BGer 6B_492/2009 | |||
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BGer 6B_492/2009 vom 18.01.2010 | |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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6B_492/2009
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Urteil vom 18. Januar 2010
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Strafrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Favre, Präsident,
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Bundesrichter Wiprächtiger, Mathys,
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Gerichtsschreiber Faga.
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Parteien
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X.________, vertreten durch Rechtsanwalt Werner Bodenmann,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, 9001 St. Gallen,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Willkür; Unschuldsvermutung; rechtliches Gehör; mehrfache Misswirtschaft,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer, vom 12. Februar 2009.
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Sachverhalt:
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A.
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Die A.________ Holding AG und ihre Tochtergesellschaften Ab.________ AG und B.________ AG (nachfolgend zusammengefasst: A.________-Gruppe) betätigten sich während mehrerer Jahre in der Personalvermittlung. Ende 2001 waren sie überschuldet. Im Juli respektive August 2002 wurde über die Gesellschaften der Konkurs eröffnet, und die Gläubiger erlitten einen Verlust in der Höhe von rund Fr. 21 Mio. X.________ war im Verwaltungsrat der drei Gesellschaften. Ihm wird zur Last gelegt, den Konkursrichter verspätet benachrichtigt und dadurch die ihm obliegende Anzeigepflicht im Sinne von Art. 725 Abs. 2 OR verletzt zu haben.
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B.
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Das Kantonsgericht St. Gallen sprach X.________ mit Entscheid vom 12. Februar 2009 zweitinstanzlich schuldig der mehrfachen Misswirtschaft. Es verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 35 Tagessätzen à Fr. 80.-- bei einer Probezeit von zwei Jahren.
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C.
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X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, er sei vom Vorwurf der mehrfachen Misswirtschaft freizusprechen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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D.
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Die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen schliesst in ihren Vernehmlassungen vom 12. August 2009 und 5. November 2009 auf Abweisung der Beschwerde. Das Kantonsgericht St. Gallen hat auf Vernehmlassung verzichtet.
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Erwägungen:
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1.
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Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz eine unrichtige und unvollständige Feststellung des Sachverhalts, die Verweigerung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) und eine Verletzung der Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK) vor.
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1.1 Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG). Offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 134 IV 36 E. 1.4.1 S. 39). Die entsprechende Rüge prüft das Bundesgericht nur insoweit, als sie in der Beschwerde explizit vorgebracht und substanziiert begründet worden ist. Die Beschwerdeschrift muss die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze inwiefern durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 135 III 232 E. 1.2 S. 234 mit Hinweisen; 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.).
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Ebenfalls unter dem Gesichtspunkt der Willkür prüft das Bundesgericht, inwiefern das Sachgericht den Grundsatz "in dubio pro reo" verletzt hat. Diese aus der Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK) abgeleitete Maxime hat das Bundesgericht wiederholt dargelegt, worauf zu verweisen ist (BGE 127 I 38 E. 2a S. 41 mit Hinweisen).
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Der in Art. 29 Abs. 2 BV gewährleistete Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die Behörden die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hören, prüfen und in der Entscheidfindung berücksichtigen (BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88 mit Hinweisen). Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt vor, wenn eine Behörde auf die Abnahme beantragter Beweismittel verzichtet, weil sie aufgrund der bereits abgenommenen Beweise ihre Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass ihre Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148 mit Hinweisen).
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1.2
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1.2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe vor Vorinstanz den Antrag gestellt, es sei Ea.________ als Zeugin zu befragen. Diese habe sich zur Frage zu äussern, inwiefern sie und ihr Ehemann im April 2002 vom Beschwerdeführer (als Verwaltungsrat aller drei Gesellschaften) verlangt hätten, vorerst nichts zu unternehmen und somit sinngemäss von einer Anzeige an den Richter im Sinne von Art. 725 Abs. 2 OR abzusehen. Weiter habe die Zeugin darüber Auskunft zu geben, ob das Ehepaar E.________ am 16. Juli 2002 bereit gewesen sei, der A.________-Gruppe einen (weiteren) Kapitalzuschuss in der Höhe von Fr. 9 Mio. zu gewähren. Indem die Vorinstanz die beantragte Einvernahme nicht durchgeführt habe, habe sie sein rechtliches Gehör sowie die Unschuldsvermutung verletzt (Beschwerde S. 8 ff.).
