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Informationen zum Dokument  BGer 6B_702/2009  Materielle Begründung
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BGer 6B_702/2009 vom 08.01.2010
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
6B_702/2009
 
Urteil vom 8. Januar 2010
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Favre, Präsident,
 
Bundesrichter Schneider, Wiprächtiger,
 
Gerichtsschreiber Boog.
 
Parteien
 
X.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Hübner,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, 8090 Zürich,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Mehrfache, teils versuchte sexuelle Handlungen mit Kindern usw.; Strafzumessung, ambulante Massnahme; willkürliche Beweiswürdigung, Grundsatz in dubio pro reo,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 22. April 2009.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Das Bezirksgericht Horgen erklärte X.________ mit Urteil vom 11. Juli 2007 der mehrfachen, teilweise versuchten sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 und 4 StGB und teils i.V.m Art. 22 Abs. 1 StGB, des mehrfachen Verabreichens gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder im Sinne von Art. 136 StGB, der mehrfachen Pornographie im Sinne von Art. 197 Ziff. 1 und Ziff. 3bis sowie der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 2 ½ Jahren, unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft, des vorzeitigen Massnahmevollzuges und des vorzeitigen Strafvollzuges. In weiteren Fällen sprach es ihn von der Anklage der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern, der Pornographie, des Verabreichens gesundheitsgefährdender Stoffe sowie des mehrfachen Betruges frei. Die Freiheitsstrafe erklärte es als vollziehbar. Auf das Schadenersatzbegehren trat es nicht ein.
 
Gegen diesen Entscheid reichten sowohl die Staatsanwaltschaft und der Beurteilte Berufung ein. Das Obergericht des Kantons Zürich stellte fest, das erstinstanzliche Urteil sei in den nicht angefochtenen Punkten in Rechtskraft erwachsen. Im Übrigen erklärte es X.________ in weiteren Fällen der mehrfachen, teilweise versuchten sexuellen Handlungen mit Kindern, der mehrfachen Pornographie sowie des mehrfachen Verabreichens gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder schuldig und sprach ihn in anderen Punkten von denselben Vorwürfen sowie von der Anklage des Betruges frei. Das Obergericht verurteilte X.________ zu einer Freiheitsstrafe von 28 Monaten und 15 Tagen, unter Anrechnung von 607 Tagen Untersuchungshaft, vorzeitigem Strafvollzug und vorzeitigem Massnahmevollzug, sowie zu einer Busse von Fr. 300.--, als Zusatzstrafe zu der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 10. Dezember 2008 ausgefällten Strafe, bei Nichtbezahlen umwandelbar in 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe.
 
B.
 
X.________ führt Beschwerde beim Bundesgericht, mit der er beantragt, das angefochtene Urteil sei in Bezug auf verschiedene Anklagepunkte aufzuheben; eventualiter sei die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
 
C.
 
Das Obergericht und die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich haben auf Vernehmlassung verzichtet.
 
Erwägungen:
 
1.
 
Dem angefochtenen Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
 
Der Beschwerdeführer nahm mehrfach mit einem Kind unter 16 Jahren sexuelle Handlungen vor, verleitete es zu einer solchen Handlung oder bezog es in eine solche mit ein. Dabei lud er jeweils Knaben im Alter um 15 Jahre zu sich in seine Wohnung ein, verabreichte ihnen alkoholische Getränke oder Marihuana und spielte ihnen pornografische Filme vor. Auf diese Weise erlangte er jeweils das Einverständnis der Knaben, sich von ihm manuell oder oral befriedigen zu lassen, wobei der Beschwerdeführer sich zugleich selbst befriedigte. Ausserdem fertigte er zum Teil pornografische Bilder der Jungen an. Als Gegenleistung bot er den Knaben Geldbeträge zwischen Fr. 20.-- und Fr. 100.-- an.
 
Der Beschwerdeführer wendet sich in sechs Fällen gegen den Schuldspruch der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern, sowie gegen die Strafzumessung und die Verweigerung des (teil-)bedingten Strafvollzuges. In den übrigen Anklagepunkten ficht er das vorinstanzliche Urteil nicht an.
 
2.
 
Der Beschwerdeführer beanstandet zunächst den Schuldspruch der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern zum Nachteil von A.________.
 
2.1 Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, er habe dem Geschädigten A.________ im Zeitraum Sommer 2003 bis Frühjahr 2004 an mindestens drei Tagen in seiner Wohnung alkoholische Getränke und Mariuhana verabreicht. Zudem habe er im Beisein des Geschädigten A.________ pornografische Filme abgespielt und jenem Geld oder Marihuana dafür angeboten, wenn er ihn manuell befriedigen dürfe, worauf sich der Geschädigte jeweils eingelassen habe. Dabei habe der Beschwerdeführer im Wissen um das Schutzalter des Geschädigten gehandelt (Anklageschrift D, ND 3, S. 4; angefochtenes Urteil S. 31 mit Hinweis auf das erstinstanzliche Urteil S. 25).
 
2.2 Der Beschwerdeführer rügt eine willkürliche Feststellung des Sachverhalts sowie eine Verletzung der Unschuldsvermutung. Aus den Zeugenaussagen des Geschädigten A.________ gehe nicht mit der notwendigen Klarheit hervor, dass die sexuellen Handlungen tatsächlich noch im Schutzalter erfolgt seien. Ausserdem setze sich die Vorinstanz über das vom Bezirksgericht Horgen festgestellte Beweisverwertungsverbot hinweg. Zu Unrecht stelle sie diesem Zusammenhang zudem auf die Aussagen des Geschädigten B.________ ab, welche sie in ihrem Zirkulationsbeschluss vom 9. Juli 2008 noch als unverwertbar qualifiziert habe, und der von der Staatsanwaltschaft nicht als Zeuge einvernommen worden sei (Beschwerde S. 6 ff.).
 
