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Informationen zum Dokument  BGer 5A_816/2009  Materielle Begründung
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BGer 5A_816/2009 vom 03.03.2010
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
5A_816/2009
 
Urteil vom 3. März 2010
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
 
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter von Werdt,
 
Gerichtsschreiber Schett.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
vertreten durch Fürsprecher Thomas Tribolet,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Gerichtspräsident des Bezirksgerichts Brugg, Hauptstrasse 60, 5201 Brugg AG,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Unentgeltliche Rechtspflege (Verantwortlichkeitsklage nach Art. 426 ZGB),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, vom 28. Oktober 2009.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
A.a X.________ (geb. 1953; nachfolgend Beschwerdeführer) reiste 1979 aus Spanien in die Schweiz und arbeitete bis am 31. Dezember 2003 auf dem Bau. Danach wurde er krank. Er bezog seit dem 1. Dezember 2005 Sozialhilfeleistungen, bis ihm die IV-Stelle Aarau eine ganze Invalidenrente zusprach (Anspruchsbeginn 1. Januar 2007). Da der Beschwerdeführer wegen seiner Krankheit nicht mehr imstande war, seine finanziellen Angelegenheiten selber zu besorgen, ersuchte er um Errichtung einer Beistandschaft gemäss Art. 394 ZGB. Die Vormundschaftsbehörde A.________ ernannte Z.________ zu seinem Beistand und betraute diesen insbesondere mit der Vermögensverwaltung. Am 30. Juli 2007 veranlasste der Beistand die Saldierung der beiden Freizügigkeitsguthaben des Beschwerdeführers in der Höhe von insgesamt Fr. 78'728.85. Davon erstattete der Beistand am 27. August 2007 die vom 22. November 2005 bis 30. Juni 2007 bezogenen Sozialhilfegelder im Umfang von Fr. 68'787.25 zurück. Am 17. Dezember 2007 verliess der Beschwerdeführer die Schweiz definitiv und reiste nach Spanien zurück.
 
A.b Am 24. März 2009 reichte der Beschwerdeführer beim Bezirksgericht Brugg eine Verantwortlichkeitsklage gegen den Beistand und die Vormundschaftsbehörde A.________ ein und beantragte die unentgeltliche Rechtspflege. Mit Verfügung vom 20. August 2009 wies der Präsident des Bezirksgerichts Brugg das Gesuch wegen Aussichtslosigkeit der Klage ab.
 
B.
 
Der Weiterzug der Sache an das Obergericht des Kantons Aargau (Zivilgericht), 4. Kammer, hatte keinen Erfolg. Mit Entscheid vom 28. Oktober 2009 wurde die Beschwerde abgewiesen.
 
C.
 
Mit Eingabe vom 3. Dezember 2009 beantragt der Beschwerdeführer dem Bundesgericht, die Verfügung des Gerichtspräsidenten des Bezirksgerichts Brugg vom 20. August 2009 sowie den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau vom 28. Oktober 2009 aufzuheben. Dem Gesuchsteller sei im hängigen Verantwortlichkeitsverfahren das Recht zur unentgeltlichen Rechtspflege zu gewähren, unter Beiordnung des Unterzeichnenden als amtlicher Anwalt. Der Beschwerdeführer ersucht auch für das bundesgerichtliche Verfahren um Gewährung der unentgeltliche Rechtspflege.
 
Der Präsident des Bezirksgerichts Brugg und das Obergericht haben unter Hinweis auf den angefochtenen Entscheid auf Vernehmlassung verzichtet.
 
Erwägungen:
 
1.
 
1.1 Beim Entscheid, mit welchem die unentgeltliche Rechtspflege verweigert wird, handelt es sich um einen Zwischenentscheid, der einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG; BGE 129 I 129 E. 1.1), dessen ungeachtet, ob er während des Hauptverfahrens, zusammen mit dessen Endentscheid oder nach diesem ergangen ist (Urteil 5A_67/2009 vom 19. Februar 2009, E. 1). Bei Zwischenentscheiden folgt der Rechtsweg jenem der Hauptsache.
 
