BGer 9C_959/2009 | |||
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BGer 9C_959/2009 vom 19.02.2010 | |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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9C_959/2009, 9C_995/2009
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Urteil vom 19. Februar 2010
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II. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Borella, präsidierendes Mitglied,
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Bundesrichter Kernen, Bundesrichterin Pfiffner Rauber,
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Gerichtsschreiberin Dormann.
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Parteien
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9C_959/2009
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IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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T.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dieter Studer,
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Beschwerdegegner,
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und
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9C_995/2009
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T.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung (Invalidenrente, Arbeitsunfähigkeit),
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Beschwerden gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 30. Oktober 2009.
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Sachverhalt:
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A.
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Der 1967 geborene T.________ meldete sich im Mai 2003 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nach Abklärungen und Durchführung des Vorbescheidverfahrens sprach ihm die IV-Stelle des Kantons St. Gallen eine halbe Rente vom 1. November bis 31. Dezember 2003, eine Dreiviertelsrente vom 1. bis 31. Januar 2004, eine ganze Rente vom 1. Februar 2004 bis 31. Januar 2005 und ab 1. Februar 2005 eine Viertelsrente der Invalidenversicherung - nebst Zusatzrente für die Ehegattin und Kinderrenten - zu (Verfügungen vom 17. Januar 2008).
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B.
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Dagegen liess T.________ Beschwerde erheben mit den Rechtsbegehren, die Verfügung vom 17. Januar 2008 sei betreffend den Rentenanspruch ab 1. Februar 2005 aufzuheben und es sei ihm ab 1. September 2005 mindestens eine halbe Rente zuzusprechen. Mit ihrer Vernehmlassung beantragte die IV-Stelle die Feststellung, dass der Beschwerdeführer keinen Rentenanspruch habe. Mit Entscheid vom 30. Oktober 2009 wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen die Beschwerde ab.
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C.
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C.a Die IV-Stelle führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Rechtsbegehren, der Entscheid vom 30. Oktober 2009 sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass der Versicherte keinen Rentenanspruch habe.
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T.________ schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das kantonale Gericht und das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichten auf eine Stellungnahme.
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C.b T.________ führt ebenfalls Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt die Erhöhung der Viertelsrente.
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Erwägungen:
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1.
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Da den beiden Beschwerden derselbe Sachverhalt zu Grunde liegt und die Rechtsmittel den nämlichen vorinstanzlichen Entscheid betreffen, rechtfertigt es sich, die beiden Verfahren zu vereinigen und in einem einzigen Urteil zu erledigen (BGE 128 V 124 E. 1 S. 126 mit Hinweisen).
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2.
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2.1 Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit resp. die Zulässigkeit der bei ihm erhobenen Rechtsmittel von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; vgl. BGE 135 II 94 E. 1 S. 96; Urteil 8C_264/2009 vom 19. Mai 2009 E. 1; je mit Hinweisen).
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2.2 Der Verwaltung (als beschwerte Partei; vgl. Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG) ist es nicht verwehrt, letztinstanzlich die fehlende Bundesrechtskonformität des Rentenentscheids geltend zu machen - selbst wenn damit die von ihr selbst erlassene Verfügung bestätigt wird (Urteile 9C_722/2009 vom 21. Dezember 2009 E. 1.3 und 8C_348/2008 vom 7. Januar 2009 E. 4.3). Diesbezüglich hat das kantonale Gericht zutreffend festgehalten, Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens (vgl. BGE 125 V 413 E. 1 und 2 S. 414 ff.) bilde die gesamte Rentenberechtigung des Versicherten. Auf die Beschwerde der IV-Stelle ist einzutreten.
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2.3 Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat ein Rechtsmittel unter anderem die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten hat, wobei im Rahmen der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die Vorbringen müssen sachbezogen sein, damit aus der Beschwerdeschrift ersichtlich ist, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird (BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245; 131 II 449 E. 1.3 S. 452; 123 V 335 E. 1 S. 337 f.).
