BGer 6B_922/2009 | |||
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BGer 6B_922/2009 vom 15.01.2010 | |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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6B_922/2009
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Urteil vom 15. Januar 2010
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Strafrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Favre, Präsident,
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Bundesrichter Wiprächtiger, Mathys,
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Gerichtsschreiber Keller.
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Parteien
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X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, 8090 Zürich,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Einfache Körperverletzung,
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Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 26. August 2009.
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Sachverhalt:
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A.
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Der Einzelrichter in Strafsachen des Bezirks Horgen sprach X.________ am 16. April 2009 der einfachen Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 StGB) schuldig und verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 80.--, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von vier Jahren. Zudem verfügte der Einzelrichter den Widerruf des bedingten Vollzugs der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, Zweigstelle Horgen, vom 16. August 2007 ausgefällten Geldstrafe von 12 Tagessätzen zu Fr. 80.--.
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X.________ erhob gegen dieses Urteil Berufung beim Obergericht des Kantons Zürich. Dieses bestätigte am 26. August 2009 den Schuldspruch, das Strafmass sowie den Widerruf der Vorstrafe, reduzierte jedoch die Höhe des Tagessatzes auf Fr. 40.--.
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B.
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X.________ führt Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht. Er beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, und er sei von Schuld und Strafe freizusprechen. Die Verfahrenskosten seien auf die Staatskasse zu nehmen, und er sei aus der Staatskasse angemessen zu entschädigen.
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C.
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Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
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Erwägungen:
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1.
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Die Vorinstanz geht von folgendem Sachverhalt aus:
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Am 1. Juni 2008 um ca. 19.40 Uhr begab sich der Beschwerdeführer auf der Badewiese "Naglikon" am Seeweg in Au (ZH) zur Hundehalterin H.________, die ihrem Hund ein Seebad ermöglichen wollte. Nach einer kurzen Diskussion zwischen den beiden beschimpfte sie der Beschwerdeführer mehrfach und bezeichnete sie lautstark als "Dreckschlampe". Ihr damaliger Lebenspartner L.________ kam ihr zu Hilfe. Nach einem kurzen Wortwechsel zwischen ihm und dem Beschwerdeführer hob dieser mit seinem mitgeführten Feumer (Handnetz) zum Schlag gegen L.________ an. Dieser wehrte den Schlag ab und entriss ihm den Feumer. Der Beschwerdeführer sprühte in der Folge mit seinem Pfefferspray L.________ ins Gesicht. Dieser drückte den Beschwerdeführer anschliessend zu Boden, worauf ihm jener während mehrerer Sekunden in den rechten Unterarm biss. Der Beschwerdeführer löste den Biss erst nach Intervention einer Drittperson, holte darauf einen weiteren Pfefferspray hervor und sprühte damit erneut ins Gesicht und gegen den Oberkörper von L.________. Dieser erlitt an beiden Augen erhebliche Bindehautentzündungen sowie eine Bissverletzung am Unterarm mit oberflächlichen Hautabschürfungen und kleinen Blutergüssen.
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2.
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2.1 Der Beschwerdeführer rügt eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz, indem auf unrichtige Indizien abgestellt und von den abgesprochenen Aussagen der Zeugen ausgegangenen worden sei. Er habe L.________, der mit Drohgebärden und geballten Fäusten auf ihn zugerannt sei, einzig mit dem Pfefferspray abzuwehren versucht und habe sich in Notwehr verteidigt. Als L.________ ihn in den Schwitzkasten genommen und gewürgt habe, sei der Selbstschutzreflex aktiv geworden, weshalb er L.________ in den Arm gebissen habe. Der zweite Pfeffersprayeinsatz sei notwendig geworden, da er von L.________ erneut angegriffen worden sei. Dieser sei alkoholisiert und daher Auslöser der Auseinandersetzung gewesen. Die Vorinstanz nehme zu Unrecht an, eine Alkoholkontrolle sei bei L.________ nicht notwendig gewesen. Richtig sei, dass er hierauf, entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen, wiederholt hingewiesen habe (Beschwerde, S. 2, 4 f. und 7).
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Die Vorinstanz behaupte im Weiteren zu Unrecht, die verschiedenen Zeugenaussagen stimmten überein. Es handle sich jedoch um eine klassische Absprache unter Zeugen, sei doch der Feumer, den er gegen L.________ eingesetzt haben solle, von den Zeugen erst anlässlich der Einvernahme vom 24. Februar 2009, und nicht schon bei der ersten polizeilichen Befragung am 1. Juni 2008, erwähnt worden (Beschwerde, S. 2).