2.3
 
2.3.1 Die erste Instanz nahm an, der als Auskunftsperson befragte Geschädigte A.________ habe in der Einvernahme vom 15. Januar 2005 versucht, von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch zu machen. Dies sei von der Befragungsperson jedoch ignoriert worden. Seine Aussage sei daher von demjenigen Zeitpunkt an, in welchem erstmals deutlich geworden sei, dass er nicht aussagen wollte, unverwertbar (erstinstanzliches Urteil S. 25).
 
2.3.2 Das Obergericht des Kantons Zürich erkannte in seinem Zirkulationsbeschluss vom 9. Juli 2008, der Geschädigte A.________ hätte im Untersuchungsverfahren als Zeuge einvernommen werden müssen. Er sei in der Einvernahme vom 15. Januar 2005 jedoch lediglich als Auskunftsperson befragt und dementsprechend nicht auf die Pflicht zur wahrheitsgemässen Aussage gemäss Art. 307 StGB hingewiesen worden. Aus diesem Grund sei seine Aussage nach kantonalem Verfahrensrecht nicht verwertbar. Das Obergericht wies das Verfahren daher an die Staatsanwaltschaft zur Durchführung einer Einvernahme des Geschädigten als Zeuge zurück (Zirkulationsbeschluss vom 9.7.2008, Akten des Obergerichts, act. 84c S. 9 ff.; angefochtenes Urteil S. 16 ff.).
 
2.3.3 Das Obergericht gelangt im angefochtenen Urteil zum Schluss, nachdem der Geschädigte nunmehr formell als Zeuge einvernommen worden sei und der Beschwerdeführer seine Verteidigungsrechte habe ausüben können, sei auch die erste Einvernahme des Geschädigten als Auskunftsperson verwertbar, da dieser die früheren Angaben in der Zeugeneinvernahme als richtig bestätigt habe (angefochtenes Urteil S. 18). Im Weiteren nimmt sie an, die angeklagten Vorfälle hätte schon im Jahr 2003 begonnen, zu welchem Zeitpunkt der Geschädigte A.________ noch nicht 16 Jahre alt gewesen sei. Dies werde auch vom Geschädigten B.________ bestätigt (angefochtenes Urteil S. 34 ff.).
 
2.4
 
2.4.1 In der Befragung als Zeuge vom 2. Dezember 2008 durch die Staatsanwaltschaft sagte der Geschädigte A.________ aus, er glaube schon, dass er in der Einvernahme durch die Polizei vom 15. Januar 2005 richtig ausgesagt habe, es wisse es aber nicht mehr genau. Er glaube, er habe den Beschwerdeführer im Dezember 2003 kennengelernt. Er sei damals 15 ½ Jahre alt gewesen. Er habe es vielleicht drei Mal zugelassen, dass der Beschwerdeführer seinen Penis frottiert habe (Akten des Obergerichts act. 94/6).
 
2.4.2 Das angefochtene Urteil verletzt kein Bundesrecht. Der Geschädigte A.________ ist nach Rückweisung der Sache zur Ergänzung der Untersuchung von der Staatsanwaltschaft unter Hinweis auf die Wahrheitspflicht als Zeuge vernommen worden. Dabei hat er seine früheren als Auskunftsperson abgegebenen Erklärungen im Wesentlichen als richtig bestätigt. Dies gilt namentlich für den Zeitpunkt, in welchem er den Beschwerdeführer kennengelernt hat und in welchem die sexuellen Übergriffe stattgefunden haben. Dabei kann offen bleiben, ob die Vorinstanz zu Recht auch auf diejenigen Aussagen in der polizeilichen Einvernahme abgestellt hat, für welche das Bezirksgericht ein Aussageverweigerungsrecht anerkannt hatte, zumal der Geschädigte A.________ in der formellen Befragung als Zeuge klar genug ausgesagt und bestätigt hat, dass er bei den sexuellen Handlungen noch nicht 16 Jahre alt gewesen war.
 
Nicht zu beanstanden ist, dass die Vorinstanz die Aussagen des Geschädigten B.________ berücksichtigt, obwohl die Staatsanwaltschaft diesen entgegen der Weisung des Obergerichts nicht noch einmal befragt hat (vgl. Zirkulationsbeschluss vom 9.7.2008, Akten des Obergerichts, act. 84c S. 16). Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, hat das Obergericht in seinem Zirkulationsbeschluss die erneute Einvernahme B.________s angeordnet, weil die Zeitangaben in ihren Aussagen im Untersuchungsverfahren differierten. Aufgrund der neuen Aussage des Geschädigten A.________ als Zeuge hätten sich die Ungereimtheiten in Bezug auf die Zeitangaben nunmehr geklärt. Ausserdem sei der Geschädigte B.________ im Untersuchungsverfahren formell als Zeuge einvernommen worden, so dass insofern ohne weiteres auf seine Aussagen abgestellt werden könne (angefochtenes Urteil S. 36 f.).
 
Insgesamt ist die Annahme, der Anklagesachverhalt sei in diesem Punkt nachgewiesen, nicht zu beanstanden. Jedenfalls ist das angefochtene Urteil nicht schlechterdings unhaltbar.
 
3.
 
Der Beschwerdeführer wendet sich im Weiteren gegen den Schuldspruch der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern zum Nachteil von B.________.
 
