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Informationen zum Dokument  BGer 5A_610/2009  Materielle Begründung
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BGer 5A_610/2009 vom 01.02.2010
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
5A_610/2009
 
Urteil vom 1. Februar 2010
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
 
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter L. Meyer,
 
Gerichtsschreiber von Roten.
 
Parteien
 
1. A.________,
 
2. B.________,
 
3. C.________,
 
Beschwerdeführer,
 
alle drei vertreten durch Fürsprech Franz Norbert Bommer,
 
gegen
 
K.________,
 
Beschwerdegegnerin,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Frank Zellweger.
 
Gegenstand
 
Erbteilung,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 19. Februar 2009.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
A.________, B.________ und C.________ (Beschwerdeführer) sowie K.________ (Beschwerdegegnerin) sind die Kinder und gesetzlichen Erben ihrer verstorbenen Eltern E.________ und F.________. In der Teilung der beiden Nachlässe blieb unter anderem die Ausgleichung der Erbvorbezüge der beiden Söhne von je Fr. 250'000.-- streitig. Mit Weisung vom 26. Februar 2002 leitete die Beschwerdegegnerin den Erbteilungsprozess ein.
 
B.
 
Das Bezirksgericht G.________ und auf Berufung der Beschwerdeführer das Obergericht des Kantons Thurgau erachteten die Erbvorbezüge als nachgewiesen und bejahten die Ausgleichungspflicht. Das obergerichtliche Urteil vom 19. Februar 2009 hat folgenden Wortlaut:
 
1. Es wird festgestellt, dass das teilbare Vermögen der beiden Nachlässe E.________,
 
geboren 1904, verstorben am 10. August 1992, sowie F.________,geboren 1910,
 
verstorben am 29. November 2000, Fr. 417'500.00 beträgt und sich wie folgt
 
zusammensetzt:
 
a) Zwei Bilder von Adolf Dietrich ("Marder", "Eisvögel"), zwei Zeichnungen von
 
Adolf Dietrich ("Pappeln", "Eiche"), Goldmünzen, vier Aktien der Schifffahrtsge-
 
sellschaft Untersee und Rhein, Kontokorrentguthaben (verwaltet durch
 
L.________); Wert insgesamt Fr. 283'000.00;
 
b) Anteil der Berufungsbeklagten am Erbvorbezug B.________ (insgesamt
 
Fr. 250'000.00) im Wert von Fr. 62'500.00;
 
c) Anteil der Berufungsbeklagten am Erbvorbezug C.________ (insgesamt
 
Fr. 288'000.00) im Wert von Fr. 72'000.00.
 
2. Der Erbteil der Berufungsbeklagten beträgt Fr. 167'000.00 und ist ihr wie folgt aus-
 
zurichten:
 
a) Zwei Zeichnungen von Adolf Dietrich ("Pappeln", "Eiche"), Gold-
 
münzen, Aktien Schifffahrtsgesellschaft Untersee und Rhein Fr. 20'000.00
 
b) Anweisung auf Kontokorrent, verwaltet durch L.________ Fr. 13'000.00
 
c) Auszahlung durch B.________ Fr. 62'250.00
 
d) Auszahlung durch C.________ Fr. 71'750.00
 
3. Die übrigen Nachlasswerte, insbesondere die beiden Bilder "Marder" und "Eis-
 
vögel" von Adolf Dietrich, werden den Berufungsklägern insgesamt zugewiesen.
 
Das Obergericht bestätigte damit das bezirksgerichtliche Urteil vom 26. Oktober 2006, was die ausgleichungspflichtigen Zuwendungen an die Beschwerdeführer 2 und 3 und den Erbteil der Beschwerdegegnerin angeht, führte die Teilung aber abweichend durch.
 
C.
 
Dem Bundesgericht beantragen die Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 14. September 2009, das obergerichtliche Urteil insoweit abzuändern, als der Anteil der Beschwerdegegnerin an einem Erbvorbezug des Beschwerdeführers 2 B.________ zu streichen und derjenige am Erbvorbezug des Beschwerdeführers 3 C.________ auf Fr. 9'500.-- zu reduzieren sei und als folglich der Erbteil der Beschwerdegegnerin auf Fr. 42'500.-- festzusetzen, die Auszahlung durch den Beschwerdeführer 2 zu streichen und diejenige durch den Beschwerdeführer 3 auf Fr. 9'500.-- zu reduzieren sei. Eventuell sei das angefochtene Urteil aufzuheben und die Streitsache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, unter Verzicht auf die Inanspruchnahme der Beschwerdeführer 2 und 3 für ausgleichungspflichtige Vorempfänge im Betrag von je Fr. 62'500.-- (je ein Viertel von Fr. 250'000.--). Das Gesuch der Beschwerdeführer um aufschiebende Wirkung wurde für gegenstandslos erklärt, weil der Beschwerde, die sich gegen ein Gestaltungsurteil richtet, von Gesetzes wegen die aufschiebende Wirkung zukommt (Präsidialverfügung vom 16. September 2009). Das Obergericht hat die kantonalen Akten zugestellt. Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.
 
