BGer 5A_727/2009 | |||
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BGer 5A_727/2009 vom 05.02.2010 | |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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5A_727/2009
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Urteil vom 5. Februar 2010
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II. zivilrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
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Bundesrichter L. Meyer, von Werdt,
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Gerichtsschreiber von Roten.
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Parteien
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K.________,
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Beschwerdeführer,
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vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Gattlen,
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gegen
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B.________,
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Beschwerdegegnerin,
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vertreten durch Rechtsanwalt Marcello Weber.
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Gegenstand
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Testamentsungültigkeit und Erbunwürdigkeit,
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Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, Zivilrechtliche Abteilung, vom 22. September 2009.
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Sachverhalt:
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A.
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E.________, Jahrgang 1918, schloss sein Studium der Naturwissenschaften mit dem Doktortitel ab und unterrichtete als Lehrer auf der Mittelschulstufe. Er war mit F.________ verheiratet. Die Ehegatten nahmen B.________, Jahrgang 1959, eine Nichte der Ehefrau, als Pflegetochter auf, die mit behördlicher Bewilligung seit 1970 den Familiennamen "E.________" und seit ihrer Heirat (1988) den Familiennamen "B.________" trägt.
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Vom 22. Juli bis 6. August 1988 hielt sich E.________ in der psychiatrischen Klinik in A.________ auf. Anlass für die notfallmässige Einweisung und den Klinikaufenthalt von zwei Wochen gaben Verwirrtheitszustände mit Desorientierung, Unruhe, möglicherweise Halluzinationen, Verfolgungs- und Versagensängste, Suiziddrohungen und Tätlichkeiten gegen seine Ehefrau während einer Reise in den USA. Knapp einen Monat nach seiner Entlassung aus der Klinik verfasste E.________ am 2. September 1988 eigenhändig ein Testament. Er bestimmte seine Ehefrau als Alleinerbin und vermachte seinem Patenkind Fr. 5'000.--. Für den Fall eines früheren oder gleichzeitigen Todes seiner Ehefrau setzte er für die ganze Hinterlassenschaft - mit Ausnahme der Zuwendung an sein Patenkind - seine Pflegetochter B.________ als Alleinerbin ein.
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E.________ lebte ab April 2000 zunächst tageweise und nach dem Tod seiner Ehefrau am 17. April 2000 ganzzeitlich in einem Heim. Als sein Bruder K.________ im September 2000 von der letztwilligen Verfügung erfuhr, verlangte er eine Entschädigung von rund Fr. 84'000.-- für seine bisherige Betreuungstätigkeit gegenüber E.________ und erhielt ab dessen Bankkonto am 12./13. Oktober 2000 eine Überweisung von Fr. 30'000.--. Auf Gesuch der Pflegetochter, eine Beiratschaft anzuordnen, beschloss die Vormundschaftsbehörde am 19. Dezember 2000, E.________ wegen Geisteskrankheit zu entmündigen. Vertreten durch seinen Vormund focht E.________ im Sommer 2002 die Überweisung an seinen Bruder wegen Urteilsunfähigkeit auf Grund einer Alzheimererkrankung an. Zur Frage seiner Urteilsfähigkeit wurde im Rahmen des Forderungsprozesses ein Gerichtsgutachten eingeholt. Das Bezirksgericht G.________ wies die Klage mangels Beweises der Urteilsunfähigkeit mit Urteil vom 2. November 2004 rechtskräftig ab.
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Am 29. April 2005 starb E.________ (fortan: Erblasser). Sein Testament vom 2. September 1988 wurde am 31. Mai 2005 amtlich eröffnet. Gesetzliche Erben sind die Schwester des Erblassers, I.________, Jahrgang 1916, bzw. deren Nachkommen, und der Bruder des Erblassers, K.________, Jahrgang 1920. Als Alleinerbin gemäss Testament zur Erbschaft berufen ist die Pflegetochter B.________.
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B.