3.1 Die Anklageschrift legt dem Beschwerdeführer zur Last, er habe dem Geschädigten B.________, der sich noch im Schutzalter befand, an einem nicht mehr genau bestimmbaren Tag im Frühjahr 2003 in seiner Wohnung, wo auch der Geschädigte A.________ anwesend war, alkoholische Getränke verabreicht sowie Marihuana angeboten und dieses gemeinsam mit ihm geraucht. Ausserdem habe er dem Geschädigten B.________ Geld angeboten, wenn er vor ihm onaniere, worauf sich jener eingelassen habe. Daraufhin habe der Beschwerdeführer einen Pornofilm abgespielt, worauf alle drei bis zum Samenerguss onaniert hätten. Dem Angebot, sich gegen Bezahlung von Fr. 50.-- oral befriedigen zu lassen, widersetzte sich der Geschädigte. Bei einem weiteren Vorfall im Frühjahr/Sommer 2003 griff der Beschwerdeführer dem Geschädigten B.________ gegen dessen Willen von hinten in die Unterhose und betastete ihn am After (Anklageschrift E, ND 4, S. 4; angefochtenes Urteil S. 38 mit Hinweis auf das erstinstanzliche Urteil S. 31 f.).
 
3.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, der Geschädigte B.________ habe bezüglich des Zeitpunkts der sexuellen Handlungen keine präzisen Angaben machen können. Der Geschädigte sei am 7. Dezember 2003 16 Jahre alt geworden. Wenn seine Aussage, wonach er beim ersten Mal zusammen mit dem Geschädigten A.________ in seiner Wohnung gewesen sei, der Wahrheit entspreche, dann könnten nicht sämtliche Übergriffe vor seinem 16. Geburtstag stattgefunden haben. Es hätte in diesem Punkt daher in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" ein Freispruch erfolgen müssen (Beschwerde S. 10 ff.).
 
3.3 Die Vorinstanz stützt sich auf die Aussagen des Geschädigten B.________, nach denen dieser den Beschwerdeführer zwei Jahre vor der polizeilichen Einvernahme vom 5. Januar 2005 kennengelernt habe. Er sei bei den Vorfällen in der Oberstufe und 15 Jahre alt gewesen (angefochtenes Urteil S. 39 ff.; vgl. auch erstinstanzliches Urteil S. 35 f.; ferner Untersuchungsakten Ordner 4, ND4 act. 5).
 
3.4 Die Vorinstanz geht davon aus, dass die Übergriffe zum Nachteil von A.________ von ca. Dezember 2003 bis längstens Mai 2004 stattfanden. Sie hätten sich jedenfalls nicht im Sommer 2004 ereignet. Die Anklageschrift geht in Bezug auf den Geschädigten B.________ davon aus, die Übergriffe hätten im Frühjahr stattgefunden. Der Geschädigte A.________ erklärte in seiner Vernehmung als Zeuge, er habe den Beschwerdeführer im Dezember 2003 kennengelernt (angefochtenes Urteil S. 35). Der Geschädigte B.________ bekundete seinerseits, er sei immer zusammen mit A.________ beim Beschwerdeführer gewesen (angefochtenes Urteil S. 41; Untersuchungsakten Ordner 4, ND4 act. 5 S. 2). Aufgrund dieser Aussagen gelangte das Obergericht in seinem Zirkulationsbeschluss zum Schluss, die Ungereimtheiten in Bezug auf den Zeitpunkt der Übergriffe bedürften der Klärung, weshalb beide Geschädigten hiezu noch einmal zu befragen seien (Zirkulationsbeschluss vom 9.7.2008, Akten des Obergerichts, act. 84c S. 16). Entgegen der Auffassung der Vorinstanz hat sich mit der Zeugenbefragung von A.________ lediglich eine Klärung hinsichtlich der Frage ergeben, wann dieser den Beschwerdeführer kennengelernt hatte und wann die gegen ihn selbst gerichteten Übergriffe stattgefunden hatten. Geht man davon aus, dass der Geschädigte A.________ den Beschwerdeführer ca. im Dezember 2003 kennenlernte und dass der Geschädigte B.________ immer zusammen mit A.________ bei jenem in der Wohnung war, lässt sich nicht annehmen, sämtliche angeklagten sexuellen Handlungen hätten sich im Zeitraum von Anfang Dezember bis zum 7. Dezember 2003 ereignet, an welchem Tag B.________ 16 Jahre alt wurde, zumal er auch angab, die einzelnen Übergriffe hätten im Abstand von ein paar Wochen stattgefunden (angefochtenes Urteil S. 41; Untersuchungsakten Ordner 4, ND4 act. 5 S. 2). Auf diese Ungereimtheiten ist der Geschädigte A.________ in seiner Befragung als Zeuge nicht angesprochen worden. Der Geschädigte B.________ wurde hiezu nicht mehr befragt. Damit ergeben sich schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel daran, dass sich alle angeklagten sexuellen Handlungen zum Nachteil von B.________ vor seinem 16. Geburtstag ereignet haben. Der Schuldspruch der mehrfachen, teilweise versuchten sexuellen Handlungen mit Kindern verletzt daher in diesem Punkt den Grundsatz "in dubio pro reo".
 
Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als begründet.
 
4.
 
Der Beschwerdeführer rügt ferner eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts und ein Verletzung von Bundesrecht in Bezug auf den Schuldspruch der mehrfachen sexuellen Handlungen zum Nachteil von C.________.
 