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Die Eingabe des Versicherten vom 24. November 2009 (Poststempel) genügt diesen inhaltlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht, da sich der Beschwerdeführer auch nicht ansatzweise mit den entscheidwesentlichen Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzt und den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellungen im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen. Auf seine Beschwerde ist daher nicht einzutreten.
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3.
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Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
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4.
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4.1 Mit Bezug auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdegegners hat das kantonale Gericht nicht offensichtlich unrichtig (E. 3) festgestellt, aus rheumatologischer Sicht bestehe - bei der Diagnose eines unspezifischen, chronifizierten und therapieresistenten cervikovertebralen und lumbosakralen Schmerzsyndroms mit/bei diskreten Dehydratationen der Bandscheiben C2/3 und C3/4 ohne Diskushernie und L5/S1 mit kleiner Protrusion medial sowie beginnender Sklerose L5/S1 - eine volle Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit. Umstritten ist die Frage, ob aus den psychischen Leiden eine sozialversicherungsrechtlich relevante Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit resultiert. Diesbezüglich hat die Vorinstanz eine Einschränkung von 25 % in leidensangepassten Tätigkeiten angenommen.
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4.2 Somatoforme Schmerzstörungen und ähnliche aetiologisch-pathogenetisch unerklärliche syndromale Leidenszustände vermögen in der Regel keine lang dauernde, zu einer Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG führende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu bewirken (BGE 130 V 352 E. 2.2.2 und 2.2.3 S. 353 f.; 132 V 65; 131 V 49; 130 V 396). Die - nur in Ausnahmefällen anzunehmende - Unzumutbarkeit einer willentlichen Schmerzüberwindung und eines Wiedereinstiegs in den Arbeitsprozess setzt das Vorliegen einer mitwirkenden, psychisch ausgewiesenen Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer oder aber das Vorhandensein anderer qualifizierter, mit gewisser Intensität und Konstanz erfüllter Kriterien wie chronische körperliche Begleiterkrankungen und mehrjähriger Krankheitsverlauf bei unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerfristige Remission, ein ausgewiesener sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens, ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr angehbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn) oder schliesslich unbefriedigende Behandlungsergebnisse trotz konsequent durchgeführter Behandlungsbemühungen (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) und gescheiterte Rehabilitationsmassnahmen bei vorhandener Motivation und Eigenanstrengung der versicherten Person voraus (BGE 130 V 352 E. 2.2.3 S. 354 f.). Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50 f. mit Hinweisen).
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4.3 Die ärztlichen Stellungnahmen zum psychischen Gesundheitszustand und zu dem aus medizinischer Sicht (objektiv) vorhandenen Leistungspotential bilden unabdingbare Grundlage für die Beurteilung der Rechtsfrage, ob und gegebenenfalls inwieweit einer versicherten Person unter Aufbringung allen guten Willens die Überwindung ihrer Schmerzen und die Verwertung ihrer verbleibenden Arbeitskraft zumutbar (E. 4.2) ist. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG) darf sich dabei die Verwaltung - und im Streitfall das Gericht - weder über die (den beweisrechtlichen Anforderungen [BGE 125 V 351 E. 3a S. 352] genügenden) medizinischen Tatsachenfeststellungen hinwegsetzen noch sich die ärztlichen Einschätzungen und Schlussfolgerungen zur (Rest-)Arbeitsfähigkeit unbesehen ihrer konkreten sozialversicherungsrechtlichen Relevanz und Tragweite zu eigen machen. Letzteres gilt namentlich dann, wenn die begutachtende Fachperson allein aufgrund der Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert. Die rechtsanwendenden Behörden haben diesfalls mit besonderer Sorgfalt zu prüfen, ob die ärztliche Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit auch invaliditätsfremde Gesichtspunkte (insbesondere psychosoziale und soziokulturelle Belastungsfaktoren) mit berücksichtigt, welche vom sozialversicherungsrechtlichen Standpunkt aus unbeachtlich sind (vgl. BGE 127 V 294 E. 5a S. 299; AHI 2000 S. 149, I 554/98 E. 3), und ob die von den Ärzten anerkannte (Teil-)Arbeitsunfähigkeit auch im Lichte der für eine Unüberwindlichkeit der Schmerzsymptomatik massgebenden rechtlichen Kriterien standhält (BGE 130 V 352 E. 2.2.5 S. 355 f.).