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1.2.2 Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer eine verspätete Überschuldungsanzeige selbst für den Fall zur Last gelegt, dass er die von ihm vorgebrachten Instruktionen vom Ehepaar E.________ tatsächlich erhalten hätte (angefochtener Entscheid S. 8). Die Rüge der unterlassenen Beweisabnahme ist deshalb insoweit unbegründet.
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Zur Vereinbarung vom 16. Juli 2002 hat die Vorinstanz unter Hinweis auf die Einvernahme von F.________ vom 8. Juli 2003 festgehalten, dieser habe Eb.________ vorgeschlagen, die Gesellschaften mit maximal Fr. 9 Mio. innert zehn Jahren zu sanieren. Von einer unverzüglichen Sanierung könne bei dieser Dauer keine Rede sein. Eb.________ sei am 18. Juli 2002 verstorben, und schriftliche Dokumente, welche die Vereinbarung belegten, seien nicht vorhanden (angefochtener Entscheid S. 8). Die Vorinstanz hat mithin die von F.________ erwähnte und in den Grundzügen umschriebene Vereinbarung als nicht genügende, da nicht unverzügliche Sanierungsmassnahme qualifiziert. Mit diesen Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht argumentativ auseinander. Er stellt der Würdigung der Vorinstanz lediglich seine eigene Sicht der Dinge gegenüber. Die blosse - im Übrigen hinsichtlich des Zeitpunkts der Darlehensgewährung unsubstanziierte - Darlegung der eigenen Sichtweise ist indessen nicht geeignet, Willkür darzutun. Eine solche liegt nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung einzig vor, wenn der angefochtene Entscheid auf einer schlechterdings unhaltbaren oder widersprüchlichen Beweiswürdigung beruht bzw. im Ergebnis offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 135 V 2 E. 1.3 S. 4 f. mit Hinweisen). Die Beschwerde genügt deshalb in diesem Punkt den Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. Beispielsweise vermag der Beschwerdeführer aus der zitierten Einvernahme von Ea.________ nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Eine entsprechende Zusicherung vom 16. Juli 2002 erwähnte Ea.________ nicht. Vielmehr hielt sie fest, ihr Ehemann habe am 15./16. Juli 2002 erfahren, dass "der Konkurs unvermeidlich ist" (vorinstanzliche Akten act. ZE/7 S. 6 f.). Im Übrigen ist, entgegen den Ausführungen in der Beschwerde, eine antizipierte Beweiswürdigung nicht allein in dem Fall zulässig, wenn der behauptete, jedoch nicht zum Beweis erstellte Sachverhalt dem Urteil zugrunde gelegt wird (vgl. E. 1.1 hievor). Die Vorinstanz konnte von der Einvernahme von Ea.________ absehen, da sie davon willkürfrei keinen weiteren Erkenntnisgewinn erwartete. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
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1.3
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1.3.1 Der Beschwerdeführer sieht sein rechtliches Gehör und die Unschuldsvermutung verletzt, da die Vorinstanz zur Fortführungsfähigkeit und -würdigkeit der A.________-Gruppe sowie zu den getroffenen Sanierungsbemühungen keine Expertise eingeholt habe (Beschwerde S. 16 ff.). Auf die Beschwerde ist in diesem Punkt nicht einzutreten. Die Vorinstanz hat unter Hinweis auf die zumindest seit der zweiten Hälfte des Jahres 2001 sich zuspitzende finanzielle Situation, die faktische Überschuldung der A.________-Gruppe per Ende 2001, die monatlich steigenden Verluste der Tochtergesellschaften im Jahre 2002 sowie die ausserordentlichen Ereignisse im April 2002 (Reduktion der Kreditlimite der Bank B.________ sowie Nachforderungen der AHV) konkrete Aussichten auf eine dauerhafte Sanierung verneint (angefochtener Entscheid S. 7). Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, die vorinstanzliche Beweiswürdigung sei willkürlich. Er legt infolgedessen nicht dar, inwiefern die Vorinstanz unter dem Gesichtspunkt der Willkür den Grundsatz "in dubio pro reo" verletzt, in unzulässiger antizipierter Beweiswürdigung den Beweisantrag abgelehnt und sein rechtliches Gehör verletzt habe.
