BGer 9C_943/2009 | |||
| |||
Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch) | |||
BGer 9C_943/2009 vom 10.02.2010 | |
Bundesgericht
| |
Tribunal fédéral
| |
Tribunale federale
| |
{T 0/2}
| |
9C_943/2009
| |
Urteil vom 10. Februar 2010
| |
II. sozialrechtliche Abteilung
| |
Besetzung
| |
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
| |
Bundesrichter Seiler, Bundesrichterin Pfiffner Rauber,
| |
Gerichtsschreiber Fessler.
| |
Parteien
| |
K.________,
| |
vertreten durch Fürsprecher Roland Padrutt,
| |
Beschwerdeführerin,
| |
gegen
| |
IV-Stelle des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5000 Aarau,
| |
Beschwerdegegnerin.
| |
Gegenstand
| |
Invalidenversicherung (Invalidenrente, Revision),
| |
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 10. September 2009.
| |
Sachverhalt:
| |
A.
| |
Die 1976 geborene K.________ bezog seit 1. August 2000 auf Grund einer gesundheitlich bedingten Erwerbsunfähigkeit von 56 % eine halbe Rente der Invalidenversicherung samt Zusatzrente für den Ehegatten und eine bzw. ab 1. September 2006 zwei Kinderrenten (Verfügungen vom 11. Februar 2004 und 6. Dezember 2006). Als Ergebnis eines im November 2006 eingeleiteten Revisionsverfahrens, in welchem u.a. abgeklärt wurde, in welchem zeitlichen Umfang die Versicherte ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, hob die IV-Stelle des Kantons Aargau nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens mit Verfügung vom 29. Dezember 2008 die halbe Rente auf.
| |
B.
| |
Die Beschwerde der K.________ wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 10. September 2009 ab.
| |
C.
| |
K.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Rechtsbegehren, der Entscheid vom 10. September 2009 sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen zur Zusprechung einer halben Invalidenrente an die IV-Stelle zurückzuweisen, unter Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
| |
Mit Verfügung vom 27. November 2009 ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit des Prozesses abgewiesen worden.
| |
Erwägungen:
| |
1.
| |
1.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 2 ATSG und Art. 1 Abs. 1 IVG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349; Urteil U 35/07 vom 28. Januar 2008 E. 3).
| |
Eine revisionsrechtlich relevante Tatsachenänderung (Revisionsgrund) stellt insbesondere eine - nicht notwendigerweise gesundheitlich bedingte - Reduktion oder die Erhöhung des erwerblichen Arbeitspensums dar, was zu einem Wechsel der Invaliditätsbemessungsmethode führen kann (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349; 117 V 198 E. 3b S. 199; Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts I 502/97 vom 8. März 1999 E. 3).
| |
2.
| |
Das kantonale Gericht hat die Akten dahingehend gewürdigt, die Versicherte würde ohne gesundheitliche Beeinträchtigung nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu 60 % erwerbstätig sein und daneben den Haushalt führen. Demgegenüber hatte die Zusprechung der halben Rente ab 1. August 2000 auf der Annahme einer Vollerwerbstätigkeit im Gesundheitsfalle beruht. Die Vorinstanz bemass daher die Invalidität neu nach der gemischten Methode (Art. 28a Abs. 3 IVG; BGE 125 V 146 E. 2a-c S. 148 ff. in Verbindung mit BGE 130 V 343). Bei einer Arbeitsfähigkeit von 50 % bezogen auf ein Vollzeitpensum im erwerblichen Bereich und einer Einschränkung im Haushalt von 24 % resultierte ein Invaliditätsgrad von 20 % (0.6 x 16.67 % + 0.4 x 24 %; zum Runden BGE 130 V 121), was für den Anspruch auf eine Rente nicht ausreicht (Art. 28 Abs. 2 IVG). Selbst bei einem Anteil der Erwerbstätigkeit von 0,8 (= 80 % eines Normalarbeitspensums) bestehe kein Rentenanspruch (Invaliditätsgrad: 35 %).