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K.________ (Beschwerdeführer) erhob am 1. Juni 2006 Klage gegen B.________ (Beschwerdegegnerin) mit den Begehren, das Testament vom 2. September 1988 für ungültig zu erklären, eventuell die Erbunwürdigkeit der Beschwerdegegnerin festzustellen. Die Beschwerdegegnerin schloss auf Abweisung. Das Kantonsgericht Zug wies die Klage ab (Urteil vom 24. September 2008). Die Berufung des Beschwerdeführers an das Obergericht des Kantons Zug blieb erfolglos (Urteil vom 22. September 2009).
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C.
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Dem Bundesgericht beantragt der Beschwerdeführer, das vom Erblasser mit Datum vom 2. September 1988 errichtete Testament für ungültig, eventuell die Beschwerdegegnerin für erbunwürdig zu erklären. Es sind die kantonalen Akten, hingegen keine Vernehmlassungen eingeholt worden.
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Erwägungen:
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1.
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Angefochten ist das kantonal letztinstanzliche Urteil über die Erbunwürdigkeit der Beschwerdegegnerin (Art. 540 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB), die Ungültigkeit des Testamentes vom 2. September 1988 wegen Verfügungsunfähigkeit des Erblassers (Art. 519 Abs. 1 Ziff. 1 und Art. 467 ZGB) und die Feststellung des Streitwertes (§ 12 ZPO/ZG). Die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG ist grundsätzlich zulässig. Auf formelle Einzelfragen wird im Sachzusammenhang einzugehen sein.
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2.
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Beide kantonalen Gerichte haben die Ungültigkeitsklage abgewiesen, weil es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, die Vermutung umzustossen, der Erblasser sei im Zeitpunkt der Errichtung der letztwilligen Verfügung urteilsfähig und damit testierfähig gewesen. Sie haben dabei eine erneute Befragung des Beschwerdeführers als Partei sowie eine Einvernahme der Ehefrau des Beschwerdeführers und des Gerichtsgutachters im Forderungsprozess als Zeugen abgelehnt (E. 3.3.1 und 3.3.2 S. 5 f. des angefochtenen Urteils). Der Beschwerdeführer rügt Willkür in der vorweggenommenen Beweiswürdigung (Art. 9 BV) und eine Verletzung von Art. 8 ZGB (S. 3 ff. Ziff. 5-7 der Beschwerdeschrift).
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2.1 Wer urteilsfähig ist und das 18. Altersjahr zurückgelegt hat, ist gemäss Art. 467 ZGB befugt, unter Beobachtung der gesetzlichen Schranken und Formen über sein Vermögen letztwillig zu verfügen. Urteilsfähig im Sinne dieses Gesetzes ist gemäss Art. 16 ZGB ein jeder, dem nicht wegen seines Kindesalters oder infolge von Geisteskrankheit, Geistesschwäche, Trunkenheit oder ähnlichen Zuständen die Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu handeln. Die Urteilsfähigkeit ist die Regel und wird vermutet. Folglich hat derjenige, der ihr Nichtvorhandensein behauptet, die Urteilsunfähigkeit zu beweisen. Das Beweismass ist auf überwiegende Wahrscheinlichkeit herabgesetzt. Führt die Lebenserfahrung - etwa bei Kindern, bei bestimmten Geisteskrankheiten oder altersschwachen Personen - zur umgekehrten Vermutung, dass die handelnde Person ihrer allgemeinen Verfassung nach im Normalfall als urteilsunfähig gelten muss, ist der Beweispflicht insoweit Genüge getan und die Vermutung der Urteilsfähigkeit umgestossen; der Gegenpartei steht in diesem Fall der Gegenbeweis offen, dass die betreffende Person trotz ihrer grundsätzlichen Urteilsunfähigkeit aufgrund ihrer allgemeinen Gesundheitssituation in einem luziden Intervall gehandelt hat (vgl. BGE 124 III 5 E. 1b S. 8 f. mit der späteren begrifflichen Verdeutlichung des erforderlichen Beweismasses im Urteil 5C.32/2004 vom 6. Oktober 2004 E. 3.2.2; vgl. die zutreffende Darstellung der Praxis bei SCHRÖDER, in: Praxiskommentar Erbrecht, 2007, N. 23-26 zu Art. 467 ZGB; seither allgemein: BGE 134 II 235 E. 4.3.3 S. 240 f.).