Im vorliegenden Fall betrifft es die vermögensrechtliche Verantwortlichkeit des früheren Beistands des Beschwerdeführers sowie die Mitglieder der Vormundschaftsbehörde A.________. Auseinandersetzungen dieser Art unterliegen der Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 Abs. 1 BGG). Gemäss dem angefochtenen Entscheid beträgt der Streitwert Fr. 78'728.85, bestehend aus zwei Freizügigkeitsguthaben. Somit ist gegen den Entscheid in der Hauptsache die Beschwerde in Zivilsachen zulässig (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG).
 
1.2 Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege wird in erster Linie durch das kantonale Prozessrecht geregelt. Da nach Auffassung des Beschwerdeführers die Regelung von § 125 ff. ZPO/AG inhaltlich identisch mit Art. 29 Abs. 3 BV ist, ist der Anspruch auf "Nothilfe" allein aufgrund der Letzteren zu beurteilen. Das Bundesgericht prüft die Rüge der Verletzung von direkt aus Art. 29 Abs. 3 BV (bzw. Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK) hergeleiteten Rechtspflegeansprüchen mit freier Kognition, soweit es um tatsächliche Feststellungen der kantonalen Instanz geht, ist seine Prüfungsbefugnis auf Willkür beschränkt (BGE 134 I 12 E. 2.3 S. 14 mit Hinweis).
 
1.3 Unter Vorbehalt der in Art. 95 lit. c-e BGG aufgezählten Rechte kann die Anwendung kantonalen Rechts nicht gerügt werden. Möglich ist, diesbezüglich eine Verletzung des Willkürverbotes oder eines anderen verfassungsmässigen Rechts zu rügen (BGE 133 II 249 E. 1.2.1 S. 251; 133 III 462 E. 2.3 S. 466).
 
Für die Geltendmachung der Verletzung verfassungsmässiger Rechte gilt das Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254). Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene Rügen, die soweit möglich zu belegen sind, während es auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid nicht eintritt (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 133 III 638 E. 2 S. 639).
 
2.
 
Nach Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und deren Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. Falls es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen aufgrund einer summarischen Prüfung nach den Verhältnissen zur Zeit, zu der das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt wird, die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 133 III 614 E. 5 mit Hinweisen).
 
Dabei ist es allerdings nicht Aufgabe des Bundesgerichts, dem Sachgericht vorgreifend zu prüfen, ob das vom Beschwerdeführer im kantonalen Verfahren gestellte Begehren zu schützen sei oder nicht. Bei der Abklärung, ob die fehlende Aussichtslosigkeit als Voraussetzung für einen grundrechtlichen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege gegeben ist, hat das Bundesgericht lediglich zu prüfen, ob der vom Bedürftigen verfolgte Rechtsstandpunkt im Rahmen des sachlich Vertretbaren liegt bzw. nicht von vornherein unbegründet erscheint (BGE 119 III 113 E. 3a).
 
3.
 
3.1 Die Vorinstanz führt aus, die Vormundschaftsbehörde A.________ sei nicht parteifähig (BÜHLER/EDELMANN/KILLER, Kommentar zur Aargauischen Zivilprozessordnung, N. 7 und 8 zu § 47 ZPO), denn haftbar gemäss Art. 426 ff. ZGB sei nicht die Vormundschaftsbehörde als solche, sondern belangt werden könnten einzig deren Mitglieder. Auf die Klage gegen die Vormundschaftsbehörde könne somit nicht eingetreten werden und diese sei insoweit aussichtslos.
 
Der Beschwerdeführer trägt dagegen vor, mit Klageschrift vom 24. März 2009 habe er die Vormundschaftsbehörde - d.h. den Gemeinderat der Gemeinde A.________ - eingeklagt, im Wissen, dass diese als solche nicht parteifähig sei. Deshalb sei der Hinweis auf § 59 Abs. 1 EGZGB/AG erfolgt, gemäss welchem der Gemeinderat als Vormundschaftsbehörde amte. Die Namen der Amtspersonen, welche die konkreten Beschlüsse als Vormundschaftsbehörde gefällt hätten, seien ihm nicht bekannt gewesen. Auf dieses Vorbringen ist nicht einzutreten, denn der Beschwerdeführer zeigt nicht einmal summarisch auf (Art. 42 Abs. 2 BGG), dass er sich die Mühe genommen hätte, die Namen herauszufinden bzw. aus welchen Gründen die Vormundschaftsbehörde haftbar gemacht werden könnte (zur sog. Kaskadenhaftung s. Tuor/Schnyder/Schmid/Rumo-Jungo, Das Schweizerische Zivilgesetzbuch, 12. Aufl., S. 535).
 