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Der Beschwerdeführer bringt ausserdem vor, er habe entgegen der vorinstanzlichen Auffassung H.________ nicht als "Schlampe" bezeichnet, sondern den Stockentenerpel "Schlampi" gerufen, was die Zeugen auf der Badewiese offenbar falsch interpretiert hätten (Beschwerde, S. 3).
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2.2 Die Vorinstanz geht auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, man hätte bei L.________ eine Alkoholkontrolle durchführen müssen, nicht weiter ein, da der Beschwerdeführer nicht begründet habe und es auch nicht ersichtlich sei, inwiefern eine solche Untersuchung zur Feststellung oder tatsächlichen Würdigung des Sachverhalts notwendig gewesen wäre. Betreffend Glaubwürdigkeit der Zeugen habe der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was diese entkräften könne. Zur angezweifelten Zeugenqualität betont die Vorinstanz, die Zeugen hätten schon bei der ersten polizeilichen Befragung, ohne Gelegenheit zu gezielten Absprachen, in den wesentlichen Grundzügen übereinstimmende Aussagen gemacht (angefochtenes Urteil, S. 5 f.). Die Vorinstanz begründet in der Folge, inwiefern sich der Sachverhalt gemäss Anklageschrift und nicht nach der Version des Beschwerdeführers verwirklicht hat, indem sie verschiedene Widersprüche und Ungereimtheiten seiner Begründung aufzeigt (angefochtenes Urteil, S. 6 ff.).
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2.3 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. Die Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV ist (BGE 133 II 249 E. 1.2.2), oder wenn sie auf einer Verletzung von schweizerischem Recht im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 97 Abs. 1 BGG). Die Rüge der offensichtlich unrichtigen Feststellung des Sachverhalts prüft das Bundesgericht gemäss Art. 105 Abs. 2 BGG nur insoweit, als in der Beschwerde explizit vorgebracht und substantiiert dargelegt wird, inwiefern der Entscheid an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 133 II 249 E. 1.4.3; 130 I 258 E. 1.3 mit Hinweisen).
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Willkür im Sinne von Art. 9 BV liegt nach ständiger Rechtsprechung nur vor, wenn der angefochtene Entscheid auf einer unhaltbaren oder widersprüchlichen Beweiswürdigung beruht, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 134 I 140 E. 5.4).
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2.4
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2.4.1 Was der Beschwerdeführer gegen die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz einwendet, erschöpft sich in einer blossen appellatorischen Kritik am angefochtenen Urteil, die für die Begründung einer willkürlichen Feststellung des Sachverhalts nicht genügt. Er beschränkt sich darauf, die eigene Sichtweise der Verhältnisse darzulegen. Er räumt selber ein, dass er mit der Hundehalterin H.________ eine über zehn Jahre alte Vorgeschichte wegen ihrer angeblichen Belästigungen und Störungen seiner ornithologischen Beobachtungen habe. Es sei offensichtlich, dass sie ihn an diesem Abend provoziert habe (Beschwerde, S. 4). Seine unbelegte Behauptung, die Zeugen hätten sich nachträglich abgesprochen, obwohl die Vorinstanz ausführt, die Aussagen hätten schon von Anbeginn in den Grundzügen übereingestimmt, lässt die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung nicht als unhaltbar erscheinen. Dass L.________ möglicherweise (wie der Beschwerdeführer) alkoholisiert war, kann am Beweisergebnis nichts ändern. Der vorinstanzlich geschützte Entscheid, auf einen Alkoholtest zu verzichten, ist daher auch insoweit nicht unhaltbar.
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2.4.2 Aufgrund der von der Vorinstanz willkürfrei festgestellten Handlungsabfolge bleibt auch kein Raum für die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Notwehrsituation. Die von ihm angeführten medizinischen Ursachen des Beissens infolge eines verklemmten Nervs, der auf eine Halswirbelschädigung bzw. ein Schleudertrauma zurückzuführen sei, konnte die Vorinstanz, ohne in Willkür zu verfallen, verneinen. Die medizinischen Ursachen, die das Beissen verursacht haben sollen, werden vom Beschwerdeführer denn auch nicht weiter belegt.
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2.4.3 Die Ausführungen des Beschwerdeführers sind insgesamt nicht geeignet, offensichtlich erhebliche und schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel daran darzutun, dass sich der Sachverhalt, wie von der Vorinstanz dargestellt, verwirklicht hat. Denn für die Begründung von Willkür genügt praxisgemäss nicht, dass das angefochtene Urteil mit der Darstellung des Beschwerdeführers nicht übereinstimmt oder eine andere Lösung oder Würdigung vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre (Urteil des Bundesgerichts 6P.180/2004 vom 13. März 2005 E. 4.1, nicht publ. in: BGE 131 IV 100; BGE 127 I 54 E. 2b mit Hinweisen). Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist.