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2.2 Das erste Beweisthema betrifft die Frage, ob der Erblasser damals seiner "allgemeinen Verfassung nach im Normalfall als urteilsunfähig gelten muss". Das Obergericht hat die Frage gestützt auf den Bericht der psychiatrischen Klinik in A.________ vom 1. März 2006 und gestützt auf das im Forderungsprozess eingeholte Gutachten verneint (E. 3.2 S. 4 des angefochtenen Urteils). Die Beweiswürdigung ficht der Beschwerdeführer nicht an. Ihm hat daher oblegen, die Urteilsunfähigkeit des Erblassers im Testierzeitpunkt zu beweisen. Dieses zweite Beweisthema betrifft die Urteilsunfähigkeit des Erblassers bezogen auf die konkrete letztwillige Verfügung im Zeitpunkt ihrer Errichtung (BGE 117 II 231 E. 2a S. 233).
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2.3 Beweismittel, die zur massgebenden Verfügung im massgebenden Zeitpunkt nichts aussagen, sind nicht geeignet, die behauptete Urteilsunfähigkeit zu beweisen, so dass ihre Abnahme ohne Verletzung des bundesrechtlichen Beweisführungsanspruchs unterbleiben kann (vgl. Art. 8 ZGB; BGE 122 III 219 E. 3c S. 223). Davon ist das Obergericht ausgegangen. Es hat - entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers - Parteibefragung und Zeugeneinvernahme als Mittel zum Beweis der Urteilsunfähigkeit nicht allgemein, sondern nur insofern ausgeschlossen, als die zu befragende Partei und die einzuvernehmende Zeugin zur Urteilsunfähigkeit des Erblassers bezogen auf das eigenhändige Testament vom 2. September 1988 und auf diesen Tag nichts aussagen könnten. Was der Beschwerdeführer dagegenhält, geht an der Sache vorbei. Dass er selber oder seine Ehefrau zur Urteilsunfähigkeit des Erblassers am 2. September 1988 etwas aussagen könnten, behauptet er selber nicht. Er stösst sich daran, dass das Obergericht ihn zusätzlich als medizinischen Laien von der Beweisaussage ausgeschlossen habe. Sein Vorwurf, das Obergericht verweigere medizinischen Laien die Aussage und beschränke den Zeugenbeweis auf medizinisches Fachpersonal, ist mit Blick auf die Ausführungen des Obergerichts haltlos. Im angefochtenen Urteil (E. 3.3.1 S. 5) heisst es dazu, der Schluss der Vorinstanz, der Beschwerdeführer als medizinischer Laie könne zur Frage der Urteilsfähigkeit des Erblassers keine beweiskräftigen Aussagen machen, sei nicht zu beanstanden, zumal der Beschwerdeführer den Erblasser im Zeitpunkt der Errichtung des Testamentes gar nicht gesehen habe. Entscheidend ist somit nicht so sehr das medizinische Laientum, sondern das Fehlen eigener Wahrnehmungen im massgebenden Zeitpunkt zur massgebenden Verfügung. Das Nämliche, so hat das Obergericht ebenso willkürfrei festhalten dürfen, gelte für die Ablehnung des Beweisantrags auf Befragung der Ehefrau des Beschwerdeführers.
