BGer 4D_20/2010 | |||
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BGer 4D_20/2010 vom 08.02.2010 | |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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4D_20/2010
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Urteil vom 8. Februar 2010
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I. zivilrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
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Gerichtsschreiber Widmer.
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Parteien
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A.________ und B.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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C.________,
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Beschwerdegegnerin,
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vertreten durch Rechtsanwältin Christina Nossung.
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Gegenstand
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Mietvertrag; Frist für Kostenvorschuss,
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Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 17. Dezember 2009.
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Die Präsidentin hat in Erwägung,
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dass die Beschwerdeführer mit Urteil des Bezirksgerichts Kreuzlingen vom 24. Juni 2009 im Wesentlichen verpflichtet wurden, der Beschwerdegegnerin Fr. 9'589.80 zuzüglich Zins für ausstehende Mietzinsen und Nebenkosten zu bezahlen;
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dass das Obergericht des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 17. Dezember 2009 auf eine von den Beschwerdeführern dagegen erhobene Berufung nicht eintrat, weil der Kostenvorschuss für das Berufungsverfahren nicht fristgerecht geleistet worden sei;
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dass die Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid mit Schreiben vom 18. Januar 2010 Beschwerde erhoben, mit den Anträgen, dass dieser aufzuheben und das Verfahren wieder aufzunehmen sei;
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dass die Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. BGG angesichts des im Hauptverfahren strittigen Betrages unzulässig ist (Art. 74 Abs. 1 und Art. 51 Abs. 1 lit. c BGG) und nicht geltend gemacht wird, dass die Beschwerde dennoch zulässig sei, weil sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG stellen würde (Art. 42 Abs. 2 BGG);
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dass die Eingabe der Beschwerdeführer unter diesen Umständen als subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne der Art. 113 ff. BGG zu behandeln ist;
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dass in einer Verfassungsbeschwerde dargelegt werden muss, welche Grundrechte durch das kantonale Gericht verletzt worden sind, und solche Rügen unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids zu begründen sind (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG);
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dass die Eingabe der Beschwerdeführer keinerlei Rügen enthält, die diesen Begründungsanforderungen zu genügen vermögen, wie nachfolgend aufgezeigt wird;
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dass die Zahlung des Kostenvorschusses nach den Feststellungen der Vorinstanz am 9. November 2009, dem letzten Tag der Zahlungsfrist, im E-Banking erfasst und erst am folgenden Tag dem Postcheckkonto der Obergerichtskanzlei gutgeschrieben wurde;
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dass die Vorinstanz dazu ausführte, dass ein Kostenvorschuss im bargeldlosen Zahlungsverkehr rechtzeitig geleistet sei, wenn der Überweisungsauftrag an die Post am letzten Tag der Frist erteilt werde; nehme eine Partei den Dienst einer Bank in Anspruch, um ihrer Zahlungsverpflichtung nachzukommen, gelte das Bankinstitut als ihre Hilfsperson, weshalb es nicht genüge, dass der Schuldner der Bank innert Frist den Zahlungsauftrag erteile und sogar allenfalls noch als Ausführungsdatum spätestens den letzten Tag der Frist angebe; massgebend für die Fristwahrung sei vielmehr, dass die Bank die Vergütung effektiv spätestens am letzten Tag der Frist vornehme, also die elektronischen Daten noch vor Ablauf des angesetzten Zeitraums der Post übergeben würden; im vorliegenden Fall sei nicht nachgewiesen sondern ausgeschlossen, dass die Bank den Zahlungsauftrag noch am 9. November 2009 der Postfinance übermittelt habe;
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dass die Beschwerdeführer u.a. geltend machen, die Vorinstanz habe mit diesem Entscheid gegen den Gleichheitsgrundsatz verstossen, indem Personen mit einer anderen Bankverbindung als Postfinance benachteiligt würden;
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dass sie damit eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots nicht rechtsgenüglich begründen, indem sie nicht ausführen, weshalb entgegen der Auffassung der Vorinstanz vergleichbare Verhältnisse vorliegen sollen, wenn am letzten Tag der Zahlungsfrist ein Zahlungsauftrag an eine Bank und ein Zahlungsauftrag an die Post erteilt wird, bei der die Obergerichtskanzlei ein Postcheckkonto hält, und sich deshalb für eine unterschiedliche Behandlung der Auftragserteilung an eine Bank und an die Post keine sachlichen und vernünftigen Gründe anführen liessen;
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dass der Beschwerde auch keine hinreichende Begründung entnommen werden kann, soweit sich die Beschwerdeführer auf den Grundsatz der derogatorischen Kraft des Bundesrechts und das Verbot des überspitzten Formalismus berufen, zumal sich aus den von den Beschwerdeführern genannten Bundesgerichtsurteilen (BGE 104 Ia 105 und 118 II 485) für den hier zu beurteilenden Fall nichts ableiten lässt;
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dass somit auf die Beschwerde mangels rechtsgenügender Begründung nicht einzutreten ist;
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dass es sich unter den gegebenen Umständen rechtfertigt, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);
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dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist (Art. 68 Abs. 1 BGG);
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im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG erkannt:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 8. Februar 2010
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Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber:
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Klett Widmer
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