BGer 1B_379/2009 | |||
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BGer 1B_379/2009 vom 19.01.2010 | |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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1B_379/2009
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Urteil vom 19. Januar 2010
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I. öffentlich-rechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Féraud, Präsident,
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Bundesrichter Reeb, Raselli,
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Gerichtsschreiberin Gerber.
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Parteien
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X.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Advokat Prof. Dr. Niklaus Ruckstuhl,
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gegen
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Bezirksstatthalteramt Arlesheim, Kirchgasse 5,
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4144 Arlesheim,
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Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, Bahnhofplatz 3A, 4410 Liestal,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Haftverlängerungsverfügung,
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Beschwerde gegen die Haftverlängerungsverfügung
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vom 17. Dezember 2009 des Verfahrensgerichts in Strafsachen des Kantons Basel-Landschaft, Präsidium.
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Sachverhalt:
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A.
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Am 31. Oktober 1996 hatte X.________ beim Bezirksgericht Arlesheim eine Scheidungsklage gegen ihren damaligen Ehemann A.________ eingereicht. Mit Verfügung vom 13. November 1996 wurden die beiden gemeinsamen Kinder, B.________ und C.________ vorläufig unter die Obhut der Mutter gestellt. Mit Verfügung vom 28. April 1997 änderte das Bezirksgericht Arlesheim die Obhutsregelung und stellte die beiden Kinder mit Wirkung vom 1. Juni 1997 für die Dauer des Verfahrens unter die Obhut des Vaters. Am 28. Mai 1997 zog X.________ ihre Scheidungsklage zurück, worauf A.________ am 29. Mai 1997 seinerseits eine Scheidungsklage einreichte. Mit Beschluss vom 29. Mai 1997 stellte das Bezirksgericht Arlesheim die beiden Kinder für die Dauer des Verfahrens unter die Obhut von A.________. Die Ehe wurde am 16. Dezember 1997 geschieden und die Kinder wurden unter die elterliche Gewalt von A.________ gestellt.
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Seit dem 29. Mai 1997 hatte A.________ keine Nachricht mehr von X.________ und den Kindern und wusste nicht, wo sich diese aufhielten. Die Ermittlungsbehörden gehen davon aus, dass X.________ am 29. Mai 1997, mit Hilfe ihrer Schwester D.________ und ihres Schwagers E.________, zusammen mit den Kindern nach Venezuela ausgereist ist.
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Am 1. Juni 1997 erstattete A.________ Anzeige gegen X.________ wegen Entziehens von Unmündigen (Art. 220 StGB). Das Bezirksstatthalteramt Arlesheim leitete ein Strafverfahren ein, das auf den Tatbestand der qualifizierten Entführung (Art. 183 Ziff. 2 i.V.m. Art. 184 StGB) ausgedehnt wurde. Ende 2004 wurde ein Mediationsverfahren zwischen X.________ und A.________ eingeleitet, in dem die gegenseitig erhobenen Strafanträge zurückgezogen wurden.
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Mit Schlussbericht vom 8. Juni 2006 beantragte das Bezirksstatthalteramt die Einstellung des Strafverfahrens gegen X.________ wegen qualifizierter Entführung und Entziehung Unmündiger und den Erlass eines Strafbefehls wegen Urkundenfälschung. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft schloss sich dieser Auffassung nicht an, sondern wies mit Schreiben vom 1. Juli 2007 die Akten an das Bezirksstatthalteramt zur Vornahme weiterer Ermittlungen und zur Ausschreibung X.________s zur Verhaftung zurück.
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B.
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Am 18. November 2009 wurden X.________ und ihre Schwester D.________ in Niedergösgen angehalten und dem Kanton Basel-Landschaft zugeführt. Die Kinder wurden in eine Institution im Kanton Bern verbracht, wo sie stationär begutachtet werden.
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Am 19. November 2009 ordnete das Präsidium des Verfahrensgerichts in Strafsachen des Kantons Basel-Landschaft Untersuchungshaft an, befristet bis zum 17. Dezember 2009. Auch D.________ befindet sich seit dem 19. November 2009 in Untersuchungshaft.
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C.
