BGer 1B_372/2009 | |||
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BGer 1B_372/2009 vom 12.01.2010 | |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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1B_372/2009
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Urteil vom 12. Januar 2010
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I. öffentlich-rechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Féraud, Präsident,
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Bundesrichter Aemisegger, Raselli,
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Gerichtsschreiber Dold.
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Parteien
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X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Martin Tobler,
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gegen
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Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Gewaltdelikte, Molkenstrasse 15/17, Postfach,
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8026 Zürich.
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Gegenstand
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Sicherheitshaft,
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Beschwerde gegen die Verfügung vom 2. Dezember 2009 des Geschworenengerichts des Kantons Zürich, Präsident.
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Sachverhalt:
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A.
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Das Geschworenengericht des Kantons Zürich verurteilte X.________ am 2. Dezember 2009 wegen versuchter schwerer Körperverletzung (Art. 122 Abs. 3 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), mehrfachen gewerbsmässigen Betrugs (Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 StGB), Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB), Vergehen gegen das Waffengesetz (Art. 33 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. a und Art. 27 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition [WG; SR 514.54]) sowie Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Ziff. 1 Abs. 5 BetmG; SR 812.121) zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren und 3 Monaten unter Anrechnung von 936 Tagen Polizeiverhaft, Untersuchungshaft und Sicherheitshaft. Mit Verfügung desselben Datums ordnete der Präsident des Geschworenengerichts an, X.________ habe in Sicherheitshaft zu bleiben. Am 10. Dezember 2009 versah der Präsident des Geschworenengerichts die Verfügung mit einer Begründung.
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B.
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Mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht vom 18. Dezember 2009 beantragt X.________, die Verfügung des Präsidenten des Geschworenengerichts sei aufzuheben und er selbst sei unverzüglich aus der Sicherheitshaft zu entlassen. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Prüfung von Ersatzmassnahmen im Sinne von §§ 72 ff. der Strafprozessordnung des Kantons Zürich vom 4. Mai 1919 (StPO/ZH; LS 321) an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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Der Präsident des Geschworenengerichts verzichtete auf eine Vernehmlassung. Die Staatsanwaltschaft beantragt die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer hält in seiner Stellungnahme dazu im Wesentlichen an seinen Anträgen und Rechtsauffassungen fest.
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Erwägungen:
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1.
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Gemäss Art. 78 Abs. 1 BGG beurteilt das Bundesgericht Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen. Ein kantonales Rechtsmittel gegen den angefochtenen Entscheid steht nicht zur Verfügung. Die Beschwerde ist nach Art. 80 i.V.m. Art. 130 Abs. 1 BGG zulässig. Der Beschwerdeführer nahm vor der Vorinstanz am Verfahren teil und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Er ist nach Art. 81 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt. Das Bundesgericht kann nach Art. 107 Abs. 2 BGG bei Gutheissung der Beschwerde in der Sache selbst entscheiden. Deshalb ist der Antrag auf Haftentlassung zulässig. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
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2.
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2.1 Die Sicherheitshaft schränkt die persönliche Freiheit des Beschwerdeführers ein (Art. 10 Abs. 2 i.V.m. Art. 31 BV, Art. 5 EMRK). Eine Einschränkung dieses Grundrechts ist zulässig, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruht, im öffentlichen Interesse liegt und verhältnismässig ist; zudem darf sie den Kerngehalt des Grundrechts nicht beeinträchtigen (Art. 36 BV). Im vorliegenden Fall steht ein Freiheitsentzug und damit eine schwerwiegende Einschränkung der persönlichen Freiheit in Frage. Es bedarf deshalb sowohl nach Art. 36 Abs. 1 Satz 2 BV als auch nach Art. 31 Abs. 1 BV einer Grundlage im Gesetz selbst.
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Bei Beschwerden, die gestützt auf das Recht der persönlichen Freiheit wegen der Anordnung von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft erhoben werden, prüft das Bundesgericht im Hinblick auf die Schwere des Eingriffs die Auslegung und Anwendung des kantonalen Prozessrechts frei. Soweit jedoch reine Sachverhaltsfragen und damit Fragen der Beweiswürdigung zu beurteilen sind, greift das Bundesgericht nur ein, wenn die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 135 I 71 E. 2.5 S. 73 f. mit Hinweis).
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Für die Anordnung bzw. Fortsetzung von Sicherheitshaft ist nach zürcherischem Strafprozessrecht erforderlich, dass der Angeschuldigte eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtigt wird und ausserdem ein besonderer Haftgrund vorliegt (§ 67 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 58 Abs. 1 StPO/ZH). Die Untersuchungshaft ist durch mildere Massnahmen zu ersetzen, sofern sich der Haftzweck auch auf diese Weise erreichen lässt (§ 58 Abs. 4 i.V.m. § 72 f. StPO/ZH).