4.1 Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, er habe sich an einem nicht näher bestimmbaren Tag in der Wintersaison 2003/2004 im Restaurant R.________ am Flughafen Kloten mit einer Gruppe Jugendlicher getroffen, unter denen sich auch der Geschädigte C.________ befand, der noch nicht 16 Jahre alt war. Dabei habe er dem Geschädigten C.________ Geld und Gratis-Ferien angeboten, wenn dieser vor einer Webkamera onaniere und er sich von ihm oral befriedigen lasse. Der Geschädigte C.________ habe dies abgewiesen. Einige Wochen nach diesem Vorfall habe der Beschwerdeführer über das Natel einer Drittperson fünf bis zehn Minuten mit dem Geschädigten C.________ gesprochen, wobei er gleichzeitig onanierte und dies dem Geschädigten mitteilte. Dabei habe er die Länge seines Penis durchgegeben und dem Geschädigten gesagt, seine Stimme errege ihn (Anklageschrift F, ND 5, S. 5; angefochtenes Urteil S. 43 mit Hinweis auf das erstinstanzliche Urteil S. 38 f.).
 
4.2 Der Beschwerdeführer rügt Willkür. Das Angebot im Restaurant R.________ sei an die ganze Runde gerichtet gewesen, weshalb es vom Geschädigten C.________ nicht ernst genommen worden sei. Daraus ergebe sich, dass dieser sich nicht angesprochen gefühlt und das Angebot als einen Witz aufgefasst habe. In der scherzhaften Offerte liege kein strafbarer Versuch zum Verleiten eines Kindes zu einer sexuellen Handlung. Dasselbe gelte für das Telefonat mit dem Geschädigten C.________. Auch hier habe es sich bloss um einen Scherz gehandelt. Es sei insbesondere nicht erstellt, ob er beim Gespräch tatsächlich onaniert habe. Der Tatbestand des Einbeziehens eines Kindes in eine sexuelle Handlung setze voraus, dass das Kind die Handlung bewusst sinnlich wahrnehme. Die Wahrnehmung müsse eigentliches Handlungsziel sein (Beschwerde S. 12 ff.).
 
4.3 Die Vorinstanz nimmt an, aus den Zeugenaussagen der beteiligten Jugendlichen ergebe sich, dass der Beschwerdeführer das fragliche Angebot im Restaurant "in die Runde" gemacht habe. Der Geschädigte C.________ sei aber klar mitgemeint gewesen. Im Weiteren gebe es keine objektiven Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer dieses Angebot nicht ernst gemeint haben sollte, zumal es seinem üblichen Vorgehen entsprochen habe. Der Beschwerdeführer habe einen oder mehrere der anwesenden Jugendlichen dazu bewegen wollen, zu ihm nach Hause zu gehen, um dort die in der Anklage umschriebenen Handlungen vorzunehmen. Dabei sei davon auszugehen, dass er keine weiteren vorbereitenden Gespräche mehr für notwendig erachtet habe. Erfüllt sei auch der Tatbestand des Einbeziehens in eine sexuelle Handlung anlässlich des Telefongesprächs mit dem Geschädigten C.________. Es genüge, wenn das Opfer die sexuelle Handlung auch nur akustisch wahrnehme (angefochtenes Urteil S. 46 ff.; vgl. auch erstinstanzliches Urteil S. 41 ff.).
 
4.4 Gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt (Abs. 1), es zu einer solchen verleitet (Abs. 2) oder es in eine sexuelle Handlung einbezieht (Abs. 3). Als sexuelle Handlungen im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB gelten Verhaltensweisen, die für den Aussenstehenden nach ihrem äusseren Erscheinungsbild einen unmittelbaren sexuellen Bezug aufweisen und im Hinblick auf das geschützte Rechtsgut erheblich sind (BGE 125 IV 58 E. 3b).
 
4.5 Die Beschwerde ist unbegründet. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers lässt sich aus dem Umstand, dass das unsittliche Angebot im Restaurant sich an die gesamte Runde richtete, nicht ableiten, es sei lediglich scherzhaft gemeint gewesen. Jedenfalls ist der Schluss der Vorinstanz nicht schlechterdings unhaltbar. Was der Beschwerdeführer dagegen einwendet, erschöpft sich weitgehend in einer appellatorischen Kritik, die zur Begründung von Willkür nicht genügt (zum Begriff der Willkür vgl. BGE 134 I 140 E. 5.4).
 
Nicht zu beanstanden ist das angefochtene Urteil auch, soweit die Vorinstanz Versuch annimmt. Nach der Rechtsprechung beginnt die Ausführung der Tat im Sinne von Art. 22 Abs. 2 StGB mit der Tätigkeit, die nach dem Plan des Täters auf dem Weg zur Tatbestandsverwirklichung den letzten entscheidenden Schritt darstellt, von dem es in der Regel kein Zurück mehr gibt, es sei denn wegen äusserer Umstände, die eine Weiterverfolgung der Absicht erschweren oder verunmöglichen (BGE 131 IV 100 E. 7.2.1 mit Hinweisen). Beim Tatbestand der sexuellen Handlungen mit einem Kind hat die Rechtsprechung Versuch bereits angenommen, wenn der Täter das ihm unbekannte Opfer angesprochen und zur Vornahme sexueller Handlungen aufgefordert hat (BGE 80 IV 173 E. 2). Will der Täter die sexuellen Handlungen auf freiwilliger Basis vornehmen und geht er davon aus, dass er das Kind am Tatort erst noch durch ein die sexuellen Handlungen vorbereitendes Gespräch oder andere eigene Handlungen zur Aufnahme des sexuellen Kontakts veranlassen kann, beginnt der Versuch erst damit (BGE 131 IV 100 E. 7.2.2). Im zu beurteilenden Fall steht angesichts der Vorgehensweise des Beschwerdeführers nicht ernsthaft in Frage, dass er weitere vorbereitende Gespräche nicht als notwendig erachtete.
 