Erwägungen:
 
1.
 
Streitig ist die Ausgleichungspflicht lebzeitiger Zuwendungen des Erblassers an die Beschwerdeführer 2 und 3 von je Fr. 250'000.--. Die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG ist grundsätzlich zulässig.
 
2.
 
Das Obergericht hat die Beweisergänzungsanträge der Beschwerdeführer betreffend die umstrittenen Zuwendungen bzw. Erbvorbezüge abgewiesen mit der Begründung, der dafür relevante Sachverhalt sei aufgrund des Beweisverfahrens rechtsgenüglich geklärt und es sei nicht ersichtlich, inwiefern die zu edierenden Unterlagen daran etwas zu ändern vermöchten (E. 3 S. 10 des angefochtenen Urteils). Entgegen der Rüge der Beschwerdeführer (S. 15 f. Ziff. 7c) ist der bundesrechtliche Beweisführungsanspruch nicht verletzt, wenn das Gericht - wie hier - beantragte Beweiserhebungen ablehnt, weil es davon ausgeht, weitere Beweisabnahmen seien nicht geeignet, seine bereits aus anderen Beweisen gewonnene Überzeugung zu erschüttern (Art. 8 ZGB; vgl. BGE 130 III 591 E. 5.4 S. 601 f.). Derart vorweggenommene Beweiswürdigung prüft das Bundesgericht auf Willkür hin (vgl. BGE 114 II 289 E. 2 S. 291; 131 I 153 E. 3 S. 157).
 
3.
 
Die Ausgleichungspflicht der Erben ist in Art. 626 ZGB geregelt. Fallbezogen geht es um nachstehende Fragen:
 
3.1 Gemäss Art. 626 Abs. 1 ZGB sind die gesetzlichen Erben gegenseitig verpflichtet, alles zur Ausgleichung zu bringen, was ihnen der Erblasser bei Lebzeiten auf Anrechnung an ihren Erbanteil zugewendet hat. Die Bestimmung regelt die sog. freiwillige Ausgleichung (vgl. BGE 124 III 102 E. 4a S. 104). Zur Ausgleichung kommt es nur, wenn der Erblasser sie gewollt ("auf Anrechnung an ihren Erbanteil zugewendet") und seinen Willen auch hinreichend klar ausgedrückt hat (vgl. BGE 118 II 282 E. 3 S. 285 f.). Die Beschwerdeführer (S. 13 ff. Ziff. 7) berufen sich auf diese Bestimmung, doch ist im kantonalen Verfahren weder behauptet noch bewiesen worden, der Erblasser habe die Ausgleichungspflicht einer Zuwendung positiv angeordnet. Art. 626 Abs. 1 ZGB ist hier somit nicht anwendbar.
 
3.2 Was der Erblasser seinen Nachkommen als Heiratsgut, Ausstattung oder durch Vermögensabtretung, Schulderlass u. dgl. zugewendet hat, steht gemäss Art. 626 Abs. 2 ZGB unter der Ausgleichungspflicht, sofern der Erblasser nicht ausdrücklich das Gegenteil verfügt. Zu dieser sog. gesetzlichen Ausgleichung (vgl. BGE 124 III 102 E. 4a S. 104) sind die Nachkommen verpflichtet, es sei denn, der Erblasser habe sie ausdrücklich von der Ausgleichung befreit (vgl. BGE 118 II 282 E. 3 S. 285 f.). Die Frage nach einem Ausgleichungsdispens hat sich im kantonalen Verfahren noch gestellt (vgl. E. 5c/ff S. 15 und E. 5h S. 17 des angefochtenen Urteils), wird heute aber nicht mehr aufgeworfen.
 
3.3 In rechtlicher Hinsicht kann eine - lebzeitige, freiwillige und unentgeltliche - Zuwendung im Sinne von Art. 626 Abs. 2 ZGB in der Bezahlung von Schulden der Nachkommen durch den Erblasser bestehen (vgl. Escher/Escher, Zürcher Kommentar, 1960, N. 39 zu Art. 626 ZGB; PIOTET, Erbrecht, SPR IV/1, Basel 1978, § 47/I/C S. 307 f.; EITEL, Berner Kommentar, 2004, N. 75 und N. 100 zu Art. 626 ZGB; Steinauer, Le droit des successions, Bern 2006, N. 186 S. 121). Von diesem Zuwendungstatbestand ist das Obergericht ausgegangen (E. 5c S. 12 ff. des angefochtenen Urteils), worauf die Beschwerdeführer zutreffend hinweisen (S. 14 Ziff. 7b).
 