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2.4 Die fachlichen Fähigkeiten des Gerichtsgutachters, der im Forderungsprozess die Urteilsunfähigkeit des Erblassers am 12. Oktober 2000 zu begutachten hatte, sind unbestritten. Der Beschwerdeführer hat im vorliegenden Ungültigkeitsprozess diesen Gerichtsgutachter nicht als Gutachter vorgeschlagen, sondern ausdrücklich als Zeugen aufgerufen. Anders als das Kantonsgericht hat das Obergericht die beantragte Zeugeneinvernahme nicht bereits deshalb abgelehnt, weil der Gerichtsgutachter keine auf seiner "unmittelbaren sinnlichen Wahrnehmung" (§ 165 Abs. 1 ZPO/ZG zum Zweck der Abhörung von Zeugen) beruhenden Feststellungen zum Zustand des ihm unbekannten Erblassers am 2. September 1988 habe machen können. Es hat vielmehr angenommen, der Gutachter habe auch für den Sommer 1988 keine Demenz feststellen können und sei davon ausgegangen, die damalige Einweisung des Erblassers in die Klinik sei auf eine momentane Bewusstseinsstörung zurückzuführen gewesen. Laut Bericht der Klinik habe sich der Erblasser bei Klinikaustritt in einem klinisch weitgehend unauffälligen Zustand befunden. Andere Erkenntnisse könnten durch eine Befragung des damaligen Gutachters auch nicht gewonnen werden, zumal der Beschwerdeführer den Bericht der Klinik auch nicht in Zweifel ziehe (E. 3.3.2. S. 5 f. des angefochtenen Urteils). Die Ablehnung der Zeugeneinvernahme ist somit erfolgt, weil das Obergericht seine Überzeugung bereits aus anderen Beweisen gewonnen hat und davon ausgegangen ist, die weitere Beweisabnahme vermöchte am massgeblichen Beweisergebnis nichts mehr zu ändern. Inwiefern diese vorweggenommene Würdigung des im Forderungsprozess erstatteten Gutachtens und des Klinikberichts willkürlich sein könnte, legt der Beschwerdeführer nicht dar (Art. 106 Abs. 2 BGG), so dass die Ablehnung seines Antrags auf Einvernahme des Gutachters im Forderungsprozess als Zeugen im Ungültigkeitsprozess keine Verletzung des Beweisführungsanspruchs bedeuten kann (vgl. Art. 8 ZGB; BGE 122 III 219 E. 3c S. 223/224).
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2.5 Mit seinen Vorbringen vermag der Beschwerdeführer nach dem Gesagten weder eine Verletzung der allgemeinen Beweisvorschrift (Art. 8 ZGB) noch Willkür in der Beweiswürdigung (Art. 9 BV) zu begründen (vgl. zum Willkürbegriff: BGE 134 V 53 E. 4.3 S. 62). Soweit sie die Abweisung der Ungültigkeitsklage betrifft, muss die Beschwerde abgewiesen werden, soweit darauf einzutreten ist.
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3.
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Erbunwürdigkeit erblickt der Beschwerdeführer darin, dass die Beschwerdegegnerin die Entmündigung des Erblassers bewirkt habe, um ihn am Widerruf seines Testamentes zu hindern. Er beruft sich auf den Tatbestand in Art. 540 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB, den das Obergericht falsch angewendet habe (S. 6 ff. Ziff. 8-10 der Beschwerdeschrift).