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4.4 Die Vorinstanz hat mit Bezug auf die medizinischen Tatsachenfeststellungen das Gutachten des Zentrums X.________ vom 12. April 2007 zu Recht für beweiskräftig gehalten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Hinsichtlich der darin genannten Diagnosen einer leichten depressiven Episode (ICD-10: F32.0) und einer undifferenzierte Somatisierungsstörung mit hypochondrischen Anteilen (ICD-10: F45.1) hat sie zutreffend erwogen, dafür seien die Grundsätze betreffend somatoforme Schmerzstörungen anwendbar (E. 4.2; Urteile 9C_6/2007 vom 22. Juni 2007 E. 4.1.2; 8C_348/2008 vom 7. Januar 2009 E. 3.1 in fine), zumal sie per definitionem einen geringeren Schweregrad als diese aufwiesen. Sie ist der Auffassung, dem Gutachten liessen sich die massgebenden Kriterien bezüglich der Zumutbarkeit willentlicher Leidensüberwindung entnehmen: Der Zustand des Versicherten habe sich mittlerweile deutlich chronifiziert und es habe ein leichter sozialer Rückzug stattgefunden, weshalb sich eine schlechte Prognose abzeichne. Ausserdem fühle er sich in seinen Beschwerden von den meisten Ärzten nicht ernst genommen. Diese Feststellungen sind weder offensichtlich unrichtig noch beruhen sie auf einer Rechtsverletzung, weshalb sie für das Bundesgericht verbindlich sind (E. 3). Sie erlauben indessen nicht, die Kriterien (E. 4.2) als (genügend) erfüllt zu erachten; der vorinstanzlichen Folgerung, es erscheine nachvollziehbar, dass die Einschränkungen nicht vollständig überwunden werden könnten, kann nicht beigepflichtet werden. Die diagnostizierte leichte depressive Episode erreicht, selbst wenn sie als selbständiges und von der Somatisierungsstörung losgelöstes Leiden anzusehen wäre, nicht die nach der Rechtsprechung erforderliche erhebliche Schwere, Ausprägung und Dauer (BGE 130 V 352 E. 2.2.3 S. 354; Urteil 8C_478/2007 vom 19. Juni 2008 E. 3.3.2). Aus dem Gutachten des Zentrums X.________ geht hervor, dass der Versicherte nach eigenen Angaben Kontakt zu anderen Leuten - insbesondere zu seiner Nichte und seinem Bruder - pflegt; auch wenn dies in geringerem Umfang als früher geschieht, kann von einem sozialen Rückzug in allen Belangen des Lebens nicht die Rede sein. Weiter ist aus dem Gutachten ersichtlich, dass hinsichtlich des Schmerzsyndroms die angegebene Belastbarkeitslimitierung und Therapieresistenz in rheumatologisch-somatischer Hinsicht keine Erklärung finden und dass der Versicherte einen sekundären Krankheitsgewinn erfährt, während von einem primären Krankheitsgewinn nicht gesprochen wird. Auch wenn von einem mittlerweile (betreffend Schmerzsyndrom und Somatisierungsstörung diagnosespezifischen) chronifizierten Leiden auszugehen ist und die erfolgten Behandlungen nicht den gewünschten Erfolg bewirkten, bleibt unter den gegebenen Umständen in rechtlicher Hinsicht - entgegen der auf dem Gutachten des Zentrums X.________ beruhenden Auffassung des kantonalen Gerichts - kein Raum für die Annahme einer mit psychischen Leiden begründeten (teilweisen) Einschränkung der Arbeitsfähigkeit.