3.4 Die Frage, ob der Erblasser eine Verpflichtung der Beschwerdeführer 2 und 3 zur Zahlung von je Fr. 250'000.-- für sie erfüllt hat, entscheidet sich zur Hauptsache auf der Ebene der Sachverhaltsfeststellung und der Beweiswürdigung. Dagegen wenden sich die Beschwerdeführer. Sie rügen die Feststellung des Sachverhalts als offensichtlich unrichtig, d.h. als willkürlich (Art. 97 BGG; vgl. BGE 135 III 397 E. 1.5 S. 401; 135 II 145 E. 8.1 S. 153). Zur Begründung reichen die Beschwerdeführer gestützt auf Art. 99 BGG dem Bundesgericht als neues Beweismittel eine Bestätigung des Grundbuchamtes und Notariats G.________ ein, die am 7. September 2009 und damit nach Ausfällung des angefochtenen Urteils vom 19. Februar 2009 ausgestellt wurde und deshalb als echtes Novum nicht berücksichtigt werden kann (vgl. BGE 133 IV 342 E. 2 S. 343 f.; 134 IV 97 E. 5.1.3 S. 103; 135 I 221 E. 5.2.4 S. 229).
 
3.5 Den Beschwerdeführern obliegt gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG, Willkür klar und detailliert und, soweit möglich, belegt zu rügen und im Einzelnen darzulegen, inwiefern die angefochtene Beweiswürdigung an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261 f.; 133 III 393 E. 6 S. 397) und sich deshalb im Ergebnis nicht mehr halten lässt (BGE 131 I 217 E. 2.1 S. 219; 133 III 585 E. 4.1 S. 588 f.). Das Bundesgericht räumt dem Sachgericht bei der Beweiswürdigung einen weiten Ermessensspielraum ein (BGE 83 I 7 S. 9; 120 II 31 E. 4b S. 40). Willkür in der Beweiswürdigung liegt vor, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges Beweismittel, das für den Entscheid wesentlich sein könnte, unberücksichtigt gelassen hat oder wenn es auf Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen getroffen hat (vgl. BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9). Dass von Sachgerichten gezogene Schlüsse nicht mit der eigenen Darstellung übereinstimmen, belegt keine Willkür (Art. 9 BV; vgl. BGE 135 III 513 E. 4.3 S. 522).
 
4.
 
Das Obergericht hat den Zuwendungstatbestand der Bezahlung von Schulden der Beschwerdeführer 2 und 3 durch den Erblasser als nachgewiesen betrachtet. Sein Urteil steht vor dem folgendem tatsächlichen Hintergrund und Beweisergebnis:
 
4.1 Der Erblasser und sein Bruder waren je zur Hälfte Inhaber aller Aktien der S.________ AG, die im Jahr 1979 saniert werden musste. Das Obergericht hat festgestellt, die Gläubigerbanken der Firma hätten verlangt, dass das Aktienkapital von 1 Mio. Franken abgeschrieben und dass nochmals 1 Mio. Franken in die Gesellschaft eingebracht werden sollte. Die Million sollten L.________ (Ehemann der Beschwerdegegnerin), D.________ (Cousin der Parteien) sowie die Beschwerdeführer 2 und 3 zu gleichen Teilen aufbringen; diese vier sollten neu für den Erblasser und dessen Bruder die operative Leitung des Unternehmens übernehmen (E. 5c/aa S. 12, Fn. 16 und 17 mit Hinweis auf die Aussagen der Beschwerdeführer 2 und 3, das Schreiben der Thurgauer Kantonalbank vom 17. April 1979, den Sanierungsvorschlag per 31. Dezember 1978 sowie die Aussage von L.________).
 