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1.3.2 Ebenso wenig genügt die Beschwerde den Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG, soweit eine Verletzung der Garantie eines gerechten Verfahrens (Art. 29 Abs. 1 BV) gerügt wird (Beschwerde S. 52 ff.). Der Beschwerdeführer setzt sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen nicht auseinander und begründet seine Rüge nicht genügend. Im Übrigen vermag er aus dem Umstand, dass sich das Untersuchungsverfahren nicht gegen weitere Verwaltungsräte und Revisoren richtete, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Seine Verfahrensrechte wurden dadurch in keiner Art und Weise beeinträchtigt. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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2.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Verurteilung wegen Misswirtschaft verletze Bundesrecht. Vor der Kenntnisnahme der Märzabschlüsse am 27. April 2002 habe für ihn kein Handlungsbedarf bestanden. Die von ihm nach dem 27. April 2002 angestrengten Sanierungsbemühungen (vgl. Beschwerde S. 22 ff.) seien erfolgreich gewesen. Die Vorinstanz habe keine konkreten Ausführungen gemacht, inwiefern die Vermögenslage verschlimmert worden sei. Ein Nachweis, dass sich diese zwischen dem 27. April 2002 und Mitte Juli 2002 verschlechtert habe, fehle. Im Juli 2002 wäre der angestrebte Break-even erreicht gewesen. Auch fehlten im angefochtenen Entscheid jegliche Erwägungen über den Kausalzusammenhang zwischen seinem Verhalten und dem Eintritt der ungünstigen Vermögenslage. Dadurch habe die Vorinstanz sein rechtliches Gehör verletzt. Da er insgesamt seinen Pflichten nachgekommen sei, stehe fest, dass der objektive Tatbestand der Misswirtschaft im Sinne von Art. 165 StGB nicht erfüllt sei (Beschwerde S. 20 ff.).
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Schliesslich rügt er, die Vorinstanz habe ihr Urteil unzureichend begründet und dadurch sein rechtliches Gehör verletzt, weil Erwägungen zum subjektiven Tatbestand der Misswirtschaft gänzlich fehlen würden. Ein grob fahrlässiges Verhalten könne ihm nicht vorgeworfen werden (Beschwerde S. 44 ff.).
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2.2 Gemäss Art. 165 Ziff. 1 StGB wird der Schuldner, der durch Misswirtschaft, namentlich durch arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung oder Vermögensverwaltung, seine Überschuldung herbeiführt oder verschlimmert, seine Zahlungsunfähigkeit herbeiführt oder im Bewusstsein seiner Zahlungsunfähigkeit seine Vermögenslage verschlimmert, mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe bestraft, sofern über ihn der Konkurs eröffnet oder gegen ihn ein Verlustschein ausgestellt worden ist.
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Beim Kriterium des Verschlimmerns von Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit trotz deren Kenntnis ist die Auslegung der Generalklausel von Art. 165 StGB, d.h. die Interpretation unsorgfältiger Handlungen des Schuldners und die entsprechende Qualifikation der Sorgfaltspflicht, in der Regel nicht problematisch, denn aufgrund der Kenntnis der tatsächlichen wirtschaftlichen Situation kann eine erhöhte Aufmerksamkeit des Schuldners erwartet werden. Bei juristischen Personen sind ihre Organe zur sorgfältigen Vermögensverwaltung verpflichtet. Für den Verwaltungsrat der Aktiengesellschaft ist die Sorgfaltspflicht in Art. 717 OR umschrieben (Alexander Brunner, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 2. Aufl. 2007, N. 22 ff. zu Art. 165 StGB).
