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Informationen zum Dokument  BGer 4A_11/2010  Materielle Begründung
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BGer 4A_11/2010 vom 03.02.2010
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
4A_11/2010
 
Urteil vom 3. Februar 2010
 
I. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
 
Gerichtsschreiber Hurni.
 
Parteien
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Ineichen,
 
gegen
 
B.________,
 
Beschwerdegegner,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Michael Iten.
 
Gegenstand
 
Haftung des Werkeigentümers; Werkmangel,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts
 
des Kantons Zug, Zivilrechtliche Abteilung,
 
vom 1. Dezember 2009.
 
In Erwägung,
 
dass der Beschwerdeführer Eigentümer und Verpächter einer Bergkäserei in C.________ ist;
 
dass der Beschwerdegegner am 30. November 2006 den Pächter der Bergkäserei besucht hat und beim Verlassen der Liegenschaft rückwärts über die Zufahrtsrampe hinaus auf den Asphalt stürzte und dabei Brüche am Fuss erlitt;
 
dass der Beschwerdegegner am 22. Januar 2008 beim Kantonsgericht Zug eine Klage gegen den Beschwerdeführer auf Zahlung von Schadenersatz in der Höhe von Fr. 96'610.-- nebst Zins einreichte, unter Vorbehalt des Nachklagerechts;
 
dass das Kantonsgericht den Prozess einstweilen auf die Vorfrage der Haftung des Beschwerdeführers beschränkte und diese mit Urteil vom 11. Mai 2009 verneinte;
 
dass das Obergericht des Kantons Zug auf Berufung des Beschwerdegegners hin das vorinstanzliche Urteil aufhob und feststellte, dass der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 58 OR für die Sturzfolgen des Beschwerdegegners grundsätzlich hafte;
 
dass der Entscheid des Obergerichts einen Vorentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG darstellt, der mit Beschwerde in Zivilsachen nur anfechtbar ist, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b);
 
dass die selbständige Anfechtbarkeit von Vor- oder Zwischenentscheiden aus prozessökonomischen Gründen eine Ausnahmebestimmung bildet, die restriktiv auszulegen ist (vgl. BGE 118 II 91 E. 1b S. 92), zumal die Parteien keiner Rechte verlustig gehen, wenn sie einen Vor- oder Zwischenentscheid nicht selbständig anfechten, da sie ihn mit dem Endentscheid anfechten können, soweit er sich auf dessen Inhalt auswirkt (At. 93 Abs. 3 BGG);
 
dass es gemäss ständiger bundesgerichtlicher Praxis dem Beschwerdeführer obliegt, in der Beschwerdeschrift die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG darzutun, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich in die Augen springt (BGE 134 III 426 E. 1.2 S. 429; 133 III 629 E. 2.3.1 und 2.4.2 S. 632 f.);
 
dass die Gutheissung der Beschwerde zwar sofort einen Endentscheid herbeiführen würde, der Beschwerdeführer aber lediglich behauptet, es würde damit ein bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren erspart, ohne im Einzelnen darzutun, inwiefern weitläufige Beweiserhebungen in welchem zeit- und kostenmässigen Umfang erforderlich sind (vgl. BGE 118 II 91 E. 1a S. 92; Urteil 4A_35/2007 vom 2. Mai 2007 E. 2);
 
dass auch nicht in die Augen springt, inwiefern für die Bestimmung des Schadenersatzes ein kostspieliges Beweisverfahren erforderlich sein sollte;
 
dass die Beschwerde somit nicht hinreichend begründet ist und auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist;
 
dass die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
 
dass der Beschwerdegegner keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihm aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist;
 
erkennt die Präsidentin:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, Zivilrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 3. Februar 2010
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
 
Klett Hurni
 
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