4.2 Das Obergericht ist beweiswürdigend davon ausgegangen, weil die Beschwerdeführer 2 und 3, beides jung verheiratete Familienväter, nicht in der Lage gewesen seien, die Fr. 250'000.-- aufzubringen, weil also die beiden Söhne das Geschäft nicht mit einer Überschuldung übernehmen sollten, habe der Erblasser die Hypothek von Fr. 147'000.-- auf Fr. 650'000.-- erhöht und seinen beiden Söhnen die je benötigten Fr. 250'000.-- zur Verfügung gestellt. Nicht geklärt sei, wie die Transaktion genau vor sich gegangen sei und ob die vier neuen "Aktionäre" formell tatsächlich Aktionäre geworden seien. Diese beiden Punkte spielten aber entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer, die ausdrücklich bestritten, Aktien gezeichnet und liberiert zu haben, keine Rolle für die Qualifikation der geflossenen Geldbeträge als ausgleichungspflichtige Zuwendungen im Gesetzessinne. Entscheidend und genügend sei, dass zweimal je Fr. 250'000.-- erstens tatsächlich geflossen seien, dass zweitens die Zahlungen zugunsten der Beschwerdeführer 2 und 3 (als deren Beiträge zur Sanierung der S.________ AG) erfolgt seien und dass drittens diesen Zahlungen keine Gegenleistungen der Beschwerdeführer 2 und 3 gegenüber gestanden seien. Für die Beschwerdeführer sei klar gewesen, dass sie zusammen mit ihrem Schwager und ihrem Cousin für ihren Vater und Onkel entsprechend der Vorgabe der Banken die Leitung des Unternehmens übernehmen und eigenes Geld einschiessen sollten und mussten, dies aber auch wollten (E. 5c/aa S. 12 f., Fn. 18 bis 22 mit Hinweis auf die Bestätigung der Thurgauer Kantonalbank vom 16. Februar 1979 sowie die Aussagen der Beschwerdeführer 2 und 3).
 
4.3 Auf entsprechende Einwände hat das Obergericht bekräftigt, entscheidend sei nur, dass die Beschwerdeführer 2 und 3 je Fr. 250'000.-- in das Unternehmen einschiessen mussten und dass ihr Vater diese Beträge für sie und in ihrem Interesse bezahlt und damit eine ihnen obliegende Verpflichtung für sie erfüllt habe. Dass sie nicht Aktionäre geworden seien, hätten die Beschwerdeführer 2 und 3 selber zu vertreten (E. 5c/bb S. 13 f.). Sie seien mit der Transaktion einverstanden gewesen (E. 5e S. 15 des angefochtenen Urteils).
 
4.4 Ergänzend hat das Obergericht sich auf ein Schreiben gestützt, das der damalige Anwalt der Beschwerdeführer 2 und 3 am 17. September 1993 verfasst hatte. Darin wurde festgehalten, bei den Beträgen von je Fr. 250'000.-- handle es sich nicht um Darlehen, sondern um Erbvorbezüge (E. 5c/ee S. 14 des angefochtenen Urteils).
 
4.5 In tatsächlicher Hinsicht steht fest, dass über die S.________ AG am 24. Februar 1981 der Konkurs eröffnet wurde und die hier streitigen Sanierungsbeiträge verloren gegangen sind (vgl. E. 5e S. 15 des angefochtenen Urteils).
 
5.
 
Die Beschwerdeführer rügen die obergerichtliche Feststellung des Sachverhalts als offensichtlich unrichtig. Ihre Schlüsse aus dem Beweisverfahren lassen sich dahin gehend zusammenfassen, dass der Erblasser die ursprünglich den Beschwerdeführern 2 und 3 zugedachte Nachfinanzierung nicht so wie geplant, sondern selbstständig, in eigenem Namen und mit eigenen Mitteln durchführt hat, was von Bankenseite so akzeptiert wurde, und zwar unter Verzicht auf die ursprüngliche Vorstellung einer Mitbeteiligung der Beschwerdeführer 2 und 3 (S. 4 ff. Ziff. 1-6 [Ziff. 4 fehlt] und S. 15 Ziff. 7c der Beschwerdeschrift). Im Einzelnen ergibt sich Folgendes:
 
5.1 Die obergerichtliche Feststellung, dass ein Sanierungsplan für die Firma bestanden hat (E. 4.1), wird von den Beschwerdeführern anerkannt und lässt sich auf die angeführten Belege stützen:
 
5.1.1 Der "2. VORSCHLAG ZUR SANIERUNG DER BILANZ PER 31. DEZEMBER 1978" nennt als Sanierungsmassnahme die Abschreibung des Aktienkapitals und die Zeichnung von Fr. 1'000'000.-- neuen Aktienkapitals durch die Herren L.________, D.________, B.________ und C.________ (S. 3, kläg.act. 7).
 