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Eine nachlässige Berufsausübung liegt vor, wenn gesetzliche Bestimmungen der Unternehmensführung missachtet werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts stellt die Verletzung der Pflichten des Verwaltungsrats einer Aktiengesellschaft, insbesondere die Unterlassung der Überschuldungsanzeige, eine nachlässige Berufsausübung im Sinne von Art. 165 StGB dar (Urteil 6S.1/2006 vom 21. März 2006 E. 8.1; Urteil Str. 52/1983 vom 26. Mai 1983, in: SJ 1984 S. 169 ff.). Der Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft, der seiner Pflicht zur Unternehmensleitung nicht nachkommt, indem er die Rechnungslegung vernachlässigt (Art. 957 OR) und die Überschuldungsanzeige unterlässt, verletzt die Sorgfaltspflicht nach Art. 717 OR und betreibt Misswirtschaft (Brunner, a.a.O., N. 40 zu Art. 165 StGB).
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Die Anzeigepflicht des Verwaltungsrats bei begründeter Besorgnis einer Überschuldung ist in Art. 725 OR geregelt. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann der Verwaltungsrat bei Überschuldung die Benachrichtigung des Richters für eine kurze Zeitspanne aufschieben, wenn eine vernünftige Aussicht auf eine kurzfristige Lösung des Problems besteht (BGE 132 III 564 E. 5.1 S. 573). Angemessen erscheint eine auf wenige Wochen bemessene Frist (vgl. Peter Böckli, Schweizer Aktienrecht, 4. Aufl. 2009, § 13 Rz. 816 f. und 818, wonach die Frist auf 4 bis 6 Wochen festzulegen ist; ebenso Botschaft vom 21. Dezember 2007 zur Änderung des Obligationenrechts, BBl 2008 1691 Ziff. 2.1.32; Urteil 4C.117/1999 vom 16. November 1999 E. 1b/aa, das in Anlehnung an Art. 64 Abs. 2 lit. b des Vorentwurfes zu einem Bundesgesetz über die Rechnungslegung und Revision vom 29. Juni 1998 die Frist auf maximal 60 Tage bemisst). Es muss die dauerhafte finanzielle Gesundung der Gesellschaft erwartet und deren Ertragskraft wiederhergestellt werden. Sind erhebliche Zweifel an den Erfolgsaussichten der Sanierung angebracht oder ist diese für die Gläubiger mit einem erhöhten Risiko verbunden, hat der Verwaltungsrat den Richter zu benachrichtigen. Übertriebene Erwartungen oder vage Hoffnungen reichen nicht aus (BGE 127 IV 110 E. 5a S. 113; Urteil 4C.366/2000 vom 19. Juni 2001 E. 4b). Zwischen der Vermögenseinbusse und der Bankrotthandlung im Sinne von Art. 165 StGB muss ein Kausalzusammenhang bestehen (Trechsel/Ogg, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2008, N. 10 zu Art. 165 StGB). Grobe Fahrlässigkeit genügt (BGE 115 IV 38 E. 2 S. 41).
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2.3
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2.3.1 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, eine erhebliche Verschlimmerung der Vermögenslage zwischen dem 27. April 2002 und Mitte Juli 2002 sei nicht nachgewiesen (Beschwerde S. 40), richtet er sich in unzulässiger Weise gegen die gegenteilige Tatsachenfeststellung der Vorinstanz. Darauf ist nicht einzutreten.
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Ebenso wenig ist er zu hören, soweit er, unter Hinweis auf die Anklageschrift, gestützt auf die im Konkurs der Ab.________ AG eingegebenen Forderungen auf die Anzahl der Teilzeitbeschäftigungen im Juli 2002 und auf einen Umsatzplus von über Fr. 100'000.-- schliesst. Er hält fest, "damit wäre im Juli 2002 [...] der angestrebte Breakeven erreicht gewesen" (Beschwerde S. 41). Auch damit weicht er von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz ab, wonach die Gesellschaften bis zur Konkurseröffnung stets grosse Verluste erzielten und mithin die Gewinnschwelle auch im Juli 2002 nicht erreicht wurde. Im Übrigen gehen seine Ausführungen an der Sache vorbei, zumal einerseits die Anklageschrift die Anzahl der privilegierten Forderungen aus Arbeitsverhältnis entgegen seiner Darstellung nicht nennt und andererseits die im Konkurs eingegebenen Forderungen keinerlei Rückschlüsse auf die Zahl der Teilzeitbeschäftigungen erlaubt.