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Am 9. Dezember 2009 stellte das Bezirksstatthalteramt Arlesheim Antrag auf Haftverlängerung wegen Kollusions-, Flucht- und Fortsetzungsgefahr um 6 Monate. Am 17. Dezember 2009 führte das Präsidium des Verfahrensgerichts in Strafsachen eine mündliche Anhörung durch und verlängerte anschliessend die Untersuchungshaft um 8 Wochen bis zum 11. Februar 2010. Es bejahte in seiner einseitigen handschriftlichen Begründung den dringenden Tatverdacht der mindestens eventualvorsätzlich begangenen Entführung von Minderjährigen sowie den Haftgrund der Kollusionsgefahr. Dagegen sei im Moment keine Fortsetzungs- und Fluchtgefahr gegeben, da sich die Kinder in einer geschlossenen Abteilung befänden.
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D.
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Gegen die Haftverlängerungsverfügung hat X.________ am 22. Dezember 2009 Beschwerde ans Bundesgericht erhoben. Sie beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Behörden des Kantons Basel-Landschaft seien anzuweisen, sie unverzüglich aus der Haft zu entlassen. Überdies sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ein Replikrecht einzuräumen.
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E.
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Das Bezirksstatthalteramt Arlesheim beantragt Abweisung der Beschwerde. Es ist der Auffassung, dass zusätzlich zum dringenden Tatverdacht der qualifizierten Entführung (Art. 183 Ziff. 2 StGB i.V.m. Art. 184 Abs. 4 und 5 StGB), dringender Tatverdacht auch in Bezug auf die Tatbestände der Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht (Art. 219 Abs. 1 StGB), der Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB) sowie des Vergehens gegen das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (Art. 87 Abs. 2 AHVG; SR 831.10) vorliege. Es hält daran fest, dass neben Kollusionsgefahr auch Flucht- und Fortsetzungsgefahr bestehen.
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Auch das Verfahrensgericht in Strafsachen Basel-Landschaft beantragt Beschwerdeabweisung. Es legt in seiner siebenseitigen Vernehmlassung dar, weshalb der dringende Tatverdacht der qualifizierten Entführung von Minderjährigen und Kollusionsgefahr vorliegen.
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F.
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In ihrer Replik vom 11. Januar 2010 hält die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest und macht ergänzende Ausführungen zum Verfahrensstand.
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G.
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Mit Schreiben vom 12. Januar 2010 reichte die Beschwerdeführerin eine Wohnsitzbescheinigung der Gemeinde Niedergösgen ein.
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Erwägungen:
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1.
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Gemäss Art. 78 Abs. 1 BGG beurteilt das Bundesgericht Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen; dazu gehört auch der vorliegende Haftverlängerungsentscheid. Gegen diesen steht kein kantonales Rechtsmittel zur Verfügung (Art. 80 i.V.m. Art. 130 Abs. 1 BGG). Da auch alle übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
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2.
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Gemäss Art. 112 Abs. 1 BGG müssen Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, unter anderem die massgebenden Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art enthalten (lit. b). Das Bundesgericht kann nach Art. 112 Abs. 3 BGG einen Entscheid, der den Anforderungen von Absatz 1 nicht genügt, an die kantonale Behörde zur Verbesserung zurückweisen oder aufheben.
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Im vorliegenden Fall genügt der angefochtene Entscheid diesen Erfordernissen offensichtlich nicht, enthält er doch weder den massgeblichen Sachverhalt noch eine verständliche Begründung für die Annahme des dringenden Tatverdachts und der Kollusionsgefahr. Grundsätzlich wäre der Entscheid daher gemäss Art. 112 Abs. 3 BGG aufzuheben und die Angelegenheit zur Verbesserung der Begründung an die kantonale Behörde zurückzuweisen (Urteil 1B_61/2008 vom 3. April 2008 E. 2.2 mit Hinweisen).
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Nachdem jedoch bereits ein Schriftenwechsel durchgeführt worden ist, in welchem das Verfahrensgericht die massgebenden Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art nachgeschoben hat, und die Beschwerdeführerin in ihrer Replik dazu Stellung genommen hat, wobei sie einen Entscheid des Bundesgerichts in der Sache verlangt, rechtfertigt es sich zur Wahrung des Beschleunigungsgebots von einer Rückweisung abzusehen. Immerhin ist festzuhalten, dass das Bundesgericht Entscheide der vorliegenden Art künftig aufheben wird.