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2.2
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2.2.1 Die Vorinstanz begründet die Fortsetzung der Sicherheitshaft mit dem besonderen Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 58 Abs. 1 Ziff. 1 StPO/ZH). Sie verweist in erster Linie auf sicherlich enge, aber nach wie vor undurchsichtige Beziehungen des Beschwerdeführers zu Ungarn. Die Ehefrau und die Freundin des Beschwerdeführers seien ungarische Staatsangehörige. Er selbst habe früher das Land häufig besucht und die Absicht geäussert, nach Erhalt der IV-Rente dort zu leben. Nach wie vor pflege er ein undurchsichtiges Verhältnis zu seiner in Ungarn lebenden Ehefrau. Deren Aufenthaltsort sei ihm angeblich während der Untersuchung nicht bekannt gewesen, doch habe er plötzlich eine Adresse in Budapest ausfindig machen können. Zudem beabsichtige die Staatsanwaltschaft die Anfechtung des Urteils des Geschworenengerichts. Dem Beschwerdeführer drohe deshalb nach wie vor eine Verurteilung wegen versuchter vorsätzlicher Tötung mit entsprechend hohem Strafmass.
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2.2.2 Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen von Fluchtgefahr. Aufgrund der bereits erstandenen Haft und der Möglichkeit der bedingten Entlassung habe er eine Reststrafe von lediglich 18 Monaten und ein paar Tagen zu erwarten. Er habe gegen das Urteil des Geschworenengerichts ein Rechtsmittel ergriffen und mache sich berechtigte Hoffnungen auf ein milderes Urteil. Es gelte auch zu verhindern, dass durch eine weitere Inhaftierung das Rechtsmittelverfahren präjudiziert werde.
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Wie er bereits zum Ausdruck gebracht habe, möchte er in der Schweiz mit seiner Freundin eine Familie gründen. Anderslautende Aussagen, welche Jahre zurück lägen, träfen nicht mehr zu. Seine Freundin habe vor Geschworenengericht ausgesagt, dass sie seit längerem daran sei, sich mit einem Nagelstudio eine Existenz aufzubauen, was zeige, dass sie ebenfalls in der Schweiz bleiben wolle. Zu seiner Ehefrau habe er dagegen keine Beziehung mehr. Sie habe seit seiner Inhaftierung weder geschrieben noch ihn besucht und habe zudem ein mittlerweile 3-jähriges Kind von einem anderen Mann. Nur weil sein Rechtsvertreter mit Hilfe der in den Akten befindlichen Adresse ihrer Eltern nach ihr geforscht habe, kenne er nun auch ihre aktuelle Adresse. Er selbst habe in Ungarn kein gesichertes Aufenthaltsrecht und spreche auch kein Ungarisch. Überhaupt verfüge er über kein Beziehungsnetz im Ausland. Er sei Schweizer Bürger und habe immer in der Schweiz gelebt. Zu seiner Mutter und seiner Schwester habe er dagegen eine enge Beziehung, wie die häufigen Besuche und der intensive Briefverkehr zeigten. Beide seien - wie auch seine Freundin - in der Schweiz beruflich und sozial fest verankert.
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Die IV-Rente und die Ergänzungsleistungen, welche er erhalte, sprächen ebenfalls gegen Fluchtgefahr. In den letzten Jahren habe er für seinen Lebensunterhalt nicht selber aufkommen können und über eigene Ersparnisse verfüge er nicht. Vor Geschworenengericht habe er anhand einer Bestätigung darlegen können, dass er im Falle einer Haftentlassung bei der Firma Y.________ eine Teilzeitstelle antreten könne.
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2.2.3 Die Staatsanwaltschaft hält dem in ihrer Vernehmlassung entgegen, der Beschwerdeführer habe gemäss seinen eigenen Angaben und denjenigen seiner Partnerin bereits konkrete Vorkehrungen getroffen, um in Ungarn eine Liegenschaft zu erwerben, welche die Basis für eine neue Zukunft in Ungarn bilden solle. Er sei hoffnungslos überschuldet und es sei davon auszugehen, dass er auch flüchten würde, um sich seinen Schulden zu entziehen. Seine Freundin habe an der Hauptverhandlung vor dem Geschworenengericht ausgeführt, innert recht kurzer Zeit im Ausland als Tänzerin rund Fr. 100'000.-- verdient zu haben, während sie in der Schweiz lediglich ein unbedeutendes Einkommen erzielen konnte. Die IV-Rente, welche der Beschwerdeführer beziehe, sei unbedeutend und es sei ungewiss, ob er sie überhaupt künftig noch erhalten werde. Der Fluchtgefahr könne schliesslich mit Ersatzmassnahmen nicht begegnet werden.