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3.1 Unwürdig, Erbe zu sein oder aus einer Verfügung von Todes wegen irgend etwas zu erwerben, ist gemäss Art. 540 Abs. 1 ZGB, wer den Erblasser durch Arglist, Zwang oder Drohung dazu gebracht oder daran verhindert hat, eine Verfügung von Todes wegen zu errichten oder zu widerrufen (Ziff. 3). Die Erbunwürdigkeit bezweckt, den erblasserischen Willen und Willensausdruck gegen jeden Angriff von aussen zu sichern (BGE 132 III 305 E. 3.3 S. 310). Dieser "Angriff" der Beschwerdegegnerin soll nach Ansicht des Beschwerdeführers darin bestehen, dass ein Dritter dazu gebracht wird, dem Erblasser Rechte zu entziehen. Dies sei nach seinen Behauptungen geschehen, indem die Beschwerdegegnerin Einfluss auf das von ihr in Gang gesetzte Bevormundungsverfahren genommen habe, d.h. die Entmündigung des Erblassers durch die Vormundschaftsbehörde habe veranlassen wollen und mit Erfolg veranlasst habe. Diesen Behauptungen sei im angefochtenen Entscheid nicht nachgegangen worden. Dazu hatte das Obergericht indessen auch keinen Grund. Eine Entmündigung selbst wegen Geisteskrankheit hat weder zwangsläufig die Urteilsunfähigkeit zur Folge (vgl. BGE 44 II 447 E. 1 S. 449; 127 I 6 E. 7b/aa S. 20), noch hindert sie einen entmündigten, aber urteilsfähigen Erblasser daran, eigenständig und ohne Mitwirkung oder Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters letztwillige Verfügungen zu treffen (vgl. BGE 56 II 159 E. 2 S. 162; STEINAUER, Le droit des successions, Bern 2006, N. 315 S. 187; SCHRÖDER, a.a.O., N. 40 zu Art. 467 ZGB; Basler Kommentar, 2007: BREITSCHMID, N. 4 zu Art. 467/468 ZGB, und FORNI/PIATTI, N. 17 zu Art. 519/520 ZGB, S. 348, mit Hinweisen).
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3.2 Im angeblichen Bewirken der Entmündigung durch die Beschwerdegegnerin kann somit kein Erbunwürdigkeitsgrund erblickt werden. Davon ist das Obergericht zutreffend ausgegangen (E. 4.3 S. 7 des angefochtenen Urteils). Gemäss Gerichtsgutachten im Forderungsprozess hat die Urteilsunfähigkeit des Erblassers im Oktober 2000 zudem nicht als erstellt gelten können und ist für die Zeit der Entmündigung im Dezember 2000 nicht nachgewiesen. Es durfte deshalb angenommen werden, der Erblasser wäre auch nach seiner Entmündigung in der Lage gewesen, letztwillig neu zu verfügen oder seine letztwillige Verfügung zu widerrufen. Mehr oder anderes wirft der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin nicht vor, geht er doch selber davon aus, es sei rechtlich nicht vorausgesetzt, dass der Erblasser bis zu seinem Tod daran gehindert sei, eine Verfügung von Todes wegen zu errichten oder zu widerrufen. Der Rechtsauffassung hat das Obergericht mit Grund widersprochen (E. 4.3 S. 7) und daran festgehalten, dass die Verhinderung nach der Rechtsprechung dauernd sein muss (BGE 132 III 305 E. 3.2 S. 308 und E. 6.1 S. 314). An einem Erbunwürdigkeit begründenden Verhindern hat es nach erfolgter Entmündigung offenkundig gefehlt. Lediglich der Vollständigkeit sei angemerkt, dass das Obergericht auch die Kausalität zwischen dem Antrag der Beschwerdegegnerin, eine Beiratschaft anzuordnen, und der vormundschaftsbehördlich angeordneten Entmündigung verneint hat und dass der Beschwerdeführer diesbezüglich zwar vom Gegenteil ausgeht, jedoch keine entsprechenden Sachverhaltsrügen erhebt und begründet (vgl. zum Erfordernis des Kausalzusammenhangs: BGE 132 III 305 E. 3.5 S. 310 und E. 6.4 S. 314).
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3.3 Insgesamt kann die obergerichtliche Abweisung des Begehrens, die Erbunwürdigkeit der Beschwerdegegnerin festzustellen, nicht beanstandet werden. Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als erfolglos.
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4.
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Willkür rügt der Beschwerdeführer ferner bei der Festsetzung des Streitwertes nach kantonalem Recht (S. 9 f. Ziff. 11 der Beschwerdeschrift).
