BGer 4A_626/2009 | |||
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BGer 4A_626/2009 vom 15.02.2010 | |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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4A_626/2009
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Urteil vom 15. Februar 2010
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I. zivilrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
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Gerichtsschreiber Leemann.
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Parteien
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A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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B.________,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Erfüllungsanspruch aus Nachsendeauftrag, Schadenersatz und Genugtuung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, III. Zivilkammer, vom 16. November 2009.
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In Erwägung,
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dass der Einzelrichter des Kreisgerichts St. Gallen mit Entscheid vom 7. Juli 2009 nicht auf das Rechtsbegehren von A.________ (Beschwerdeführer) eintrat, es sei B.________ (Beschwerdegegnerin) zu verpflichten, ihm "einen von ihm zugunsten von Amnesty International und den Opfern des Rassismus zu verwendenden Betrag von Fr. 990'000.-- zu bezahlen";
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dass der Einzelrichter die Klage im Übrigen abwies, mit welcher der Beschwerdeführer verlangte, es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm ein Schliessfach zur Verfügung zu stellen und sich schriftlich für ihre dem Beschwerdeführer und seiner Familie gegenüber begangenen Verfehlungen zu entschuldigen;
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dass das Kantonsgericht St. Gallen die vom Beschwerdeführer gegen den Entscheid des Einzelrichters vom 7. Juli 2009 erhobene Berufung mit Entscheid vom 16. November 2009 abwies, soweit es darauf eintreten konnte;
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dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 9. Dezember 2009 datierte Eingabe einreichte, in der er erklärte, gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen vom 16. November 2009 Beschwerde einzureichen;
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dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
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dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 9. Dezember 2009 die erwähnten Begründungsanforderungen offensichtlich nicht erfüllt, weshalb auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann;
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dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG);
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dass der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist;
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erkennt die Präsidentin:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, III. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 15. Februar 2010
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Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
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Klett Leemann
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