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3.
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Die Untersuchungshaft schränkt die in Art. 10 Abs. 2 und Art. 31 BV sowie Art. 5 Ziff. 1 EMRK garantierte persönliche Freiheit der Beschwerdeführerin ein. Ein Eingriff in dieses Grundrecht ist zulässig, wenn er auf einer gesetzlichen Grundlage beruht, im öffentlichen Interesse liegt und verhältnismässig ist; zudem darf er den Kerngehalt des Grundrechts nicht beeinträchtigen (Art. 36 BV; BGE 128 I 184 E. 2.1 S. 186 mit Hinweisen).
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Im Hinblick auf die Schwere des Eingriffs prüft das Bundesgericht die Auslegung und Anwendung des entsprechenden kantonalen Rechts frei. Soweit reine Sachverhaltsfeststellungen und damit Fragen der Beweiswürdigung zu beurteilen sind, greift das Bundesgericht nur ein, wenn die tatsächlichen Feststellungen der kantonalen Instanz willkürlich sind (BGE 128 I 184 E. 2.1 S. 186 mit Hinweisen).
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Voraussetzung für die Anordnung und Fortdauer von Untersuchungshaft ist nach § 77 Abs. 1 der Strafprozessordnung des Kantons Basel-Land vom 3. Juni 1999 (StPO/BL), dass die verhaftete Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtigt wird, deshalb gegen sie ein Strafverfahren eröffnet worden ist, und aufgrund konkreter Indizien ernsthaft zu befürchten ist, sie werde die Freiheit benützen zur Flucht (lit. a), zur Erschwerung oder Vereitelung der Untersuchung, namentlich durch die Beeinflussung anderer Personen oder durch Beseitigung von Beweismitteln (lit. b) oder zur Fortsetzung der deliktischen Tätigkeit, sofern diese eine erhebliche Gefahr für Leib, Leben, Freiheit oder Eigentum anderer Personen darstellt (lit. c). Untersuchungshaft darf nicht angeordnet werden oder muss unverzüglich aufgehoben werden, wenn sie unverhältnismässig wäre oder geworden ist, insbesondere wenn Ersatzmassnahmen nach § 79 StPO/BL möglich und ausreichend sind oder sie die Dauer einer zu erwartenden Freiheitsstrafe erreicht (§ 78 StPO/BL).
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4.
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Das Verfahrensgericht bejaht (nur) den dringenden Tatverdacht der qualifizierten Entführung (Art. 183 Ziff. 2 i.V.m. Art. 184 StGB). Nur dieser Straftatbestand ist daher im Folgenden zu prüfen.
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4.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass sie im Zeitpunkt der Abreise mit den Kindern am 29. Mai 1997 wenn nicht Alleininhaberin, so doch mindestens Mitinhaberin der elterlichen Gewalt gewesen sei. Als solche habe sie keine Entführung i.S.v. Art. 183 Ziff. 2 StGB begehen können. Sie beruft sich hierfür auf BGE 126 IV 221 E. 1b S. 223.
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4.2 Das Verfahrensgericht macht dagegen geltend, mit vorsorglicher Verfügung vom 29. Mai 1997 sei die Obhut über die beiden Kinder allein dem Vater zugeteilt worden; diesem sei sodann mit Scheidungsurteil vom 16. Dezember 1997 die elterliche Gewalt zugesprochen worden. Auch wenn die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Abreise noch keine Kenntnis von der vorsorglichen Verfügung gehabt habe, so habe sie doch mit einer solchen Verfügung gerechnet. Dafür spreche der Umstand, dass sie kurz nach ihrer Abreise ihre Schwester und ihren Schwager mit der Wahrung ihrer rechtlichen und finanziellen Angelegenheiten bevollmächtigt habe (Schreiben vom 30. Mai 1997). Insofern sei Eventualvorsatz zu bejahen. Zudem habe die Beschwerdeführerin auch nach 1997, als ihr das Scheidungsurteil bekannt gewesen sein musste, den Aufenthaltsort der Kinder mehrfach verschoben. Dies sei als vorsätzliche qualifizierte Entführung zu qualifizieren.
