BGer 8C_35/2010 | |||
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BGer 8C_35/2010 vom 18.02.2010 | |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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8C_35/2010
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Urteil vom 18. Februar 2010
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I. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Ursprung, Präsident,
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Gerichtsschreiber Batz.
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Parteien
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K.________,
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vertreten durch H.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Zürich,
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Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 29. Oktober 2009.
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Nach Einsicht
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in die Beschwerde des K.________ vom 13. Januar 2010 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 29. Oktober 2009 und das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Prozessführung,
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in Erwägung,
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dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten hat, wobei im Rahmen der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
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dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid in eingehender Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen und in Würdigung der im Recht gelegenen und eingeholten Arztberichte zum Schluss gelangt ist, eine Verschlechterung des - genügend abgeklärten - Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers im Vergleich zu den im Oktober 2002 massgebenden Verhältnissen sei ebenso wenig als - mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit - erstellt zu erachten wie auch eine Veränderung der erwerblichen Verhältnisse, zumal mit Bezug auf den letztgenannten Punkt nicht plötzlich von anderen Vergleichseinkommen ausgegangen resp. der Invaliditätsgrad neu berechnet werden könne, weshalb die Verfügung vom 19. Dezember 2007 betreffend Abweisung des Rentenerhöhungsgesuchs nicht zu beanstanden sei,
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dass sich der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 13. Januar 2010 mit diesen entscheidenden Erwägungen der Vorinstanz nicht in hinreichender Weise auseinandersetzt, indem er namentlich weder rügt noch aufzeigt, inwiefern die Sachverhaltsfeststellungen des kantonalen Gerichts im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG offensichtlich unrichtig oder auf einer Rechtsverletzung gemäss Art. 95 BGG beruhend und die darauf basierenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen,
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dass hieran auch der Hinweis des Beschwerdeführers auf die "bisherigen Rechtsschriften" nichts ändert, weil die blossen Verweise auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten bzw. andere Quellen nicht ausreichen (BGE 131 III 384 E. 2.3 S. 387 f.; 130 I 290 E. 4.10 S. 302; je mit Hinweisen; vgl. auch BGE 129 I 113 E. 2.1 S. 120; 115 Ia 27 E. 4a S. 30; je mit weiteren Hinweisen),
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dass es dergestalt offensichtlich an einer hinreichenden Begründung des Rechtsmittels fehlt, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann,
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dass von der Erhebung von Gerichtskosten abgesehen wird (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG), weshalb sich das Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das bundesgerichtliche Verfahren als gegenstandslos erweist,
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erkennt der Präsident:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 18. Februar 2010
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Ursprung Batz
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