Kein Bundesrecht verletzt das angefochtene Urteil ferner, soweit die Vorinstanz annimmt, der Beschwerdeführer habe den Geschädigten C.________, indem er während des Telefongesprächs mit ihm onanierte, in eine sexuelle Handlung miteinbezogen. Es genügt, wenn das Kind, wie es hier der Fall war, unmittelbar akustisch wahrnehmen konnte, wie der Beschwerdeführer während des Telefongesprächs onaniert hat (STEFAN TRECHSEL/CARLO BERTOSSA, Schweizerisches Strafgesetzbuch Praxiskommentar, 2008, Art. 187 N 9). Dass die Einbeziehung in die sexuelle Handlung das eigentliche Handlungsziel war, ergibt sich schon daraus, dass der Beschwerdeführer den Geschädigten C.________ eigens anrief und ihm mitteilte, dass er gerade masturbiere (vgl. erstinstanzliches Urteil S. 40). Im Übrigen kann auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden.
 
5.
 
Der Beschwerdeführer wendet sich im Weiteren gegen den Schuldspruch der sexuellen Handlungen mit einem Kind in Bezug auf den Geschädigten D.________.
 
5.1
 
Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, er habe dem noch im Schutzalter stehenden Geschädigten D.________ im Restaurant R.________ des Flughafens Kloten in sexueller Absicht mit der Hand über dessen Hose an den Penis gegriffen, wobei er vom Geschädigten zurückgewiesen wurde (Anklageschrift G, ND 6, S. 5; angefochtenes Urteil S. 52 mit Hinweis auf das erstinstanzliche Urteil S. 44).
 
5.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, bei dem Griff in den Schritt des Geschädigten D.________ habe es sich lediglich um einen derben Scherz gehandelt. Aus der mehr oder weniger zufälligen Berührung lasse sich nicht der Vorwurf der sexuellen Handlung mit einem Kind ableiten. Nicht jede Berührung in Nähe der primären Geschlechtsorgane stelle eine sexuelle Handlung im Sinne von Art. 187 Ziff. 2 StGB dar (Beschwerde S. 16 ff.).
 
5.3 Die Vorinstanz nimmt an, der Beschwerdeführer habe dem Geschädigten D.________ in den Schritt, d.h. zwischen die Beine gefasst. Das Betasten der Geschlechtsorgane stelle eine sexuelle Handlung dar. Zu einer Berührung des Penis sei es vorliegend nur deshalb nicht gekommen, weil sich der Geschädigte, indem er aufgestanden sei, den Annäherungen entzogen habe. Da die Berührung am Penis nicht gelungen sei, liege lediglich ein Versuch vor (angefochtenes Urteil S. 52 ff.; vgl. auch erstinstanzliches Urteil S. 43 ff.).
 
5.4 Nach der Rechtsprechung gelten als sexuelle Handlungen im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB Verhaltensweisen, die für den Aussenstehenden nach ihrem äusseren Erscheinungsbild eindeutig einen unmittelbaren sexuellen Bezug aufweisen. Sind die Handlungen objektiv eindeutig sexualbezogen, kommt es nicht mehr auf das subjektive Empfinden, die Motive oder die Bedeutung, die das Verhalten für den Täter oder das Opfer hat, an (nicht publ. E. 3.1 von BGE 133 IV 31; 125 IV 58 E. 3b mit Hinweisen).
 
Der Begriff der sexuellen Handlung erstreckt sich nur auf Verhaltensweisen, die im Hinblick auf das geschützte Rechtsgut erheblich sind. Dabei muss in Zweifelsfällen die Erheblichkeit relativ, etwa nach dem Alter des Opfers oder dem Altersunterschied zum Täter bestimmt werden (BGE 125 IV E. 3b, S. 62 f., mit Hinweisen). Bedeutsam für die Beurteilung sind qualitativ die Art und quantitativ die Intensität und Dauer der Handlung, wobei die gesamten Begleitumstände zu berücksichtigen sind (nicht publ. E. 3.1 von BGE 133 IV 31 mit Hinweis).
 
5.5 Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die Feststellung des Sachverhalts wendet, geht seine Beschwerde nicht über eine appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil hinaus. Inwiefern die Vorinstanz in Willkür verfallen sein soll, wenn sie annimmt, der Beschwerdeführer habe den Geschädigten D.________ nicht nur mehr oder weniger zufällig am Oberschenkel berührt, sondern ihm gezielt in sexueller Motivation in den Schritt zu greifen versucht, legt er nicht in rechtsgenüglicher Weise dar und ist auch nicht ersichtlich.
 
Indes ist seine Beschwerde insofern begründet, als er die rechtliche Würdigung als versuchte sexuelle Handlung mit einem Kind beanstandet. Nach den tatsächlichen Feststellungen versuchte der Beschwerdeführer dem Geschädigten in der Öffentlichkeit überraschend in den Schritt zu greifen. Es handelt sich dabei um eine flüchtige Berührung über den Kleidern. Der Versuch eines derartigen körperlichen Kontakts fällt im vorliegenden Fall, namentlich Anbetracht des Umstands, dass die Annäherung in einer Gruppe in der Öffentlichkeit erfolgte, indes nicht unter den Tatbestand der sexuellen Handlung mit einem Kind im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (BGE 125 IV 58 E. 3b, S. 63). Eine derartige Zudringlichkeit ist im Lichte von Art. 198 StGB als sexuelle Belästigung zu würdigen (Botschaft über die Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes [Strafbare Handlungen gegen Leib und Leben, gegen die Sittlichkeit und gegen die Familie], BBl 1985 II, 1093; GUIDO JENNY, Kommentar zum schweizerischen Strafrecht, Bes. Teil, 4. Bd., 1997, Art. 187 N 16 und 198 N 10; ANDREAS DONATSCH, Strafrecht III, 9. Aufl. 2008, S. 461 und 521; KASPAR MENG/MATTHIAS SCHWAIBOLD, Basler Kommentar, Strafrecht II, 2. Aufl. 2007, Art. 198 N 17). Der Schuldspruch der sexuellen Handlung mit einem Kind verletzt daher in diesem Punkt Bundesrecht.
 
