BGer 8C_1013/2009 | |||
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BGer 8C_1013/2009 vom 14.01.2010 | |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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8C_1013/2009
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Urteil vom 14. Januar 2010
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I. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Ursprung, Präsident,
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Bundesrichter Frésard, Maillard,
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Gerichtsschreiberin Polla.
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Parteien
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Kantonale Arbeitslosenkasse St. Gallen, Davidstrasse 21, 9000 St. Gallen,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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N.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Martin Menzi,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosenentschädigung),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen
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vom 21. Oktober 2009.
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In Erwägung,
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dass der angefochtene Rückweisungsentscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 21. Oktober 2009 formell ein Zwischenentscheid nach Art. 93 BGG ist, da die Vorinstanz erwog, ab 4. Juni 2008 sei der Ausschlussgrund "mitarbeitende Ehegattin" durch das ausgewiesene Getrenntleben weggefallen; die Arbeitslosenkasse habe die übrigen Voraussetzungen des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung zu prüfen und darüber neu zu entscheiden,
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dass der Entscheid offenkundig eine materielle Vorgabe enthält, die den Beurteilungsspielraum der Kasse wesentlich einschränkt und damit der Tatbestand von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG erfüllt ist (nicht publ. E. 1.2 des Urteils BGE 134 V 392, in: SVR 2008 UV Nr. 31 S. 115 [8C_682/2007]), weshalb auf die Beschwerde - trotz darin diesbezüglich fehlender Begründung - einzutreten ist (vgl. Urteil 8C_269/2009 vom 13. November 2009 E. 1.2),
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dass das kantonale Gericht nach einlässlicher Würdigung der Aktenlage und mit zutreffender Begründung, worauf verwiesen wird (Art. 109 Abs. 3 BGG), festhielt, dass die Versicherte als im Restaurationsbetrieb ihres Ehemanns mitarbeitende Ehegattin im Zeitraum vom 1. März 2008 (Antragstellung auf Arbeitslosenentschädigung) bis 3. Juni 2008 keinen Arbeitslosentaggeldanspruch besass (Art. 31 Abs. 3 lit. b und c AVIG; BGE 123 V 234 E. 7 S. 236 ff.),
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dass gemäss vorinstanzlicher Feststellung die Versicherte hingegen gestützt auf Dispositiv-Ziffer 1 des Entscheids des Kreisgerichts vom 20. März 2009 betreffend Eheschutzmassnahmen ab 4. Juni 2008 von ihrem Ehemann getrennt lebt,
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dass die Vorinstanz weder Bundesrecht verletzt noch den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt hat, wenn sie zum Schluss gelangte, dass damit ab 4. Juni 2008 ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung zu bejahen sei, sofern die übrigen Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 8 AVIG erfüllt seien,
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dass die dagegen in der Beschwerde vorgebrachten Einwände an dieser Beurteilung nichts zu ändern vermögen, zumal die beschwerdeführende Kasse übersieht, dass die gerichtliche Festlegung des Getrenntlebens ab 4. Juni 2008 im Eheschutzentscheid vom 20. März 2009 den Sozialversicherer bindet (vgl. Kreisschreiben des seco über die Arbeitslosenentschädigung [KS ALE Januar 2007] Ziff. B23, wonach ab Datum der vom Gericht verfügten Eheschutzmassnahme ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung für mitarbeitende Ehegatten besteht), und die Beschwerdeführerin nicht darzutun vermag, warum dementgegen auch ab 4. Juni 2008 von einem Zusammenleben der Eheleute auszugehen ist,
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dass jedenfalls nichts vorgetragen wird, was eine Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG als erstellt oder die vorinstanzliche Feststellung des Sachverhalts als mangelhaft im Sinne von Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG erscheinen liesse,
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dass daher die offensichtlich unbegründete Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG - ohne Durchführung des Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den kantonalen Entscheid (Art. 102 Abs. 1 und Art. 109 Abs. 3 BGG) - erledigt wird,
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dass dem Verfahrensausgang entsprechend die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG),
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erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, dem Amt für Arbeit des Kantons St. Gallen und dem Staatssekretariat für Wirtschaft schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 14. Januar 2010
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
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Ursprung Polla
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