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2.2.4 Der Beschwerdeführer wurde erstinstanzlich zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren und 3 Monaten verurteilt. Auf dieses Urteil ist grundsätzlich abzustellen. Auch im Falle einer bedingten Entlassung hat der Beschwerdeführer mit einer Reststrafe von etwa eineinhalb Jahren Freiheitsentzug zu rechnen. Dies stellt durchaus einen Anreiz zur Flucht dar. Von einer grossen zeitlichen Nähe der zu erwartenden Freiheitsstrafe und damit einer möglichen Präjudizierung des Rechtsmittelverfahrens ist entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht auszugehen (BGE 133 I 168 E. 4.1 S. 170, 270 E. 3.4.2 S. 281; je mit Hinweisen). Im Rahmen der Beurteilung der Fluchtgefahr ist zudem nicht ausser Acht zu lassen, dass die Staatsanwaltschaft beabsichtigt, im Rechtsmittelverfahren einen Antrag auf 11 Jahre Freiheitsstrafe zu stellen (vgl. das Urteil 1B_51/2008 vom 19. März 2008 E. 5, wo das Bundesgericht die Fluchtgefahr verneinte und erwog, dass dem Beschwerdeführer nur noch einige Monate Freiheitsentzug verblieben, selbst wenn die Strafe gemäss dem Antrag der Staatsanwaltschaft um ein Jahr verlängert würde).
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Die wirtschaftlichen Folgen einer möglichen Flucht erscheinen nicht als eindeutig. Auf der einen Seite stellen die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Sozialversicherungsleistungen einen gewissen Anreiz dar, nicht zu fliehen. Die Aussage der Staatsanwaltschaft, die IV-Rente werde ihres Wissens gerichtlich überprüft, stützt sich dagegen nicht auf die Akten. Ihre Vermutung wird vom Beschwerdeführer denn auch als falsch bezeichnet. Auf der anderen Seite ist der Beschwerdeführer gemäss den unbestritten gebliebenen Angaben der Staatsanwaltschaft stark überschuldet. Durch eine Flucht könnte er sich seinen Gläubigern entziehen. Trotz der im bundesgerichtlichen Verfahren eingereichten Bestätigung, welche dem Beschwerdeführer eine Teilzeitarbeitsstelle (ca. 40 % zu einem Bruttolohn von Fr. 1'300.--, exkl. Verkaufsprovisionen) in Aussicht stellt, scheint seine berufliche Zukunft in der Schweiz ähnlich wie im Ausland unsicher. Laut der Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft soll zudem seine Freundin lediglich ein unbedeutendes Einkommen erzielen, was der Beschwerdeführer nicht in Abrede stellt.
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Gegen eine Fluchtgefahr sprechen die schweizerische Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers und seine unbestritten engen Beziehungen zu Mutter und Schwester. Insgesamt überwiegen jedoch aufgrund der zu erwartenden Freiheitsstrafe und den wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers die Indizien, welche auf eine Fluchtgefahr hindeuten.
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2.3
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2.3.1 Der Beschwerdeführer rügt weiter, der Haftrichter habe keine Ersatzmassnahmen für die Haft angeordnet.
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2.3.2 Die Haft als Eingriff in die persönliche Freiheit darf nur als "ultima ratio" angeordnet oder aufrecht erhalten werden. Wo sie durch mildere Massnahmen ersetzt werden kann, muss von der Anordnung oder Fortdauer der Haft abgesehen und an ihrer Stelle eine dieser Ersatzmassnahmen verfügt werden (BGE 135 I 71 E. 2.3 S. 73 mit Hinweisen). Dementsprechend wird gemäss § 58 Abs. 4 StPO/ZH die Haft durch Massnahmen nach §§ 72-73 StPO/ZH ersetzt, wenn und solange sich der Haftzweck auch auf diese Weise erreichen lässt. Der Haftrichter hat grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen, ob eine Entlassung aus der strafprozessualen Haft gestützt auf ausreichende Ersatzmassnahmen möglich bzw. geboten erscheint (BGE 133 I 27 E. 3.2 S. 30 mit Hinweis, 270 E. 3.3 S. 279 f.).
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Der Haftrichter hat die Frage von allfälligen Ersatzmassnahmen im Haftanordnungsentscheid nicht geprüft. Dies scheint umso weniger verständlich, als die Fluchtgefahr nach dem Gesagten im vorliegenden Fall nicht mehr gross ist. Diese Prüfung ist Aufgabe der kantonalen Strafjustiz und kann nicht an das Bundesgericht delegiert werden (BGE 133 I 270 E. 3.5.1 S. 283 mit Hinweisen).
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3.
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Zusammenfassend ergibt sich, dass der angefochtene Entscheid die persönliche Freiheit des Beschwerdeführers verletzt. Die Beschwerde ist deshalb teilweise gutzuheissen, der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. BGE 133 I 270 E. 4 S. 285). Eine sofortige Haftentlassung durch das Bundesgericht (gestützt auf Art. 107 Abs. 2 BGG) ist jedoch nicht anzuordnen.
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Gerichtskosten sind bei diesem Verfahrensausgang nicht zu erheben (Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG). Der Kanton Zürich hat dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung zu entrichten (Art. 68 Abs. 2 BGG). Damit erweist sich dessen Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege als gegenstandslos.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die Präsidialverfügung vom 2. Dezember 2009 des Geschworenengerichts des Kantons Zürich aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Beurteilung im Sinne der Erwägungen an den Haftrichter zurückgewiesen.
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2.
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Das Haftentlassungsgesuch wird abgewiesen.
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3.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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4.
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Der Kanton Zürich hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen.
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5.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft IV und dem Geschworenengericht des Kantons Zürich, Präsident, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 12. Januar 2010
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Féraud Dold
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