5.1.2 An diese vier Personen ist das Schreiben vom 17. April 1979 gerichtet, in dem die Thurgauische Kantonalbank für die Gläubigerbanken festhält, die Adressaten hätten in Gesprächen, die sich über einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten erstreckt hätten, über ein Massnahmenpaket zur Existenzsicherung ihres Unternehmens orientiert und insbesondere ihre ausdrückliche Solidarität mit der S.________ AG durch ihre persönliche Bereitschaft, substantielle Gelder zur Verfügung zu stellen, bekundet. Es wird darin auf das Konzept für eine Bilanzsanierung eingegangen und unter "Kreditbedingungen" praktisch wörtlich auf einzelne der vorgeschlagenen Massnahmen abgestellt. Die Bereitschaft der vier Adressaten, "substantielle Gelder zur Verfügung zu stellen", wird dabei nicht näher bestimmt, namentlich nicht unter Hinweis auf eine Verpflichtung, je Fr. 250'000.--, d.h. insgesamt 1 Mio. Franken zu bezahlen. Es heisst lediglich, die Adressaten hätten Massnahmen zu "einer breiteren Eigenkapitalbasis" zu treffen (kläg. act. 6). Dieses ausdrücklich auch an die Beschwerdeführer 2 und 3 gerichtete Schreiben, auf das das Obergericht verwiesen hat, widerlegt die heutige Behauptung der Beschwerdeführer, sie seien über die Vorgänge im Zusammenhang mit der Nachfinanzierung nur im Nachhinein und vom Hörensagen her orientiert gewesen. Unter Willkürgesichtspunkten durfte vielmehr angenommen werden, die Gläubigerbanken seien davon ausgegangen, die Beschwerdeführer 2 und 3 hätten sich gegenüber der S.________ AG zu finanziellen Leistungen verpflichtet.
 
5.1.3 Worin die Leistungen bestanden haben, hat die Beschwerdegegnerin im kantonalen Verfahren zu belegen versucht. Das Obergericht hat die entsprechenden Beweisurkunden im Rahmen der ihm zustehenden freien Beweiswürdigung nicht berücksichtigt. Unter Willkürgesichtspunkten hätte darauf abgestellt werden dürfen und ist deshalb ergänzend (Art. 105 Abs. 2 BGG) festzuhalten, dass der "Jahresbericht 1979", den die Generalversammlung der S.________ AG gemäss Protokoll genehmigt hat (kläg.act. 31), ausdrücklich erwähnt, es hätten "die Herren L.________, B.________, D.________ und C.________, je Fr. 250'000.-- in die Firma eingebracht" (kläg.act. 24), und dass die von den Beschwerdeführern ins Recht gelegten zwei Vereinbarungen vom 27. Juni 1979 zwischen den vier genannten Personen den Schluss nahelegen, die Vertragspartner hätten je ¼ des Aktienkapitals der S.________ AG übernommen, wie das im Sanierungsplan auch so vorgesehen war (bekl.act. 6 und 7).
 
5.2 Entscheidendes Gewicht messen die Beschwerdeführer dem Schreiben der Thurgauischen Kantonalbank vom 16. Februar 1979 zu. Das Schreiben belege, dass der Erblasser den Beitrag von Fr. 500'000.-- selber und aus eigenen Mittel habe leisten wollen und geleistet habe. Aus dem Schreiben lasse sich entgegen der Annahme des Obergerichts nicht ableiten, der Erblasser habe mit der Erhöhung der Hypothek den Beschwerdeführern 2 und 3 die je benötigten Fr. 250'000.-- zur Verfügung gestellt (vorab S. 4 ff. Ziff. 2 und 3 der Beschwerdeschrift).
 
5.2.1 Das Schreiben ist an den Erblasser gerichtet. Die Thurgauische Kantonalbank erklärt sich darin unter Bezugnahme auf die kürzlichen Unterredungen bereit, dem Erblasser ein weiteres Hypothekardarlehen von Fr. 503'000.-- zur Verfügung zustellen, und zwar durch Erhöhung der 1. Hypothek von bisher Fr. 147'000.-- auf neu Fr. 650'000.--. Es heisst dann weiter, den Erhöhungsbetrag werde der Erblasser in die Firma S.________ AG zur Verstärkung der Betriebsmittel einschiessen.
 
5.2.2 Aus diesem Schreiben kann willkürfrei abgeleitet werden, dass der Erblasser in eigenem Namen rund Fr. 500'000.-- aufgenommen hat, um sie in die Firma zu investieren. Davon ist auch das Obergericht ausgegangen (E. 5c/aa S. 12 bei/in Fn. 18 des angefochtenen Urteils). Mit ihrem unzulässigen neuen Beweismittel (E. 3.4) könnten die Beschwerdeführer zudem belegen, dass die Erhöhung der Hypothek tatsächlich stattgefunden hat und der Erblasser das Darlehen zu den Bedingungen der Bank erhalten hat. Dieser Sachverhalt ist im kantonalen Verfahren unbestritten geblieben. Ein Wille des Erblassers, dieses Geld als seinen eigenen Sanierungsbeitrag an die Firma zu leisten, wie ihn die Beschwerdeführer behaupten, muss unter Willkürgesichtspunkten aus dem Schreiben hingegen nicht abgeleitet werden. Das Schreiben belegt lediglich, dass die obergerichtliche Darstellung über die Geldbeschaffung durch Hypothekenerhöhung zutrifft. Es kann zudem willkürfrei als Indiz dafür geltend, dass der Erblasser Fr. 500'000.-- für die Firma auch aufgewendet hat. Mehr ergibt sich daraus nicht.
 