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2.3.2 Laut den unangefochtenen Feststellungen der Vorinstanz war die A.________-Gruppe per Ende 2001 überschuldet. Die Ab.________ AG erlitt in der zweiten Hälfte des Jahres 2001 steigende Verluste (per Ende Juni: Fr. 2'622'336.--; per Ende September: Fr. 3'102'693.--; per Ende Dezember: Fr. 4'468'225.--). Sie war Ende Juni 2001 mit Fr. 1'944'346.-- und Ende Dezember 2001 bereits mit Fr. 3'699'465.-- überschuldet. Die B.________ AG verzeichnete von Ende September 2001 bis Ende Dezember 2001 einen leicht sinkenden Verlust (von Fr. 268'489.-- auf Fr. 256'182.--). Auch sie war per Ende September 2001 mit Fr. 140'814.-- und per Ende Dezember 2001 mit Fr. 128'507.-- überschuldet. Die A.________ Holding AG war per Ende Dezember 2001 mit Fr. 5'564'628.-- überschuldet. Im Jahre 2002 generierte die Ab.________ AG erneut stetig steigende Verluste und in diesem Sinne eine fortlaufende Geldvernichtung (per Ende Januar Fr. 368'132.--; per Ende Februar Fr. 391'374.--; per Ende März Fr. 454'476.--). Die Verluste wichen ab Februar 2002 erheblich von den budgetierten ab (im Februar um rund 60% [budgetiert: Fr. 246'750.--], im März um rund 700% [budgetiert: Fr. 56'400.--]). Ihr Verlust per Ende Juni 2002 betrug Fr. 2'222'190.--, was der Hälfte des im Jahre 2001 erlittenen Verlustes entspricht. Der Verlust der B.________ AG verdoppelte sich von Ende März 2002 bis Ende Juni 2002 auf Fr. 507'764.--. Die Gesellschaft war per Ende März 2002 überschuldet. Von den Märzabschlüssen nahm der Beschwerdeführer spätestens am 27. April 2002 Kenntnis (angefochtener Entscheid S. 3 und 7).
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Ebenfalls nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz beseitigte ein mit Vereinbarung vom 18. Januar 2002 der A.________ Holding AG gewährter Kredit in der Höhe von Fr. 2.5 Mio. (zweckgebunden als Darlehen an die Ab.________ AG und die B.________ AG in der Höhe von Fr. 1.5 Mio. respektive Fr. 300'000.--) die Überschuldung der A.________ Holding AG nicht. Auch überstiegen die in der Folge erzielten Verluste die gewährten Darlehen. Weder die budgetierten noch die tatsächlichen Verluste beider Tochtergesellschaften waren somit "gedeckt" (angefochtener Entscheid S. 7 mit Hinweis auf den erstinstanzlichen Entscheid S. 11). Insofern der Beschwerdeführer vorbringt, das besagte Darlehen habe die Überschuldung der A.________-Gruppe "ausgeglichen" (Beschwerde S. 22 f.), ist sein Vorbringen nicht genügend substanziiert und bleibt im Übrigen unklar. Sollte er der Meinung sein, dass der Kredit vom 18. Januar 2002 die Überschuldung beseitigte, wendet er sich in unzulässiger Weise gegen die gegenteilige Tatsachenfeststellung der Vorinstanz. Im Übrigen wäre eine entsprechende Auffassung unzutreffend. Ein Aktionärsdarlehen ist Fremdkapital. Es schafft kein Eigenkapital und erhöht in der finanziellen Krise noch den Verschuldungsgrad der geschwächten Gesellschaft. Eine Umqualifikation kapitalersetzender Darlehen in Eigenkapital kann es nicht geben (Urteil 5C.230/2005 vom 2. März 2006 E. 3).
