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Informationen zum Dokument  BGer 9C_1009/2009  Materielle Begründung
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BGer 9C_1009/2009 vom 10.02.2010
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
9C_1009/2009
 
Urteil vom 10. Februar 2010
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Ettlin.
 
Parteien
 
T.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. September 2009.
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde der T.________ vom 30. November 2009 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. September 2009,
 
in die Verfügung vom 10. Dezember 2009, mit welcher T.________ zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 500.- bis spätestens 11. Januar 2010 aufgefordert wurde,
 
in die Verfügung vom 4. Januar 2010, mit welcher das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom 18. Dezember 2009 (Eingangsstempel) wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen und der Versicherten zur Leistung des Kostenvorschusses eine 10-tägige Nachfrist gesetzt wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,
 
in Erwägung,
 
dass die Beschwerdeführerin den Vorschuss - nach der mit Verfügung vom 4. Januar 2010 erfolgten Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege - auch innerhalb der gesetzlich vorgesehenen (Art. 62 Abs. 3 BGG) Nachfrist nicht geleistet hat,
 
dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
 
erkennt der Präsident:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 10. Februar 2010
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
Meyer Ettlin
 
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