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4.3 Das Bezirksstatthalteramt geht davon aus, dass die Beschwerdeführerin am 29. Mai 1997 zusammen mit ihrem Schwager E.________ und den Kindern zunächst nach Italien gereist sei und erst später, vermutlich am 2. Juni 1997, nach Venezuela ausgereist sei. Es sei daher anzunehmen, dass sie zu diesem Zeitpunkt bereits Kenntnis von der vorsorglichen Verfügung hatte, die von ihrer Schwester, D.________, am 30. Mai 1997 auf der Post als eingeschriebene Sendung abgeholt worden sei.
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4.4 Im Entscheid BGE 126 IV 221 E. 1b S. 223 legte das Bundesgericht dar, dass das Verbringen eines Kindes unter sechzehn Jahren an einen anderen Aufenthaltsort durch einen Elternteil, der die elterliche Sorge innehabe, nicht unter Art. 183 Ziff. 2 StGB falle, auch wenn die Ortsveränderung nicht dem Wohl des Kindes entspreche, weil die elterliche Sorge auch das Recht umfasse, den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen. Anders sei die Rechtslage dagegen, wenn die Obhut über das Kind - beispielsweise durch vorläufige Massnahmen im Scheidungsverfahren - ausschliesslich einem Elternteil zugeteilt worden sei. In diesem Fall erlösche das Recht des anderen Elternteils, den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen. Wenn der nicht obhutsberechtigte Elternteil den Aufenthaltsort des Kindes einseitig verlege, könne er somit eine Kindesentführung i.S.v. Art. 183 Ziff. 2 StGB begehen.
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Die Beschwerdeführerin räumt in ihrer Replik ein, dass sie am 29. Mai 1997 mit den beiden Kindern, in Begleitung ihres Schwagers, die Schweiz verlassen hat und nach Venezuela ausgereist ist. Objektiv war bereits an diesem Tag die Obhut über die Kinder dem Vater zugeteilt worden. Auch wenn die Beschwerdeführerin die Verfügung vom 29. Mai 1997 noch nicht kannte, liegt der Verdacht nahe, dass die Ausreise erfolgte, um einer Scheidungsklage des Ehemanns und einer Zuteilung der Kinder an diesen zuvorzukommen. Dafür sprechen das ferne Reiseziel (Venezuela) und die Geheimhaltung der Abreise, sowie der zeitliche Zusammenhang mit der Verfügung vom 28. April 1997, mit der erstmals dem Vater die Obhut über die Kinder zugeteilt worden war. Nahm die Beschwerdeführerin in Kauf, die Kinder auch gegen den Willen des - zwischenzeitlich möglicherweise allein obhutsberechtigt gewordenen - Vaters ins Ausland zu verbringen, so handelte sie eventualvorsätzlich.
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Im Übrigen dürfte die Beschwerdeführerin nachträglich, durch ihre Schwester oder ihren Schwager, über die vorsorgliche Verfügung vom 29. Mai 1997 und das Scheidungsurteil informiert worden sein. Spätestens Ende 2004/Anfang 2005, bei Einleitung des Mediationsverfahrens, musste die Beschwerdeführerin wissen, dass die elterliche Sorge über die Kinder A.________ zugeteilt worden war. Dennoch hielt sie die Kinder weiter versteckt, womit der rechtswidrige Zustand aufrecht erhalten wurde (vgl. BGE 119 IV 216 E. 2f S. 221), und nahm weitere Aufenthaltswechsel vor, die den Verdacht vorsätzlicher Entführungshandlungen begründen (vgl. Vera Delnon/Bernhard Rüdy, in: Basler Kommentar zum StGB, Bd. 2, 2. Aufl., Art. 183 Rn. 29).
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Insgesamt erscheint daher der dringende Tatverdacht einer Entführung Minderjähriger gegeben. Aufgrund der Dauer der Trennung vom Vater ist vom qualifizierten Tatbestand gemäss Art. 184 Abs. 4 StGB auszugehen.
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5.
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Das Verfahrensgericht verneinte (zurzeit) das Vorliegen von Flucht- und Fortsetzungsgefahr. Im Folgenden ist daher nur zu prüfen, ob Kollusionsgefahr vorliegt.
