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Informationen zum Dokument  BGer 5A_33/2010  Materielle Begründung
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BGer 5A_33/2010 vom 29.01.2010
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
5A_33/2010
 
Urteil vom 29. Januar 2010
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
 
Gerichtsschreiber Füllemann.
 
Parteien
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
B.________,
 
Beschwerdegegnerin,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Harold Grüninger,
 
C.________,
 
Stiftung D.________,
 
Verfahrensbeteiligte.
 
Gegenstand
 
Entzug der aufschiebenden Wirkung, vorsorgliche Massnahmen,
 
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen die Beschlüsse vom 26. November und 3. Dezember 2009 des Obergerichts des Kantons Zürich (I. Zivilkammer).
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen
 
a) den Beschluss vom 26. November 2009 des Obergerichts des Kantons Zürich, das eine Einsprache des Beschwerdeführers gegen die Verfügung vom 27. Oktober 2009 des Kammerpräsidenten (betreffend Entzug der aufschiebenden Wirkung und vorsorgliche Massnahmen) abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist, und den Entzug der aufschiebenden Wirkung ebenso bestätigt hat wie die Berichtigung des erstinstanzlichen Massnahmeentscheids,
 
sowie gegen
 
b) den Beschluss vom 3. Dezember 2009 des Obergerichts, das den Beschluss vom 26. November 2009 berichtigt hat,
 
in Erwägung,
 
dass Beschwerden an das Bundesgericht innert 30 Tagen nach der Eröffnung des kantonalen Entscheids einzureichen sind (Art. 100 Abs. 1 BGG),
 
dass bei Beschwerden, die sich - wie im vorliegenden Fall - gegen Entscheide im Sinne von Art. 98 BGG richten, die Beschwerdefrist während der Gerichtsferien nicht stillsteht (Art. 46 Abs. 2 BGG),
 
dass der Beschwerdeführer die angefochtenen Beschlüsse des Obergerichts am 3. und 8. Dezember 2009 in Empfang genommen hat,
 
dass der Beschwerdeführer jedoch die Beschwerde erst am 11. Januar 2010 (Montag) und damit nach der (bei Berücksichtigung des Wochenendes) am 4. Januar (Montag) bzw. am 7. Januar (Donnerstag) ablaufenden Beschwerdefrist eingereicht hat,
 
dass auf die verspätete Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist,
 
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
 
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
 
erkennt die Präsidentin:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich (I. Zivilkammer) schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 29. Januar 2010
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
 
Hohl Füllemann
 
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