5.2.3 Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführer hat das Obergericht aus dem Schreiben nicht abgeleitet, der Erblasser habe die Hypothek erhöht und seinen Söhnen die je benötigten Fr. 250'000.-- zur Verfügung gestellt, weil die Beschwerdeführer 2 und 3, beides jung verheiratete Familienväter, nicht in der Lage gewesen seien, die Fr. 250'000.-- aufzubringen, weil also die Söhne das Geschäft nicht mit einer Überschuldung übernehmen sollten. In der massgeblichen Fn. 18 wird nicht nur auf das Schreiben vom 16. Februar 1979 (bekl.act. 1) verwiesen, sondern auch auf die Aussage des Beschwerdeführers 2, Protokoll der Beweisverhandlung, S. I/10 f. (S. 12 des angefochtenen Urteils). An der zitierten Protokollstelle findet sich die Aussage, die das Obergericht praktisch wörtlich im Urteil wiederholt hat.
 
5.3 Gegen das obergerichtliche Abstellen auf ihre Aussagen wenden die Beschwerdeführer ein, dass die Beschwerdeführer 2 und 3 von dieser Transaktion und den Einzelheiten derselben gar keine Kenntnis gehabt hätten, über die Überweisung seitens der Thurgauer Kantonalbank an die Firma nur über den Geschäftsführer L.________ nachträglich orientiert worden seien und nie irgendwelche schriftliche Unterlagen über die Einlage des Erblassers via Bank in die Firma zu Gesicht bekommen hätten (vorab S. 8 ff. Ziff. 5 und 6 der Beschwerdeschrift).
 
5.3.1 Die obergerichtliche Beweiswürdigung wird durch die Aussage von L.________, damaligem Geschäftsführer der S.________ AG, gestützt (vgl. Protokoll vom 23. Juni 2005, S. I/2 ff.). Daraus kann insgesamt willkürfrei geschlossen werden, dass (1.) die Gläubigerbanken verlangt haben, es müsse neu 1 Mio. Franken in die Firma eingebracht werden, und zwar zu gleichen Teilen von L.________, D.________ und den Beschwerdeführern 2 und 3, die gemeinsam auch die operative Leitung der Firma übernehmen sollten, dass (2.) die Beschwerdeführer 2 und 3 mit dieser Transaktion einverstanden waren und sich gemeinsam mit den anderen beiden zur Zahlung von je Fr. 250'000.-- an die Firma persönlich verpflichtet haben (S. I/3: "jeder ... einschiessen musste") und dass (3.) die Beschwerdeführer 2 und 3 ihre Anteile vom Erblasser durch Hypothekenerhöhung erhalten haben. Mit Bezug auf diesen dritten Punkt hat sich das Obergericht nicht auf die Aussage gestützt (vgl. Fn. 18 S. 12), weil der Geschäftsführer von der Abwicklung der Zahlung offenbar keine genaue Kenntnis gehabt hat.
 
5.3.2 Die Darstellung, namentlich der erwähnte dritte Punkt wird durch die inhaltlich übereinstimmenden Aussagen des Beschwerdeführers 2 (vgl. Protokoll, S. I/10 ff.) und des Beschwerdeführers 3 (vgl. Protokoll, S. I/15 ff.) bestätigt. Die Fragen, ob sie 1 Mio. Franken anteilsmässig aufbringen mussten, ob der Erblasser bezahlt hat und ob das Geld tatsächlich geflossen ist, hat der Beschwerdeführer 2 allesamt klar bejaht (S. I/10 f.). Entgegen ihrer heutigen Darstellung hatten die Beschwerdeführer 2 und 3 nicht bloss Kenntnis vom Hörensagen, auf Grund der Informationen des Geschäftsführers L.________. Sowohl der Beschwerdeführer 2 wie auch der Beschwerdeführer 3 haben erklärt, ihr Vater habe gesagt, er übernehme die Zahlung der je Fr. 250'000.-- für sie (S. I/11 und S. I/15). Richtig ist, dass die Abwicklung der Zahlungen durch den Erblasser auch den Beschwerdeführern 2 und 3 nicht genau bekannt war, doch hat der Beschwerdeführer 2 - wohl zutreffend (E. 5.2) - angenommen, die Zahlungen des Erblassers seien direkt über die Bank gelaufen. Die Beschwerdeführer werfen dem Obergericht eine teilweise unvollständige Wiedergabe der Aussagen vor, bezeichnen diese Unzulänglichkeiten aber selber als von geringerer Tragweite (S. 11 f. Ziff. 6b der Beschwerdeschrift). Für eine Berichtigung besteht auch kein Anlass. Denn willkürfrei kann aus den Aussagen geschlossen werden, dass die Beschwerdeführer 2 und 3 sich gemeinsam mit ihrem Schwager und ihrem Cousin verpflichtet haben, auf Verlangen der Gläubigerbanken im Rahmen der Sanierung der Firma 1 Mio. Franken einzuschiessen und anteilsmässig zu übernehmen und dass der Erblasser ihren Anteil von je Fr. 250'000.-- bezahlt hat.
 