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5.1 Kollusion bedeutet insbesondere, dass sich der Angeschuldigte mit Zeugen, Auskunftspersonen, Sachverständigen oder Mitangeschuldigten ins Einvernehmen setzt oder sie zu wahrheitswidrigen Aussagen veranlasst, oder dass er Spuren und Beweismittel beseitigt. Die strafprozessuale Haft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass der Angeschuldigte die Freiheit dazu missbraucht, die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhalts zu vereiteln oder zu gefährden. Gemäss § 77 Abs. 1 StPO/BL genügt indessen die theoretische Möglichkeit, dass der Angeschuldigte in Freiheit kolludieren könnte, nicht, um die Fortsetzung der Haft unter diesem Titel zu rechtfertigen; es müssen vielmehr konkrete Indizien für die Annahme von Verdunkelungsgefahr sprechen. Dies entspricht auch der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Kollusionsgefahr (BGE 123 I 31 E. 3c S. 35; 117 Ia 257 E. 4c S. 261).
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Je weiter das Strafverfahren vorangeschritten ist und je präziser der Sachverhalt bereits abgeklärt werden konnte, desto höhere Anforderungen sind an den Nachweis von Verdunkelungsgefahr zu stellen (BGE 132 I 21 E. 3.2.2 S. 24 mit Hinweisen).
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5.2 Das Verfahrensgericht begründet in der Beschwerdevernehmlassung die Kollusionsgefahr im Hinblick auf die weiteren Einvernahmen von Opfern (Kinder), Mittätern und Auskunftspersonen. Da es sich überwiegend um Familienangehörige handle, bestehe die Möglichkeit und auch ein konkretes Interesse der Beschwerdeführerin, auf deren Aussagen Einfluss zu nehmen. Die Beschwerdeführerin habe ihre Kollusionsbereitschaft bewiesen, indem sie sich schon über Jahre hinweg mit ihren mutmasslichen Mittätern, D.________ und E.________, kollusiv abgesprochen habe. Zudem sei Kollusionsgefahr im Hinblick auf die im Wege der Rechtshilfe in Frankreich angeordnete Hausdurchsuchung in Dessevet möglich, wo die Beschwerdeführerin und die Kinder sich längere Zeit aufgehalten hätten. Es bestehe die Gefahr, dass die Beschwerdeführerin mit Hilfe von E.________, der sich vermutlich in Dessevet aufhalte, allfällige, für das Verfahren wichtige Beweise vernichten könnte.
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5.3 Der Anwalt der Beschwerdeführerin bringt in erster Linie vor, dass aufgrund der langen Dauer des Verfahrens allfällige Kollusionshandlungen schon längst erfolgt seien.
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Inzwischen seien überdies die vorgesehenen Einvernahmen durchgeführt worden; insbesondere seien die Kinder der Beschwerdeführerin bereits am Vormittag des 17. Dezember, noch vor der Haftverlängerung, einvernommen worden. Die letzte Befragung der Beschwerdeführerin sei am 6. Januar 2010 erfolgt; weitere Befragungen seien nicht vorgesehen. Die Beschwerdeführerin sei hinsichtlich des relevanten Sachverhalts geständig.
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Die angeblich rechtshilfeweise beantragte Hausdurchsuchung in Frankreich hätte in den letzten zwei Monaten schon durchgeführt werden können und müssen. Die Untätigkeit der Behörden dürfe nicht dazu führen, dass beschuldigte Personen länger in Haft bleiben müssten. Im Übrigen halte sich E.________ vermutlich in Devesset auf, nach dem ebenfalls gefahndet werde. Insofern müsse damit gerechnet werden, dass dieser belastendes Material bereits im eigenen Interesse vernichtet habe.
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5.4 Das vorliegende Verfahren weist die Besonderheit auf, dass die Angeschuldigten schon vor ihrer Verhaftung in engem Kontakt untereinander und mit den Opfern (den Kindern) standen, und wussten, dass gegen sie ein Strafverfahren wegen Kindesentführung geführt wurde. Schon vor ihrer Verhaftung waren die Beschwerdeführerin polizeilich als Angeschuldigte einvernommen worden, wobei ihr freies Geleit zugesichert worden war (vgl. Einvernahmen vom 28. Februar 2005; vom 17. März 2006 und vom 20. September 2007); D.________ und E.________ wurden bereits am 24. Juni 1997 angehalten und als Angeschuldigte befragt. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Aussagen im Strafverfahren schon vor der Verhaftung abgesprochen worden sind.