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3.
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3.1 Der Beschwerdeführer bringt weiter sinngemäss vor, es hätten im Rahmen der vorinstanzlichen Hauptverhandlung Konfrontationseinvernahmen mit den Belastungszeugen durchgeführt werden müssen (Beschwerde, S. 2).
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3.2 Nach der Verfahrensgarantie von Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK hat der Angeschuldigte Anspruch darauf, dem Belastungszeugen Fragen zu stellen. Dieser Anspruch ist ein besonderer Aspekt des Rechts auf ein faires Verfahren nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Eine belastende Zeugenaussage ist somit grundsätzlich nur verwertbar, wenn der Beschuldigte wenigstens einmal während des Verfahrens angemessen und hinreichend Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Zeugen zu stellen, wobei als Zeugenaussagen auch in der Voruntersuchung gemachte Aussagen vor Polizeiorganen gelten. Der Beschuldigte muss namentlich in der Lage sein, die Glaubhaftigkeit einer Aussage zu prüfen und den Beweiswert in kontradiktorischer Weise auf die Probe und in Frage zu stellen (zum Ganzen BGE 133 I 33 E. 3.1).
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Nach konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts untersteht das Recht, Belastungs- und Entlastungszeugen zu befragen, dem (kantonalen) Verfahrensrecht. Der Beschuldigte hat daher einen Antrag auf Befragung eines Zeugen den Behörden rechtzeitig und formgerecht einzureichen. Stellt er seinen Beweisantrag nicht rechtzeitig, kann er den Strafverfolgungsbehörden nachträglich nicht vorwerfen, sie hätten durch Verweigerung der Konfrontation oder ergänzender Fragen an Belastungszeugen seinen Grundrechtsanspruch verletzt (Urteil des Bundesgerichts 6B_10/2009 vom 6. Oktober 2009 E. 2.2.4 mit Hinweisen). Ob ein Antrag auf Befragung von Belastungszeugen unter dem Aspekt von Treu und Glauben rechtzeitig vorgebracht wurde, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab.
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Der Beschwerdeführer stellte den Antrag auf Durchführung von Konfrontationseinvernahmen erstmals im bundesgerichtlichen Verfahren, weshalb dieser offensichtlich verspätet ist. Auf die Beschwerde ist in diesem Punkt nicht einzutreten.
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4.
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4.1 Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die rechtliche Würdigung der Vorinstanz, er habe durch den Einsatz der beiden Pfeffersprays bei L.________ eine Körperverletzung verwirklicht. Ein Pfefferspray sei ein legalisiertes Abwehrmittel, das keine Körperverletzungen verursachen dürfe. Auch bei einem zweifachen Einsatz sei eine Körperverletzung unwahrscheinlich (Beschwerde, S. 5).
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4.2 Die Vorinstanz führt aus, die Staatsanwaltschaft habe keine mehrfache einfache Körperverletzung angeklagt, sondern die Ereignisse als Tateinheit bewertet. Deshalb sei es unerheblich, ob nur der Biss die Qualität einer einfachen Körperverletzung aufweise, was der Beschwerdeführer nicht bestreite, oder ob dies auch auf die Auswirkungen der Pfeffersprayeinsätze zutreffe. Sie bejaht diese Frage, da der zweimalige Einsatz eines Pfeffersprays zu einer langwierigen Entzündung der Bindehaut beider Augen geführt habe, die mehrere Tage medikamentös habe behandelt werden müssen. Subjektiv habe der Beschwerdeführer allerdings aufgrund seiner Vorstrafe, bei der ebenfalls ein Pfeffersprayeinsatz zu beurteilen gewesen und als Tätlichkeit gewertet worden sei, im vorliegenden Verfahren ebenfalls von einer Tätlichkeit ausgehen können. Diese Tätlichkeit werde durch die einfache Körperverletzung der Bisswunde konsumiert (angefochtenes Urteil, S. 10).
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Der Beschwerdeführer stellt die von der Vorinstanz getroffene Lösung nicht in Frage. Es kann deshalb die von ihm aufgeworfene Frage offen gelassen werden, ob Pfeffersprays überhaupt geeignet sind, eine Körperverletzung zu verursachen. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.
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5.
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Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 15. Januar 2010
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Favre Keller
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