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Die erste Instanz wirft dem Beschwerdeführer vor, er habe es unterlassen, spätestens ab Kenntnis der Märzabschlüsse im April 2002 innert maximal 60 Tagen konkrete, kurzfristig umsetzbare Sanierungsmassnahmen zu treffen (erstinstanzlicher Entscheid S. 16). Demgegenüber äussert sich nach den zutreffenden Ausführungen des Beschwerdeführers die Vorinstanz diesbezüglich nicht ausdrücklich. Sie geht jedoch implizit davon aus, dass der Beschwerdeführer bereits ab Januar 2002 unverzüglich Massnahmen hätte treffen müssen. Im April 2002 sei ersichtlich gewesen, dass die Sanierungsmassnahmen nicht fruchten würden. Zumindest hätten zu diesem Zeitpunkt erhebliche Zweifel an den Erfolgsaussichten der Sanierung bestanden. Ende April 2002 hätten die bisherigen Sanierungsbemühungen offensichtlich nicht ausgereicht und seien gescheitert (angefochtener Entscheid S. 7 f.). Ob aber der Beschwerdeführer spätestens am 27. April 2002 oder aber am 27. Juni 2002 den Richter hätte benachrichtigen müssen, kann im Zusammenhang mit der gerügten Bundesrechtsverletzung (Art. 165 StGB) unbeantwortet bleiben. Die A.________-Gruppe galt nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz ab April 2002 bis zur Konkurseröffnung Ende Juli respektive Anfang August 2002 zu keinem Zeitpunkt als saniert. Nebst der sich stetig verschlechternden Finanzlage wurden im April 2002 Beiträge der AHV in der Höhe von rund Fr. 1.2 Mio. nachgefordert. Im gleichen Monat reduzierte die Bank B.________ eine Kreditlimite von ursprünglich Fr. 2.3 Mio. auf Fr. 1.2 Mio. Der Beschwerdeführer legt, indem er über weite Strecken seine kantonale Beschwerdeschrift wörtlich wiedergibt, einzig dar, welche Bemühungen er bis zum 30. Juli 2002 und somit innert 94 Tagen ab Kenntnis der Märzabschlüsse getroffen habe (Beschwerde S. 22 ff.). Ein Aufschieben der Benachrichtigung des Richters während mindestens 94 Tage ist jedoch unzulässig. Die Deponierung der Bilanzen per Ende Juli 2002 erfolgte somit in jedem Fall verspätet. Die Beschwerde ist in diesem Punkt unbegründet.
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2.3.3 Mit der Vorinstanz (angefochtener Entscheid S. 8) steht fest, dass das pflichtwidrige Verhalten des Beschwerdeführers insgesamt zumindest mitkausal für die eingetretene Verschlechterung der Finanzlage der A.________-Gruppe war, zumal die Gesellschaften Ende 2001 überschuldet und beide Tochtergesellschaften auf jeden Fall ab Januar 2002 ausschliesslich Verluste erwirtschafteten (vgl. act. D1 K165/P3 Reg. 1; act. HD 5/3.13 ff.; act. HD 5/4.18 ff.). Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Vorinstanz äussere sich nicht zum Kausalzusammenhang, ist seine Rüge unbegründet. Im Übrigen legt er nicht dar und ist auch nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz von einem bundesrechtswidrigen Begriff der Kausalität ausgeht.
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2.3.4
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2.3.4.1 Der Beschwerdeführer sieht unter Hinweis auf die vorinstanzlichen Erwägungen zum subjektiven Tatbestand der Misswirtschaft sein rechtliches Gehör verletzt (Beschwerde S. 46 f.). Diese Rüge ist unbegründet. Wesentlicher Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV ist die Begründungspflicht. Die Begründung soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und dem Betroffenen ermöglichen, den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl die Partei wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88 mit Hinweisen).
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Die Begründung des angefochtenen Entscheids ist zwar knapp, sie genügt aber, unter Berücksichtigung der erstinstanzlichen Erwägungen, den sich aus der Bundesverfassung ergebenden Anforderungen. Die Vorinstanz übernimmt einzelne von der ersten Instanz erwähnten Merkmale sowie implizit und im Ergebnis die diesbezüglichen Erwägungen der ersten Instanz zur Fahrlässigkeit. Es ist schliesslich nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht vorgebracht, dass es ihm nicht möglich gewesen wäre, den Entscheid sachgerecht anzufechten (vgl. Beschwerde S. 44-57). Die Rüge der nicht genügenden Begründung respektive der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist abzuweisen.