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4.5
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4.5.1 Es ist nicht ersichtlich, dass sich die Erwägungen der Vorinstanz im Zusammenhang mit dem Gutachten des Zentrums X.________ vom 12. April 2007 auf den vor der im März 2007 erfolgten Untersuchung liegenden Zeitraum beziehen, zumal in diesem Gutachten eine - zeitlich nicht näher festgelegte - Verschlechterung des psychischen Zustands des Versicherten seit der im November 2004 erfolgten Begutachtung (Gutachten des Zentrums X.________ vom 3. Dezember 2004) erwähnt wird. Nach Auffassung des kantonalen Gerichts ist ab November 2002 auf die Arbeitsfähigkeitsschätzung (recte: Arbeitsunfähigkeitsschätzung) der Klinik Y.________ (Bericht vom 14. Januar 2003) von 50 % und von Mai 2005 bis November 2004 auf jene des Dr. med. S.________ (Bericht vom 30. April 2004) von 100 % abzustellen. Für den Zeitraum von Dezember 2004 bis März 2007 fehlen im angefochtenen Urteil Ausführungen betreffend die Arbeitsfähigkeit.
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4.5.2 In Bezug auf die Berichte der Klinik Y.________ vom 14. Januar 2003 und des Dr. med. S.________ vom 30. April 2003 hat das kantonale Gericht festgestellt, sie stellten lediglich Momentaufnahmen dar und dokumentierten den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der jeweiligen Behandlungssituation. Eine Arbeitsfähigkeitsschätzung für Berentungszwecke habe aber unter Einbezug sämtlicher Vorakten sowie im Hinblick auf eine dauerhafte leidensangepasste Tätigkeit zu erfolgen. Die Klinik Y.________ habe lediglich darauf verwiesen, dass nach einer ORL-Abklärung ein 50 %iger Arbeitsversuch stattfinden solle, während sich die Einschätzung des Dr. med. S.________ auf die angestammte Tätigkeit beziehe. Die Arbeitsfähigkeitsschätzungen in diesen Berichten hätten daher kaum Beweiswert. Dazu in unauflösbarem Widerspruch steht die Feststellung, die (revidierte) Ansicht der IV-Stelle, wonach dem Versicherten zu Unrecht ab November 2003 eine Rente zugesprochen worden sei, beruhe auf keiner plausiblen Begründung, welche die Einschätzungen der Klinik Y.________ und von Dr. med. S.________ in Zweifel ziehen könnte. Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit des Versicherten bis März 2007 ist das Bundesgericht daher weder an die vorinstanzliche Beweiswürdigung noch an die darauf beruhenden Sachverhaltsfeststellungen gebunden (Urteil 9C_161/2009 vom 18. September 2009 E. 1.2); es kann selber entsprechende Feststellungen treffen (E. 3).
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4.5.3 Die von der Klinik Y.________ (Bericht vom 14. Januar 2003) und von Dr. med. S.________ (Bericht vom 30. April 2004) erhobenen Befunde unterscheiden sich nicht wesentlich von den im Gutachten des Zentrums X.________ vom 12. April 2007 beschriebenen; insbesondere in somatischer Hinsicht gibt es keine Hinweise, dass die Beeinträchtigung des Versicherten damals grösser gewesen wäre. In Bezug auf psychische Einschränkungen ist - selbst wenn die entsprechenden Symptome früher schwerer wogen und in die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10: F32.11; bei chronifiziertem lumbovertebralem Schmerzsyndrom) mündeten - in den genannten Berichten eine für den Rentenanspruch rechtlich relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (E. 4.2 und 4.3) nicht nachvollziehbar begründet. Immerhin ist nicht davon auszugehen, dass damals, nach erstmaliger Arbeitsunfähigkeit am 30. September 2002, die Chronifizierung weit fortgeschritten und die Behandlungsmöglichkeiten ausgeschöpft waren (vgl. E. 4.4). Daran ändern nichts die Einschätzung des Zentrums X.________ vom 2. September 2005, wonach die Klinik Y.________ als kompetent und objektiv gelte, und die Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes vom 17. August 2005, welcher die in den Berichten genannten Arbeitsfähigkeitsschätzungen ohne nähere Begründung bestätigt.
