VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 1B_16/2010  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 1B_16/2010 vom 02.02.2010
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
1B_16/2010
 
Verfügung vom 2. Februar 2010
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Féraud, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Bopp.
 
Parteien
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Departement Sicherheit und Justiz i.V.
 
des Kantons Appenzell Ausserrhoden.
 
Gegenstand
 
Rechtsverweigerung,
 
Beschwerde gegen das Departement Sicherheit und Justiz des Kantons Appenzell Ausserrhoden.
 
In Erwägung,
 
dass X.________ mit Eingabe vom 15./17. Januar 2010 beim Bundesgericht Rechtsverweigerungsbeschwerde gegen das Departement Sicherheit und Justiz des Kantons Appenzell Ausserrhoden erhoben hat;
 
dass er geltend gemacht hat, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb seine beim Departement eingereichte Beschwerde bis anhin nicht behandelt und seinem Begehren betreffend Besuch eines Weiterbildungskurses nicht stattgegeben worden sei;
 
dass das Departement Sicherheit und Justiz die fragliche Beschwerde inzwischen, mit Beschluss vom 28. Januar 2010, gutgeheissen und das Weiterbildungsgesuch zur Neubeurteilung an die Strafanstaltsleitung zurückgewiesen hat;
 
dass die vorliegende Rechtsverweigerungsbeschwerde somit gegenstandslos geworden ist;
 
dass gemäss Art. 72 BZP in Verbindung mit Art. 71 BGG über die Kostenfolgen mit summarischer Begründung zu entscheiden ist;
 
dass danach die Kosten im Regelfall derjenigen Partei aufzuerlegen sind, die sich bei der Beurteilung des Rechtsstreites materiell im Unrecht befunden hätte;
 
dass es sich indes erübrigt, die vom Beschwerdeführer vorgetragenen Rügen im Hinblick auf den hier zu treffenden Kostenentscheid weiter zu prüfen, zumal für das vorliegende Verfahren ohnehin keine Gerichtsgebühr zu erheben und anderseits dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer praxisgemäss keine Parteientschädigung zuzusprechen ist;
 
wird verfügt:
 
1.
 
Die Beschwerde im Verfahren 1B_16/2010 wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
 
2.
 
Es werden keine Kosten erhoben.
 
3.
 
Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, dem Departement Sicherheit und Justiz i.V., Herisau, sowie dem Departement Sicherheit und Justiz, Trogen, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, den 2. Februar 2010
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
Féraud Bopp
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).