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4.1 Vor Obergericht hat der Beschwerdeführer geltend gemacht, das Kantonsgericht habe den Streitwert auf Fr. 900'000.-- (Wert des Nachlasses) statt auf Fr. 400'000.-- (Anteil des Beschwerdeführers am Nachlass) bestimmt. Das Obergericht hat sich auf § 12 ZPO/ZG gestützt, wonach der Wert des Streitgegenstandes, wenn sich die Parteien darüber uneinig sind, nach richterlichem Ermessen festgestellt wird, wobei im Zweifel für den höheren Betrag zu entscheiden ist. Gestützt darauf vom höheren Wert auszugehen, hat das Obergericht auch als sachlich gerechtfertigt betrachtet, wolle der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin doch die ganze ihr zugedachte Erbschaft entziehen. Das Kantonsgericht habe sich daher gestützt auf eine von ihr zitierten Lehrmeinung zu Recht für den höheren Betrag entschieden (E. 5 S. 7 f. des angefochtenen Urteils).
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4.2 Der Beschwerdeführer wendet ein, bei einem Prozess über die Ungültigerklärung eines Testamentes oder die Erbunwürdigkeit einen Zweifelsfall anzunehmen, sei willkürlich im Sinne von Art. 9 BV. Willkürlich im Sinne dieser Bestimmung sei ein Entscheid, der zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehe oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderlaufe (S. 9 Ziff. 11 der Beschwerdeschrift). Der Beschwerdeführer gibt damit einen Teil des Willkürbegriffs richtig wieder, doch fehlt jegliche Begründung dafür, inwiefern die Annahme des Zweifelsfalls auf Grund der konkreten Prozesslage im besonderen Fall der Häufung von Begehren, ein Testament für ungültig oder die Beschwerdegegnerin für erbunwürdig zu erklären, willkürlich sein soll, namentlich welche Norm oder welchen unumstrittenen Rechtsgrundsatz die Bejahung eines Zweifelsfalls krass verletzt (Art. 9 BV; vgl. zum Begriff: BGE 135 V 2 E. 1.3 S. 4; 134 I 263 E. 3.1 S. 265 f.). Die Beschwerdeschrift genügt in diesem Punkt den formellen Anforderungen nicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 134 II 349 E. 3 S. 351 f.). Im Übrigen besteht heute kein unbestrittener Prozessrechtsgrundsatz mehr, dass bei eventueller Klagehäufung - hier: Ungültigkeitsklage, eventuell Klage auf Feststellung der Erbunwürdigkeit - ausschliesslich das Hauptbegehren den Streitwert bestimmt. Vielmehr wird angenommen, dass bei einer Klage mit Haupt- und Eventualbegehren der Anspruch mit dem höheren Streitwert massgebend ist, d.h. gegebenenfalls also das Eventualbegehren den Streitwert bestimmt (vgl. Hohl, Procédure civile, t. II: Organisation judiciaire, compétence, procédures et voies de recours, Bern 2002, N. 1833 S. 79; LEUCH/MARBACH/KELLERHALS/STERCHI, Die Zivilprozessordnung für den Kanton Bern, 5.A. Bern 2000, N. 1g zu Art. 138 ZPO/BE, je mit Hinweisen).