6.
 
Der Beschwerdeführer ficht sodann den Schuldspruch der teils versuchten, teils vollendeten sexuellen Handlung mit einem Kind zum Nachteil von E.________ an.
 
6.1 Die Anklageschrift legt dem Beschwerdeführer zur Last, er habe den Geschädigten E.________ an einem nicht mehr bestimmbaren Tag Ende 2005 am ganzen Körper ausgegriffen, bis er von jenem zurückgewiesen worden sei. Ausserdem habe er dem Geschädigten Geld angeboten, wenn er vor ihm onanieren würde. Von einem zweiten, in diesem Punkt angeklagten Sachverhalt sprach die Vorinstanz den Beschwerdeführer in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" frei (Anklageschrift J, ND 10 S. 6; angefochtenes Urteil S. 66 mit Hinweis auf das erstinstanzliche Urteil S. 56 f.).
 
6.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, es sei nicht erstellt, ob die Tathandlungen vor dem 16. Altersjahr des Geschädigten E.________ stattgefunden hätten. Die Aussagen des Geschädigten vom 14. August und 31. Oktober 2006 seien nicht verwertbar, worüber sich die Vorinstanz hinwegsetze. Auch in der korrekt durchgeführten Zeugeneinvernahme habe der Geschädigte E.________ sodann keine verlässlichen Angaben machen können (Beschwerde S. 20 ff.).
 
6.3 Die Vorinstanz nimmt gestützt auf die Aussagen des Geschädigten E.________ vom 14. August 2006 und vom 8. Dezember 2008 sowie gestützt auf die Aussagen des Geschädigten G.________ an, es sei nachgewiesen, dass die Handlungen des ersten Anklagesachverhalts vor dem 16. Geburtstag des Geschädigten E.________ stattgefunden hätten (angefochtenes Urteil S. 72 f.).
 
6.4 Der Beschwerdeführer bestreitet den dem Schuldspruch zugrunde liegenden Sachverhalt nicht. Er macht lediglich geltend, der Geschädigte sei bei den Vorfällen bereits 16 Jahre alt gewesen. Die Vorinstanz stützt sich in diesem Punkt neben den Aussagen des Geschädigten E.________ u.a. auch auf die Aussagen des Geschädigten G.________. Gegen diese erhebt der Beschwerdeführer keine Einwendungen. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, anerkennt er damit auch die Richtigkeit dessen Aussagen (angefochtenes Urteil S. 73). Damit ist das angefochtene Urteil jedenfalls nicht schlechterdings unhaltbar. Denn für die Begründung von Willkür genügt praxisgemäss nicht, dass eine andere Lösung oder Würdigung vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen ist, sondern nur, wenn der angefochtene Entscheid auf einer schlechterdings unhaltbaren oder widersprüchlichen Beweiswürdigung beruht bzw. offensichtlich unhaltbar ist (BGE 134 I 140 E. 5.4).
 
Bei diesem Ergebnis kann offen bleiben, ob die Aussagen des Geschädigten E.________ anlässlich der Zeugeneinvernahme durch die Polizei vom 14. August 2006, bei denen der Beschwerdeführer keine Gelegenheit zur Stellung von Ergänzungsfragen erhalten hatte, verwertbar sind, weil der Geschädigte in einem späteren Zeitpunkt als Zeuge die Richtigkeit der ersten Aussagen bestätigte, und dem Beschwerdeführer die Mitwirkungsrechte eingeräumt wurden (angefochtenes Urteil S. 66 ff.). Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.
 
7.
 
Schliesslich wendet sich der Beschwerdeführer gegen den Schuldspruch der sexuellen Handlungen mit Kindern zum Nachteil von F.________.
 
7.1 Die Anklageschrift wirft dem Beschwerdeführer zur Last, er habe sich am 27. Mai 2006 via Internet-Chat gegenüber dem zu jenem Zeitpunkt 13-jährigen Geschädigten F.________ unter Verwendung eines Alias-Namens als Mädchen ausgegeben und diesen veranlasst, von sich mittels einer Digitalkamera Nacktfotos zu erstellen und ihm diese zuzusenden. Zudem habe er den Geschädigten durch anzügliche E-Mails veranlasst, während des gemeinsamen Chattens zu onanieren (Anklageschrift L, ND 13; angefochtenes Urteil S. 80 mit Hinweis auf das erstinstanzliche Urteil S. 67).
 
7.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, die rein elektronische Aufforderung via E-Mail zu onanieren stelle keine sexuelle Handlung dar, sondern sei lediglich als sexuelle Belästigung zu würdigen (Beschwerde S. 23).
 
7.3 Die Vorinstanz nimmt an, der Beschwerdeführer habe den Geschädigten F.________ im Rahmen des Chat-Verkehrs aufgefordert, zu onanieren. Damit habe er sich der sexuellen Handlung mit einem Kind schuldig gemacht (angefochtenes Urteil S. 83 f.).
 
7.4 Der Tatbestand der sexuellen Handlungen mit einem Kind gemäss Art. 187 Ziff. 1 Abs. 2 StGB erfasst auch das Verleiten zu einer sexuellen Handlung an sich selbst (vgl. STEFANIA SUTER-ZÜRCHER, Die Strafbarkeit der sexuellen Handlungen mit Kindern nach Art. 187 StGB, Zürich 2003, S. 63). Die Aufforderung zum Onanieren, welcher das Kind nachkommt, fällt zweifellos unter diesen Tatbestand. Die Anwesenheit des Täters bei den Handlungen ist, wie die erste Instanz zu Recht erkennt, nicht erforderlich (erstinstanzliches Urteil S. 71). Das angefochtene Urteil verletzt in diesem Punkt kein Bundesrecht.
 