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Allerdings ist dem Verfahrensgericht einzuräumen, dass nicht alle Einzelheiten im Voraus abgesprochen werden konnten. Nach ihrer Verhaftung wurden die Beschwerdeführerin und ihre Schwester D.________ intensiver befragt und erstmals mit Erkenntnissen der Ermittlungsbehörden konfrontiert (z.B. Befunden der Hausdurchsuchung oder von Telefonabhörungen), hinsichtlich derer noch keine Absprachen getroffen worden waren. Zudem war erstmals eine Befragung der Kinder als wichtigste Auskunftspersonen erfolgt.
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Zwar lag die Videobefragung der Kinder zum Zeitpunkt der Haftverlängerungsverfügung bereits vor; sie musste jedoch der Beschwerdeführerin und der Mitangeschuldigten D.________ noch vorgehalten werden. Der Verteidigung ist einzuräumen, dass zu diesem Zeitpunkt keine Kollusionsgefahr mehr gegenüber den Kindern bestand, die sich ohnehin in einer geschlossenen Anstalt befanden. Dagegen bestand ein berechtigtes Interesse der Ermittlungsbehörden, die Aussagen der Kinder der Beschwerdeführerin einerseits und D.________ andererseits vorzuhalten, ohne dass diese beiden miteinander Kontakt aufnehmen und ihre Reaktion auf die Videoeinvernahme absprechen konnten. Dieses Interesse rechtfertigte allerdings nur eine Verlängerung der Haft um wenige Tage: Die Videobefragung der Kinder wurde der Beschwerdeführerin am 21. Dezember 2009 vorgehalten; daraufhin machte sie erstmals Angaben zu ihren Aufenthaltsorten in Südamerika. Diese Aussagen wiederum wurden am 22. Dezember 2009 auszugsweise D.________ vorgehalten. Die letzte Befragung der Beschwerdeführerin - in der es im Wesentlichen nur noch um ihre Einkünfte im Hinblick auf AHV-Vergehen ging - erfolgte am 6. Januar 2010.
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Im Hinblick auf die rechtshilfeweise vorzunehmende Hausdurchsuchung in Frankreich erscheint die Kollusionsgefahr bei einer Freilassung der Beschwerdeführerin gering: Sofern E.________ sich im Haus in Dessevet befindet (wovon die Ermittlungsbehörden anscheinend ausgehen), der selbst zur Verhaftung ausgeschrieben ist, hatte dieser bereits die Möglichkeit, allfällige Beweismittel zu beseitigen.
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Der äussere Ablauf des Geschehens (Ausreise, Aufenthaltsorte) ist zwischenzeitlich weitgehend erstellt und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht mehr bestritten. Insgesamt erscheint aufgrund der weit fortgeschrittenen Ermittlungen der Behörden die Verdunkelungsgefahr bei einer Freilassung der Beschwerdeführerin nicht so gross, als dass sie deren weitere Inhaftierung rechtfertigen würde. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass die andauernde Inhaftierung der Mutter eine schwere Belastung für die Kinder (als Opfer der Straftat) bedeutet.
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6.
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Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und die Beschwerdeführerin aus der Haft zu entlassen.
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Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 4 BGG). Der Kanton Basel-Landschaft muss jedoch die Beschwerdeführerin für die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens entschädigen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass aufgrund der Mängel des Haftverlängerungsentscheids eine ausführliche Beschwerde und Replik verfasst werden mussten.
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Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird damit gegenstandslos.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Haftverlängerungsverfügung des Präsidiums des Verfahrensgerichts in Strafsachen des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Dezember 2009 wird aufgehoben. Die Beschwerdeführerin ist unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen.
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2.
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Es werden keine Kosten erhoben.
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3.
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Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten des erstinstanzlichen Haftverfahrens an das Präsidium des Verfahrensgerichts in Strafsachen des Kantons Basel-Landschaft zurückgewiesen.
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4.
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Der Kanton Basel-Landschaft hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 4'000.-- zu entschädigen.
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5.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verfahrensgericht in Strafsachen des Kantons Basel-Landschaft, Präsidium, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 19. Januar 2010
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
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Féraud Gerber
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