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2.3.4.2 Die Vorinstanz wirft dem Beschwerdeführer ein grob fahrlässiges Handeln vor. Dies ist, entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers, bundesrechtlich nicht zu beanstanden. Wohl erfasst grob fahrlässige Misswirtschaft nicht jede Nachlässigkeit, die einen finanziellen Zusammenbruch bewirkt. Erforderlich ist vielmehr die Verletzung elementarer Sorgfaltspflichten. Dabei ist von zentraler Bedeutung die Frage, welche Gefahren ein Schuldner in einer bestimmten Situation eingehen darf und wo die Grenzen des strafrechtlich erlaubten Risikos überschritten sind. Gewisse Anhaltspunkte sind besonders im Handelsrecht zu finden (Peter Albrecht, in: Kommentar zum schweizerischen Strafrecht, 1990, N. 16 ff. zu Art. 165 StGB). Eine solche Referenz stellt Art. 725 OR dar. Bei der in Abs. 2 verankerten Pflicht zur Anzeige handelt es sich um eine grundsätzlich unübertragbare Aufgabe des Verwaltungsrats (Art. 716a Abs. 1 Ziff. 7 OR). Aktionäre, Gläubiger und in der Regel die Revisionsstelle sind dazu nicht befugt. Sie ist gleichzeitig von wesentlicher Bedeutung. Die Bestimmung soll verhindern, dass die Konkurseröffnung zu spät erfolgt. Dadurch werden gegenwärtige und künftige Gläubiger vor weiteren Verlusten geschützt. Darüber hinaus werden allgemeine Interessen geschützt, indem überschuldete juristische Personen nicht im Wirtschaftskreislauf verbleiben (BGE 127 IV 110 E. 5a S. 113 mit Hinweisen).
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Die Beachtung der Vorschrift von Art. 725 OR gehörte somit zu den elementaren Pflichten des Beschwerdeführers. Dies gilt umso mehr, als ihm die massive Überschuldung der A.________-Gruppe Ende 2001 bekannt war, was in der Folge eine erhöhte Aufmerksamkeit voraussetzte. Die Ab.________ AG war bereits Mitte 2001 überschuldet und generierte bereits ab diesem Zeitpunkt (und somit bis zur Konkurseröffnung über ein Jahr lang) stetig steigende und ab Februar 2002 erheblich vom Budget abweichende Verluste. Mitte 2002 hatte sie 50% des Vorjahresverlustes erreicht. Ebenso wenig entschärfte sich die finanzielle Situation der B.________ AG, nachdem sich ihr Verlust innerhalb des zweiten Quartals des Jahres 2002 auf mehr als das Doppelte erhöht hatte. Der im Januar 2002 eingeräumte Kredit deckte weder die früheren Verluste noch die budgetierten oder die tatsächlichen Verluste im Jahre 2002. Die finanzielle Notlage der A.________-Gruppe erfuhr im Jahre 2002 somit keine Verbesserung, sondern spitzte sich vielmehr zu. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer und möglicherweise weitere Personen an eine erfolgreiche Sanierung glaubten und somit die Situation falsch einschätzen, ist allein nicht ausreichend, um im Fehlverhalten des Beschwerdeführers lediglich eine leichte Fahrlässigkeit zu erblicken. Umstände, die den Grund der nicht erfolgten Anzeige in einem milderen Licht erscheinen liessen, liegen nicht vor. Vielmehr ist vom Beschwerdeführer, der als Rechtsanwalt mehrere Verwaltungsratsmandate bekleidet, eine erhöhte Sorgfalt zu verlangen. Die Überschuldung brachte einen unmittelbaren Handlungsbedarf für den Verwaltungsrat. Die ihm eingeräumte Toleranzfrist endete jedoch, als die Situation der Finanzen sich unterdessen verschlechterte (vgl. Urteil 4C.366/2000 vom 19. Juni 2001 E. 4b). Im Ergebnis hat der Beschwerdeführer aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit mit der Benachrichtigung des Richters zu lange zugewartet und in verantwortungsloser Weise das Risiko der Verschlechterung und die Konsequenzen für die Gläubiger ausgeblendet. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.
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3.
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Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
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Bei diesem Verfahrensausgang sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 18. Januar 2010
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Favre Faga
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