8.
 
8.1 Der Beschwerdeführer beanstandet im Weitern die Strafzumessung der Vorinstanz. Es sei nicht nachvollziehbar, wie sie bei einer - im Gesetz nicht vorgesehenen - Einsatzstrafe von 6 Monaten zu einer Gesamtstrafe von 30 Monaten und damit - trotz mehrerer Freisprüche zur selben Strafe gelangen könne, welche die erste Instanz ausfällte. Ausserdem habe die Vorinstanz seinen bis zur Tatbegehung makellosen Leumund sowie seine Teilgeständnisse nicht hinreichend berücksichtigt. Es entstehe der Eindruck, die Vorinstanz habe die Strafe nicht nach seinem Verschulden, sondern nach der Dauer der erstandenen Untersuchungshaft und des vorzeitigen Massnahmevollzugs von insgesamt 607 Tagen bemessen, um ihn nicht wegen Überhaft entschädigen zu müssen (Beschwerde S. 24 ff.).
 
8.2 Die Vorinstanz geht bei der Strafzumessung, für welche sie das neue Recht anwendet, von einem nicht mehr leichten Tatverschulden aus. Sie nimmt an, das strafbare Verhalten zum Nachteil des Geschädigten A.________ sei das schwerste Delikt, und setzt hiefür eine Einsatzstrafe von 6 Monaten fest; unter Berücksichtigung der mehrfachen Tatbegehung erhöht sie diese auf eine Freiheitsstrafe von 9 Monaten. Aufgrund der Tatkomponenten hält sie für alle zu beurteilenden Delikte eine Freiheitsstrafe von 29 Monaten, unter Berücksichtigung der Straftaten, welche zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 10. Dezember 2008 führten, eine solche von 30 Monaten für angemessen. In Bezug auf die persönlichen Verhältnisse berücksichtigt die Vorinstanz die Vorstrafenlosigkeit und den makellosen Leumund zugunsten des Beschwerdeführers, wertet diese Faktoren aber nur ganz leicht strafmindernd. Ebenfalls leicht zugunsten des Beschwerdeführers gewichtet sie sein rudimentäres Teilgeständnis. Schliesslich setzt sie die Strafe wegen der Verletzung des Beschleunigungsgebots um 3 Monate herab. Diese Strafreduktionen würden ausgeglichen durch das erheblich straferhöhend zu wertende Delinquieren während des laufenden Verfahrens und nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft. Insgesamt erachtet die Vorinstanz eine Gesamtfreiheitsstrafe von 30 Monaten, bzw. eine Zusatzstrafe von 28 Monaten und 15 Tagen für angemessen. Darüberhinaus spricht sie eine Busse von Fr. 300.-- für die Betäubungsmitteldelikte aus (angefochtenes Urteil S. 98-125).
 
8.3 Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden bestimmt sich nach Art. 47 Abs. 2 nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Nach Art. 50 StGB hat das Gericht die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten.
 
Dem Sachgericht steht bei der Gewichtung der verschiedenen Strafzumessungsfaktoren ein erheblicher Spielraum des Ermessens zu. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin in die Strafzumessung nur ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat (vgl. BGE 134 IV 17 E. 2.1; 129 IV 6 E. 6.1; 127 IV 101 E. 2; 124 IV 286 E. 4a).
 
8.4 Die Vorinstanz wird die Strafe, soweit der Beschwerdeführer in einzelnen Anklagepunkten freizusprechen ist, neu festzusetzen haben. Soweit der Beschwerdeführer grundsätzliche Einwendungen gegen die Strafzumessung erhebt, ist aus prozessökonomischen Gründen schon in diesem Verfahren auf seine Rügen einzutreten.
 
Die Vorinstanz setzt sich in ihren Erwägungen zur Strafzumessung mit den wesentlichen schuldrelevanten Komponenten auseinander und würdigt sämtliche Zumessungsgründe zutreffend. Dass sie sich dabei von rechtlich nicht massgeblichen Gesichtspunkten hätte leiten lassen oder wesentliche Gesichtspunkte nicht berücksichtigt hätte, ist nicht ersichtlich. So erachtet sie im Rahmen der Gewichtung des Verschuldens unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Recht das einwilligende Verhalten der pubertierenden Jugendlichen als nicht belanglos (vgl. Urteil des Kassationshofs 6S.148/2004 vom 28.7.2004 E. 1.3). Doch stellt sie bei der konkreten Gewichtung dieses Umstands zutreffend in Rechnung, dass der Beschwerdeführer die Einwilligung der Jugendlichen in die sexuellen Handlungen jeweils unter Abgabe von alkoholischen Getränken oder Marihuana erreichte. Ausserdem berücksichtigt sie in diesem Zusammenhang auch den grossen Altersunterschied zwischen dem Beschwerdeführer und den Opfern. Die Vorinstanz gewichtet die Einwilligung der Jugendlichen daher zu Recht nur sehr eingeschränkt zu Gunsten des Beschwerdeführers.
 
Nicht zu beanstanden ist im Weiteren, dass die Vorinstanz zunächst vom schwersten Delikt ausgeht und für dieses eine Einsatzstrafe festsetzt, die sie angemessen erhöht. Dies entspricht der in Art. 49 Abs. 1 StGB vorgezeichneten Vorgehensweise (vgl. auch Jürg-Beat Ackermann, Basler Kommentar StGB I, 2. Aufl. 2007, Art. 49 N. 46). Keine Verletzung von Bundesrecht liegt schliesslich darin, dass die Vorinstanz den ungetrübten Leumund und die Vorstrafenlosigkeit des Beschwerdeführers sowie sein Teilgeständnis nur in geringfügigem Umfang zu seinen Gunsten wertet. Hiefür kann ohne weiteres auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden (angefochtenes Urteil S. 119 f.).
 