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4.5.4 Das Gutachten des Zentrums X.________ vom 3. Dezember 2004 genügt in Bezug auf die medizinischen Tatsachenfeststellungen sowie die daraus gezogenen Folgerungen für die Arbeitsfähigkeit den bundesrechtlichen Anforderungen (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Demnach verfügte der Versicherte bei der im November 2004 durchgeführten Begutachtung über eine volle Arbeitsfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten, die nicht mit Tragen und Heben von Lasten über 15 kg sowie konstantem Verharren in rückenergonomisch ungünstigen Positionen verbunden sind. Die Berichte der Klinik Y.________ vom 8. Juni 2005 und des Dr. med. S.________ vom 13. August 2005 und 28. März 2006, bei denen es sich um Einschätzungen behandelnder Ärzte (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/cc S. 353) handelt, wurden im Rahmen der 2007 erfolgten Untersuchung durch das Zentrum X.________ berücksichtigt. Im Gutachten des Zentrums X.________ vom 12. April 2007 wurde festgestellt, dass sich der psychische Zustand des Versicherten seit November 2004 verschlechtert habe. Wann diese Entwicklung eingesetzt hat, kann indessen offen bleiben, da sie ohnehin keine Erwerbsunfähigkeit zu begründen vermag (E. 4.4).
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4.5.5 Nach dem Gesagten ist auch für den Zeitraum von Dezember 2004 bis März 2007 von willentlicher Überwindbarkeit der psychisch bedingten Leiden und demnach einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit für adaptierte Tätigkeiten auszugehen.
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4.6
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4.6.1 In Bezug auf den Einkommensvergleich (Art. 16 ATSG) ist die Vorinstanz der Auffassung, die Verwaltung habe zu Recht das zuletzt erzielte Einkommen des Versicherten für das Valideneinkommen und die Tabellenlöhne der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik für das Invalideneinkommen herangezogen. Weiter hielt sie einen Abzug von 5 % vom Tabellenlohn für angemessen (vgl. BGE 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481), was indessen ohne Auswirkung auf den Rentenanspruch blieb.
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4.6.2 Abgesehen von der sich auf das Invalideneinkommen auswirkenden Arbeitsfähigkeit werden die Bemessungsfaktoren weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht beanstandet. Es besteht kein Anlass für eine nähere Prüfung von Amtes wegen (BGE 125 V 413 E. 1b und 2c S. 415 ff.; BGE 110 V 48 E. 4a S. 53).
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Wird der von der Verwaltung vorgenommenen Invaliditätsbemessung ein - die Arbeitsfähigkeit (E. 4.4 und 4.5.5) und einen leidensbedingten Abzug von 5 % berücksichtigendes (Fr. 44'271.- : 75 x 95) - Invalideneinkommen von Fr. 56'076.- zugrunde gelegt, resultiert ein Invaliditätsgrad von 29 %, was einen Rentenanspruch ausschliesst (Art. 28 IVG).
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5.
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Da die IV-Stelle mit ihrer Beschwerde obsiegt, hat der Versicherte die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). In Bezug auf die Beschwerde des Versicherten wird in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Verfahren 9C_959/2009 und 9C_995/2009 werden vereinigt.
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2.
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Die Beschwerde der IV-Stelle wird gutgeheissen. Der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 30. Oktober 2009 und die Verfügungen der IV-Stelle des Kantons St. Gallen vom 17. Januar 2008 werden aufgehoben, soweit damit dem Versicherten eine Invalidenrente zugesprochen wurde.
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3.
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Auf die Beschwerde des Versicherten wird nicht eingetreten.
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4.
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Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Versicherten auferlegt.
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5.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 19. Februar 2010
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin:
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Borella Dormann
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