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4.3 Gegen die Annahme, der Streitwert des Eventualbegehrens, die Erbunwürdigkeit der Beschwerdegegnerin festzustellen, entspreche dem ganzen Nachlass (Fr. 900'000.--) und nicht nur seinem Prozessgewinn (Fr. 400'000.--), wendet der Beschwerdeführer ein, der Streitwert beurteile sich nach dem Interesse des Klägers und nicht nach demjenigen der Beklagten. Es könne nicht sein, dass für ihn als Kläger ein Prozessrisiko entstehe, das unter Umständen weit über den Betrag hinausgehe, der sein Vorteil im Falle des Obsiegens sein könne (S. 9 f. Ziff. 11 der Beschwerdeschrift). Nach allgemeinen Prozessrechtsgrundsätzen bestimmt sich der Streitwert nach den Klagebegehren und - im Falle unbezifferbarer Ansprüche - nach dem objektiven Wert des Streitgegenstandes (vgl. Hohl, a.a.O, N. 1828-1832 S. 79; Leuch/MarBACH/KELLERHALS/STERCHI, a.a.O., N. 1b zu Art. 138 ZPO/BE, je mit Hinweisen). Dieser objektive Wert darf aber nicht einfach mit dem unmittelbaren Vorteil oder Interesse des Klägers gleichgesetzt werden, sondern kann von der Rechtsnatur der Streitigkeit abhängen. So richtet sich der Streitwert im Prozess über den Bestand einer Dienstbarkeit nach dem Interesse des Klägers an der Gutheissung seiner Begehren oder nach dem Interesse des Beklagten an der Abweisung der Klage, wobei das betragsmässig höhere Interesse massgebend ist (vgl. BGE 109 II 491 E. 1c/cc S. 492 f.). Der Streitwert im Erbteilungsprozess entspricht dem ganzen Nachlass und nicht dem Erbanteil, der dem Kläger zukommt, wenn der Teilungsanspruch als solcher streitig ist (vgl. BGE 127 III 396 E. 1b/cc S. 398). Die Beispiele liessen sich vermehren (allgemein: BGE 109 II 245 E. 1 S. 248/249), und ein ebensolches durfte willkürfrei im Fall der Klage auf Feststellung der Erbunwürdigkeit angenommen werden. Im Unterschied zur Ungültigerklärung einer Verfügung von Todes wegen, die nur zwischen den Prozessparteien wirkt (BGE 81 II 33 E. 3 S. 36), scheidet der für erbunwürdig erklärte - hier: eingesetzte - Erbe mit Wirkung für alle anderen Erben als Erbe aus (vgl. BGE 132 III 315 E. 2.1 S. 317 ff.). Diesen Anteil des - zu Gunsten aller anderen Erben - ausscheidenden Erben der Streitwertberechnung zugrunde zu legen, kann sachlich und damit ohne Willkür mit der Wirkung des Urteils über die Klage auf Feststellung der Erbunwürdigkeit begründet werden (vgl. Brückner/Weibel, Die erbrechtlichen Klagen, 2.A. Zürich 2006, N. 107-110 S. 52; zur gleichlaufenden, in der Lehre teilweise kritisierten Gerichtspraxis in Deutschland: ROSENBERG/SCHWAB/GOTTWALD, Zivilprozessrecht, 16.A. München 2004, § 32 N. 58 S. 198, und HELMS, Münchener Kommentar, 2004, N. 6 zu § 2342 BGB, je mit Hinweisen).
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4.4 Der auf die Beschwerdegegnerin, deren Erbunwürdigkeit festzustellen der Beschwerdeführer beantragt hat, entfallende Erbanteil entspricht dem ganzen Nachlass, zumal der Erblasser sie testamentarisch als Alleinerbin eingesetzt hat. Die Bewertung des Nachlasses auf Fr. 900'000.-- ficht der Beschwerdeführer nicht an.
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4.5 Die Bestimmung des Streitwertes gemäss § 12 ZPO/ZG und nach bundesrechtlichen Prozessgrundsätzen, die hier als kantonales Ersatzrecht anwendbar sind (vgl. BGE 135 IV 43 E. 4.1 S. 47; 129 III 750 E. 2.3 S. 754), kann unter Willkürgesichtspunkten nach dem Gesagten nicht beanstandet werden.
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5.
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Aus den dargelegten Gründen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Der Beschwerdeführer wird damit kostenpflichtig, hingegen nicht entschädigungspflichtig, da keine Vernehmlassungen eingeholt wurden (vgl. Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 1 BGG). Die Streitwertberechnung gemäss E. 4 hiervor gilt auch im Verfahren vor Bundesgericht. Massgebend ist ein Streitwert von rund Fr. 900'000.-- (vgl. BGE 109 II 245 E. 1 S. 248/249; POUDRET, Commentaire de la loi fédérale d'organisation judiciaire, I, Bern 1990, N. 3.2 zu Art. 36 OG, S. 262).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 15'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, Zivilrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 5. Februar 2010
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
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Hohl von Roten
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