9.
 
9.1 Zuletzt rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung von Bundesrecht, weil die Vorinstanz von der Gewährung des bedingten oder teilbedingten Strafvollzuges absieht. Es könne nicht a priori von einer Schlechtprognose ausgegangen werden, zumal das erste psychiatrische Gutachten eine Massnahmebedürftigkeit verneint habe. Die Vorinstanz hätte prüfen müssen, ob anstelle des Strafvollzuges oder parallel dazu nicht eine ambulante Massnahme anzuordnen gewesen wäre (Beschwerde S. 28 ff.).
 
9.2 Die Vorinstanz stellt dem Beschwerdeführer eine negative Prognose hinsichtlich des künftigen Wohlverhaltens. Sie nimmt an, das psychiatrische Zusatzgutachten vom 31. Oktober 2006 empfehle die Anordnung einer stationären Behandlung gemäss Art. 43 aStGB, woraus sich eine ungünstige Prognose ergebe. Selbst wenn man die Massnahmebedürftigkeit des Beschwerdeführers in Frage stellen wollte, müsse gleichwohl von einer Schlechtprognose ausgegangen werden. Dies ergebe sich daraus, dass der Beschwerdeführer trotz laufender Strafuntersuchung nach Entlassung aus der Untersuchungshaft in gleicher Weise und mit unverminderter krimineller Energie weiter delinquiert habe. Aus diesem Grund könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass ihn ein Teilvollzug der auszusprechenden Strafe von weiterer Delinquenz abzuhalten vermöchte. Schliesslich habe er keinerlei Einsicht in die Verwerflichkeit seines Tuns gezeigt (angefochtenes Urteil S. 131 ff.).
 
9.3 Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Nach neuem Recht genügt nunmehr für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs das Fehlen einer ungünstigen Prognose (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2).
 
Gemäss Art. 43 Abs. 1 StGB kann das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren nur teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Grundvoraussetzung für die teilbedingte Strafe im Sinne von Art. 43 StGB ist, dass eine begründete Aussicht auf Bewährung besteht. Dies ergibt sich aus Sinn und Zweck von Art. 43 StGB. Wenn und soweit die Legalprognose des Täters nicht schlecht ausfällt, verlangt die Bestimmung, dass zumindest ein Teil der Strafe auf Bewährung ausgesetzt wird. Umgekehrt gilt, dass bei einer Schlechtprognose auch ein bloss teilweiser Aufschub der Strafe nicht gerechtfertigt ist. Denn wo keinerlei Aussicht besteht, der Täter werde sich in irgendeiner Weise durch den - ganz oder teilweise - gewährten Strafaufschub beeinflussen lassen, muss die Strafe in voller Länge vollzogen werden (BGE 134 IV 1 E. 5.3.1).
 
9.4 Das angefochtene Urteil verletzt auch in diesem Punkt kein Bundesrecht. Namentlich ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz dem Beschwerdeführer eine schlechte Prognose stellt. Dies ergibt sich schon daraus, dass das nach der Entlassung des Beschwerdeführers aus der Untersuchungshaft erstellte psychiatrische Zusatzgutachten vom 31. Oktober 2006 die Anordnung einer stationären Massnahme im Sinne von Art. 43 aStGB empfiehlt (Untersuchungsakten HD act. 6/6 S. 6). Denn die Anordnung der Massnahme bedeutet zugleich, dass die Prognose ungünstig ist, so dass eine gleichzeitig ausgefällte Strafe nicht gemäss Art. 42 (bedingt) oder 43 StGB (teilbedingt) aufgeschoben werden kann (Urteil der Strafrechtlichen Abteilung 6B_268/2008 vom 2. März 2009 E. 6). Aus dem ersten psychiatrischen Gutachten vom 16. Mai 2006 lässt sich in diesem Zusammenhang nichts zugunsten des Beschwerdeführers ableiten, zumal das Gutachten auf die Empfehlung der Anordnung einer Massnahme nach Art. 43 aStGB auch mangels Massnahmefähigkeit des Beschwerdeführers verzichtet hat (Untersuchungsakten HD act. 6/4 S. 9). Zu Recht stellt die Vorinstanz dem Beschwerdeführer aber auch aufgrund der nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft verübten Straftaten eine schlechte Prognose.
 
Nicht zu beanstanden ist zuletzt, dass die Vorinstanz von der Aussprechung einer ambulanten Massnahme absieht. Dies ergibt sich ohne weiteres aus den beiden psychiatrischen Gutachten, welche die Massnahmebedürftigkeit verneinen (Untersuchungsakten HD act. 6/4 S. 9) bzw. die Aussichten einer Behandlung wegen der ablehnenden Haltung des Beschwerdeführers als sehr schwierig einstufen (Untersuchungsakten HD act. 6/6 S. 6).
 
10.
 
Aus diesen Gründen ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen, im Übrigen aber abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege erweist sich daher als begründet (Art. 64 Abs. 1 BGG). Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden keine Kosten erhoben (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Kanton Zürich hat dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers für das bundesgerichtliche Verfahren eine angemessene Entschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 22. April 2009 aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen; im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2.
 
Es werden keine Kosten erhoben.
 
3.
 
Der Kanton Zürich hat dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers für das bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 1'500.-- auszurichten.
 
4.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 8. Januar 2010
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
Favre Boog
 
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