BGer 8C_1047/2009 | |||
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BGer 8C_1047/2009 vom 03.02.2010 | |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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8C_1047/2009
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Urteil vom 3. Februar 2010
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I. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Ursprung, Präsident,
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Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Frésard,
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Gerichtsschreiber Holzer.
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Parteien
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M.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Ehrenzeller,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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IV-Stelle Appenzell Ausserrhoden,
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Kasernenstrasse 4, 9100 Herisau,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts von Appenzell Ausserrhoden
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vom 1. Juli 2009.
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Sachverhalt:
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A.
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Der 1955 geborene M.________ meldete sich am 9. Mai 2007 bei der IV-Stelle Appenzell Ausserrhoden zum Leistungsbezug an und beantragte eine Rente. Die IV-Stelle wies dieses Gesuch nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens mit Verfügung vom 6. Januar 2009 bei einem Invaliditätsgrad von 19 % ab.
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B.
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Die von M.________ hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht von Appenzell-Ausserrhoden mit Entscheid vom 1. Juli 2009 ab.
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C.
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Mit Beschwerde beantragt M.________, ihm sei unter Aufhebung der Verfügung und des kantonalen Gerichtsentscheides ab März 2007 mindestens eine halbe Invalidenrente zuzusprechen.
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D.
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Mit Verfügung vom 14. Januar 2010 wies das Bundesgericht das Gesuch des M.________ um unentgeltliche Prozessführung wegen Aussichtslosigkeit ab.
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Erwägungen:
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1.
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1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 132 II 257 E. 2.5 S. 262; 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).
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1.2 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
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2.
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Streitig und zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht Bundesrecht verletzte, als es einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers für die Zeit zwischen März 2007 und Januar 2009 verneinte.
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3.
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3.1 Das kantonale Gericht hat in umfassender Würdigung der medizinischen Akten, insbesondere gestützt auf das Gutachten des medizinischen Begutachtungsinstituts X.________ vom 19. November 2008 für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich festgestellt, dass der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit zu mindestens 80 % arbeitsfähig wäre. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers verletzte die Vorinstanz kein Bundesrecht, als sie dem Gutachten des medizinischen Begutachtungsinstituts X.________ hohen Beweiswert zumass; dieses ist nicht deshalb widersprüchlich, als einerseits erwähnt wird, der Versicherte verlasse aus Scham darüber, keiner Arbeit mehr nachzugehen, tagsüber sein Haus nicht, andererseits einen ausgeprägten sozialen Rückzug verneinte. Wie das kantonale Gericht weiter überzeugend erwogen hat, kann die Frage, ob der Beschwerdeführer seine Medikamente regelmässig einnimmt, oder er lediglich die Einnahme vor der Begutachtung ausgesetzt hatte, offenbleiben, da die Gutachter ihre Schlussfolgerungen nicht in erster Linie aus der Nichteinnahme der Medikamente zogen.
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3.2 Unbestritten ist, dass das Invalideneinkommen aufgrund der Tabellenlöhnen der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) zu bestimmen ist (vgl. dazu BGE 129 V 472 E. 4.2.1 S. 475). Entgegen den Ausführungen hat die Vorinstanz zu Recht keinen Abzug vom Tabellenlohn (vgl. BGE 126 V 75 E. 5 S. 78) wegen Teilzeitarbeit vorgenommen, wird doch im Gutachten des medizinischen Begutachtungsinstituts X.________ ausgeführt, der Beschwerdeführer könne seine verbliebene Arbeitsfähigkeit vollschichtig ausüben. Ausgehend vom Tabellenlohn gemäss TA1 für das Jahr 2006 von Fr. 4'732.-, umgerechnet auf ein Jahreseinkommen und auf die im Jahre 2007 übliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden sowie angepasst an die Nominallohnentwicklung bis zum beantragten Rentenbeginn im Jahre 2007 ergibt sich somit bei einer 80%igen Arbeitsfähigkeit ein Invalideneinkommen von Fr. 48'133.85 (Fr. 4'732.- x 12 x [41.7 : 40] x [2'047 : 2'014] x 0.8).
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3.3 Selbst wenn man zu Gunsten des Beschwerdeführers von einem Valideneinkommen von Fr. 73'792.80 ausgehen würde, ergäbe sich lediglich eine gesundheitsbedingte Erwerbseinbusse von Fr. 25'658.95. Dies entspricht einem nicht rentenbegründenden Invaliditätsgrad von 35 %. Somit ist der kantonale Entscheid nicht zu beanstanden, die Beschwerde ist abzuweisen.
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4.
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Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG erledigt. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht von Appenzell Ausserrhoden und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 3. Februar 2010
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Ursprung Holzer
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