verhaftet und in den ordentlichen Militärdienst geschickt würde, der 18 Monate dauere. Der Strafvollzug stelle für ihn somit eine unangemessene Härte dar (Beschwerde S. 2).
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Davon, dass die kantonalen Richter in Bezug auf den Militärdienst etwas "nicht gewürdigt oder falsch verstanden" hätten, kann nicht die Rede sein. Die erste Instanz hat festgestellt, der Beschwerdeführer habe sowohl in der polizeilichen Einvernahme als auch an der Verhandlung vor Gericht angegeben, er habe das Ziel, in der Türkei den obligatorischen Militärdienst zu absolvieren (Urteil Bezirksgericht Kulm vom 5. November 2008 S. 9 E. 5.1.2.4). In der Berufungsschrift vom 24. März 2009 (vgl. S. 6 - 9 E. 6 - 9, 11) hat der Beschwerdeführer sich zum vorgesehenen Militärdienst in der Türkei nicht geäussert. Die Vorinstanz hat deshalb ebenfalls nur festgehalten, der Beschwerdeführer gehe davon aus, er werde in nächster Zeit den Militärdienst in der Türkei absolvieren (angefochtener Entscheid S. 8/9). Was er vor Bundesgericht vorbringt, ist neu und damit unzulässig (s. oben E. 3).
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6.
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Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3.
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Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 7. Januar 2010
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Favre Monn
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