| |
3.
| |
Die Beschwerdeführerin rügt, die vorinstanzliche Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten Teilerwerbstätigkeit im Umfang von 60 % beruhe auf offensichtlich unrichtigen Feststellungen zum tatsächlich geleisteten Arbeitspensum vor Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung sowie zu den Gründen für die Reduktion des Arbeitspensums ab März 2006 vor der Geburt des zweiten Kindes. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz sei sie im Zeitraum von August 1993 bis März 2006 immer einer 100 % Arbeitstätigkeit nachgegangen. In der Zeit der IV-Berentung habe das Pensum 39 % betragen, was zusammen mit dem Invaliditätsgrad von 55,9 % einem Beschäftigungsgrad von rund 95 % entspreche. Die Reduktion des Arbeitspensums auf 10 % im März 2006 sei ausschliesslich gesundheitlich bedingt gewesen und zudem vor der Geburt des zweiten Kindes erfolgt, weshalb sie nicht Folge dieses Ereignisses sein könne. Die geltend gemachte Verschlechterung des Gesundheitszustandes sei nie abgeklärt worden und sei insbesondere auch nicht Gegenstand des Verlaufsberichts des Dr. med. E.________ vom 23. Februar 2007 gewesen. Dieser Bericht könne nicht anders verstanden werden, als dass keine gesundheitliche Verbesserung eingetreten, alles wie bisher sei und die bisherige Rente belassen werden könne.
| |
4.
| |
4.1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil - von hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen - den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen oder auf Rüge hin (Art. 97 Abs. 1 BGG) berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG). Eine Sachverhaltsfeststellung ist nicht schon dann offensichtlich unrichtig, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist (BGE 132 I 42 E. 3.1 S. 44). Es liegt noch keine offensichtliche Unrichtigkeit vor, nur weil eine andere Lösung ebenfalls in Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erschiene (Urteil 9C_575/2009 vom 6. November 2009 E. 3.2.1.1). Die konkrete Beweiswürdigung ist wie die darauf beruhende Sachverhaltsfeststellung ebenfalls nur unter diesem eingeschränkten Blickwinkel überprüfbar (Urteil 9C_744/2009 vom 15. Dezember 2009 E. 4.1 mit Hinweisen).
| |
4.2
| |
4.2.1 Die Vorinstanz hat festgestellt, dass u.a. auch der berufliche Werdegang gegen eine Vollzeittätigkeit im Gesundheitsfalle spreche, habe doch die Versicherte bereits vor der Geburt des ersten Kindes kein 100%-Pensum versehen. Zur Begründung verwies sie auf die 1994 bis 1998 erzielten Löhne gemäss dem Auszug aus dem Individuellen Konto vom 2. Dezember 1999. Danach betrug der durchschnittliche Verdienst in diesem Zeitraum ohne die Monate September 1996 bis August 1997, in welchen die Beschwerdeführerin Arbeitslosenentschädigung bezogen hatte, Fr. 30'649.-. Dies entspricht verglichen mit dem standardisierten Bruttolohn (Zentralwert) von Frauen in einfachen und repetitiven Tätigkeiten (Anforderungsniveau des Arbeitsplatzes 4) im privaten Sektor von Fr. 41'460.- (12 x Fr. 3'455.-) gemäss der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung 1996 des Bundesamtes für Statistik (S. 17; vgl. BGE 124 V 321) einem Arbeitspensum von rund 75 %. Ebenfalls stellt die Höhe der im Zeitraum vom 1. September 1996 bis 31. August 1997 bezogenen Arbeitslosenentschädigung von insgesamt Fr. 14'365.- ein Indiz gegen eine Vollerwerbstätigkeit. Dagegen sprechen die von der Versicherten eingereichten Gehaltsabrechnungen, Stempelkarten und zwei Arbeitsverträge dafür, dass sie im fraglichen Zeitraum tatsächlich auch oder sogar meistens zu 100 % erwerbstätig gewesen war, wenn auch zu einem eher bescheidenen Salär. Es kann offenbleiben, ob es sich bei diesen Unterlagen um unzulässige neue Beweismittel in Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG handelt, was in der Beschwerde verneint wird, und in welchem zeitlichen Umfang die Versicherte vor der Geburt des ersten Kindes resp. vor dem Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung erwerbstätig gewesen war.