5.3.3 Gegenüber einem Abstellen auf die Aussagen der damals Beteiligten wenden die Beschwerdeführer die seit jenen Ereignissen im Jahre 1979 vergangene Zeit und damit das allenfalls fehlende oder getrübte Erinnerungsvermögen ein, namentlich mit Blick darauf, dass schriftliche Unterlagen über die Transaktion fehlten oder den Beschwerdeführern nie bekannt gegeben worden seien. Was das Fehlen schriftlicher Unterlagen zur Abwicklung der Geldzahlungen angeht, darf unter Willkürgesichtspunkten angenommen, dass in der S.________ AG als eigentlichem Familienunternehmen der Erblasser und insbesondere sein Bruder, wie die Aussage des Beschwerdeführers 3 das belegt (S. I/15), das Sagen hatten und ihr Wort schriftliche Aufzeichnungen geschäftsintern überflüssig machte. Stärken eines Familienunternehmens wie die Konzentration der Entscheidungsbefugnisse und kurze, unbürokratische Entscheidungswege können sich auch als Schwächen erweisen (vgl. zum Problem: Henry Peter, La forme juridique des entreprises de famille ou De la difficile coexistence entre corporate et family governance, in: Les successions dans les entreprises, Lausanne 2006, S. 49 ff., S. 56 ff.; CHRISTOPH B. BÜHLER, "Family Business Governance". Zehn Leitlinien einer "Good Governance" in Familienunternehmen, AJP 2006 S. 317 ff.). Mit Bezug auf das Erinnerungsvermögen steht fest, dass L.________ als Geschäftsführer, der Beschwerdeführer 2 als Leiter der Wirkerei, Spulerei, Färberei und Näherei und der Beschwerdeführer 3 als Leiter der Flach- und Rundstrickerei sowie der Interlock-Abteilung (vgl. Protokoll, S. I/12) in der Führungsverantwortung gestanden sind. Sie dürften sich mit ihrem Unternehmen in der Wirtschaftskrise derart befasst haben, dass sich ihnen zumindest die Rettungsversuche in den Grundzügen lebhaft und auf Grund der Verluste nachhaltig eingeprägt haben. Willkürfrei durfte auch angenommen werden, die Detaillierung, Individualität und Verflechtung ihrer Aussagen spreche für deren Glaubhaftigkeit (vgl. THOMAS ZWEIDLER, Die Würdigung von Aussagen, ZBJV 132/1996 S. 105 ff., S. 120 ff. Ziff. 3.4.1). Dass sich die Beschwerdeführer 2 und 3 mit ihren Aussagen und Tatsachengeständnissen im Ergebnis selber belastet haben, spricht nach allgemeinen Kriterien wiederum eher für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussage und für ihre Glaubwürdigkeit (vgl. Urteil 5A_114/2008 vom 7. August 2008 E. 4.1.1, in: ZBGR 90/2009 S. 304 f., mit Hinweis auf Alfred Bühler, Die Beweiswürdigung, in: Der Beweis im Zivilprozess, Bern 2000, S. 71 ff., S. 86, und Zweidler, a.a.O., S. 105 ff., S. 118). Die Würdigung der Aussagen vermag der Willkürprüfung somit standzuhalten.
 
5.4 Eine Bestätigung seiner Würdigung hat das Obergericht in einem Schreiben vom 17. September 1993 gesehen, in dem der damalige Anwalt der Beschwerdeführer festgehalten hat, bei den Beträgen von je Fr. 250'000.-- handle es sich nicht um Darlehen, sondern um Erbvorbezüge. Was die Beschwerdeführer gegen die Beweiskraft von sog. Anwaltskorrespondenz einwenden (S. 12 Ziff. 6c der Beschwerdeschrift), geht an der Sache vorbei. Zum einen hat das Obergericht dieses Schreiben lediglich als Bestätigung für die Richtigkeit des gefundenen Beweisergebnisses und nicht als förmliches Anerkenntnis oder rechtsgestaltende Erklärung gewürdigt. Zum andern hat das Obergericht nicht die rechtliche Qualifikation "Darlehen" oder "Erbvorbezug" interessiert, sondern die Tatsache, dass die Beschwerdeführer damals wie selbstverständlich davon ausgegangen sind, dass sie rund vierzehn Jahre zuvor vom Erblasser je Fr. 250'000.-- tatsächlich erhalten haben. Es entspricht den Gesetzen der Logik und der gerichtlichen Lebenserfahrung, dass die Beschwerdeführer nicht die rechtliche Qualifikation einer Zuwendung als Darlehen oder als Erbvorbezug diskutiert hätten, wenn sie damals - wie heute - hätten bestreiten wollen, überhaupt und jemals eine Zuwendung des Erblassers in Geld erhalten zu haben. Die obergerichtliche Würdigung erscheint nicht als willkürlich (vgl. E. 5c/ee S. 14 des angefochtenen Urteils).
 
5.5 Unter Willkürgesichtspunkten durfte das Obergericht aus den dargelegten Gründen zum Ergebnis gelangen, dass sich die Beschwerdeführer 2 und 3 verpflichtet haben, auf Verlangen der Gläubigerbanken im Rahmen der Sanierung der S.________ AG je Fr. 250'000.-- zu leisten und dass der Erblasser ihren Anteil von je Fr. 250'000.-- übernommen und bezahlt hat. Erweist sich das Beweisergebnis des Obergerichts nicht als willkürlich, kann die beschränkte Beweisabnahme den Beweisführungsanspruch der Beschwerdeführer nicht verletzen (E. 2). Die Beschwerde ist insgesamt unbegründet, soweit sie sich gegen die Tatsachengrundlage der Ausgleichungspflicht richtet.
 
6.
 
Mit Rücksicht auf sein Beweisergebnis hat das Obergericht den Zuwendungstatbestand der Bezahlung von Schulden der Beschwerdeführer 2 und 3 durch den Erblasser als erfüllt betrachten dürfen (E. 3.3). An diesem Beweisergebnis scheitern die weiteren Einwände der Beschwerdeführer aus rechtlicher Sicht (S. 13 ff. Ziff. 7a/b). Soweit sie behaupten, es habe mangels Verfügungsbefugnis über die vom Erblasser bezahlten je Fr. 250'000.-- gar keine Zuwendung im Gesetzessinne vorliegen können, übersehen sie, dass die Beschwerdeführer 2 und 3 gemäss den verbindlichen Feststellungen mit der ganzen Transaktion einverstanden waren. Sie hätten sich ihr widersetzen können, weshalb es auch an der Verfügungsbefugnis nicht gefehlt hat. Der vorliegende Sachverhalt unterscheidet sich zudem wesentlich von dem im angerufenen BGE 71 II 69 beurteilten Tatbestand, wo der Vater nicht wie hier Schulden seiner Nachkommen, sondern eine Schuld seines Schwiegersohnes bezahlt und damit keine (mittelbare) Zuwendung an seine Tochter als seine Erbin gemacht hat (BGE 71 II 69 E. III/2 S. 81). Soweit die Beschwerdeführer bemängeln, es stehe nicht fest, wem gegenüber die Beschwerdeführer 2 und 3 zur Zahlung von je Fr. 250'000.-- verpflichtet gewesen seien, verwechseln sie Gläubiger und Zahlungsempfänger. Dass Gläubigerin die S.________ AG war, geht aus den obergerichtlichen Feststellungen klar hervor. Ob die Zahlungen des Erblassers für die Beschwerdeführer 2 und 3 allenfalls direkt an die Gläubigerbanken der S.________ AG geleistet wurden, spielt keine Rolle und beruht auf einer Entscheidung der Organe der S.________ AG. Der Ausgleichung unterliegen somit die - unstreitig lebzeitigen, freiwilligen und unentgeltlichen - Zuwendungen des Erblassers an die Beschwerdeführer 2 und 3 im Betrag von je Fr. 250'000.--, und zwar in dieser Höhe nach dem hier massgebenden "Nominalwertprinzip" (Urteil 5C.174/1995 vom 29. Oktober 1996 E. 5a, in: AJP 1997 S. 1551; STEINAUER, a.a.O., N. 235 S. 145 mit Hinweisen; seither: FORNI/PIATTI, Basler Kommentar, 2007, N. 4 zu Art. 630 ZGB).
 
7.
 
Aus den dargelegten Gründen muss die Beschwerde abgewiesen werden, soweit darauf einzutreten ist. Die Beschwerdeführer werden damit kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG), hingegen nicht entschädigungspflichtig, da keine Vernehmlassungen eingeholt wurden (vgl. Art. 68 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 6'000.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 1. Februar 2010
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
 
Hohl von Roten
 
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