| |
4.2.2 Die Vorinstanz hat weiter festgestellt, die Versicherte habe nach Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung ihre medizinisch ausgewiesene und zumutbare Restarbeitsfähigkeit von 50 % nie verwertet. Was dagegen vorgebracht wird, ist nicht stichhaltig. Die Beschwerdeführerin arbeitete ab 17. Juni 2002 zwar teilzeitlich bei einem Arbeitspensum von 39 %. Daraus kann jedoch nicht durch Addition des Invaliditätsgrades von 56 % ein hypothetisches Arbeitspensum von 95 % im Gesundheitsfalle hergeleitet werden. Der Invaliditätsgrad misst einzig die erwerblichen Auswirkungen der gesundheitlichen Beeinträchtigung. Wenn überhaupt, sind die 39 % in Bezug zu setzen zu den unbestrittenen 50 % zumutbarer Arbeitsfähigkeit aus medizinischer Sicht, woraus sich ein Arbeitspensum von 78 % im Gesundheitsfalle ergäbe. Indessen resultierte gemäss Vorinstanz auch bei einer Erwerbstätigkeit von 80 % ohne gesundheitliche Beeinträchtigung bei im Übrigen unveränderten Berechnungsfaktoren kein anspruchsbegründender Invaliditätsgrad (E. 2).
| |
4.2.3 Unbestrittenermassen arbeitete die Beschwerdeführerin ab 1. März 2006 lediglich noch in einem zeitlichen Umfang von 11 % der betriebsüblichen Arbeitszeit. Im September 2006 gebar sie eine Tochter, was eine weitere Kinderrente auslöste. Es kann offenbleiben, aus welchen anderen Gründen als der bevorstehenden Geburt die Versicherte das Arbeitspensum reduziert hatte. Wie sie selber festhält, ergibt sich aus dem Bericht des Dr. med. E.________ vom 9. Februar 2007 keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes. Soweit sich der behandelnde Chiropraktor in dem Sinne äusserte, die bisherige Rente könne belassen werden, ist darauf hinzuweisen, dass es nicht Aufgabe des Arztes ist, sich zu den erwerblichen Auswirkungen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu äussern (Urteile 9C_624/2009 vom 7. Oktober 2009 E. 4.1.1 und 9C_111/2009 vom 21. Juli 2009 E. 2.3.2). Im Übrigen übersieht die Versicherte, dass die Vorinstanz gestützt auf den - in der Beschwerde nicht erwähnten - späteren Bericht des Dr. med. E.________ vom 12. Dezember 2008 sowie auf Grund des Fehlens widersprechender Arztberichte abklärungsbedürftige Hinweise auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes bis zum Erlass der Verfügung vom 29. Dezember 2008 verneint hat.
| |
4.3 Aufgrund des Vorstehenden kann der Vorinstanz weder eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung noch eine unhaltbare Beweiswürdigung vorgeworfen werden. Die Annahme, die Beschwerdeführerin würde im Gesundheitsfalle zu 60 %, höchstens aber zu 80 % einem Erwerb nachgehen und daneben den Haushalt führen, verletzt Bundesrecht nicht.
| |
5.
| |
Die vorinstanzliche Invaliditätsbemessung ist weiter nicht angefochten. Es besteht kein Anlass zu einer näheren Prüfung. Die Beschwerde ist somit unbegründet.
| |
6.
| |
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
| |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
| |
1.
| |
Die Beschwerde wird abgewiesen.
| |
2.
| |
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
| |
3.
| |
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, der GastroSocial Ausgleichskasse und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
| |
Luzern, 10. Februar 2010
| |
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
| |
des Schweizerischen Bundesgerichts
| |
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
| |
Meyer Fessler
| |
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR). |