3.2 Sodann erwog die Vorinstanz, dem auf Ersuchen des Beschwerdeführers eingesetzten Beistand komme dieselbe Vertretungsmacht zu wie dem Vertretungs- und Verwaltungsbeistand (Schnyder/Murer, Berner Kommentar, 3. Aufl., N. 14 zu Art. 394 ZGB). Zur gewöhnlichen Vermögensverwaltung nach Art. 419 Abs. 1 ZGB gehörten alle erforderlichen und sachgemässen Handlungen tatsächlicher und rechtlicher Natur, insbesondere auch das Einziehen fälliger Forderungen und die Bezahlung zu begleichender Verbindlichkeiten (Ivo Biderbost, Basler Kommentar, 3. Aufl., N. 10 zu Art. 419 ZGB). Die Auflösung der Freizügigkeitskonti des Beschwerdeführers durch den Beistand, welche gemäss Art. 16 Abs. 2 FZV möglich gewesen sei, weil der Gesuchssteller eine ganze IV-Rente bezogen habe, entspreche nicht den in Art. 419 Abs. 2 ZGB vorbehaltenen ermächtigungsbedürftigen ausserordentlichen Verwaltungshandlungen. Da das Sparkapital zur Tilgung aufgelaufener Schulden verwendet worden sei, dürfte es dem Beschwerdeführer daher schwerfallen, seinem ehemaligen Beistand eine Verletzung von Art. 419 Abs. 2 ZGB und damit eine widerrechtliche Amtshandlung nachzuweisen, welche eine Verantwortlichkeit im Sinne von Art. 426 ZGB zur Folge hätte.
 
3.2.1 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, in der Lehre werde, weil in Art. 419 Abs. 2 ZGB - im Gegensatz zu Art. 421 und 422 ZGB - keine Aufzählungen der ermächtigungsbedürftigen Handlungen genannt würden, eine Anlehnung an Art. 421 und 422 ZGB nahe gelegt. Diese verbleibe jedoch eine analoge und sinngemässe. Da die Auszahlungen von Pensionskassenguthaben nur in wenigen aussergewöhnlichen Fällen möglich sei, sei dieser Sachverhalt vergleichbar mit der Veräusserung eines Grundstücks, welche der Zustimmung (des Verbeiständeten) nach Art. 421 Ziff. 1 ZGB bedürfe.
 
Der zur Verwaltung eingesetzte Beistand hat sich gemäss Art. 419 Abs. 1 ZGB auf die Verwaltung und die Fürsorge für die Erhaltung des Vermögens zu beschränken. Er ist berechtigt und verpflichtet, wie ein Beauftragter (Art. 398 OR, Art. 426 ZGB) das Vermögen zu verwalten; ähnlich wie im Rahmen der Vormundschaft gehörten u.a. zu den Verwaltungshandlungen: das Erfüllen von Verpflichtungen, die Abwehr ungerechtfertigter Übergriffe und das Einziehen fälliger Forderungen (Bernhard Schnyder/Erwin Murer, Berner Kommentar, N. 25 zu Art. 393 ZGB, S. 907). Nach diesen Autoren bedarf der Verwaltungsbeistand für Verfügungen, die über die gewöhnliche Verwaltung hinausgehen, der Ermächtigung des Verbeiständeten oder subsidiär der Vormundschaftsbehörde nach Art. 419 Abs. 2 ZGB (a.a.O., N. 27). Nach dem von der Vorinstanz angeführten Yvo Biderbost lässt sich nur schwerlich ein Geschäft vorstellen, das zwischen die gewöhnliche Verwaltung und die ohnehin zustimmungsbedürftigen Geschäfte gemäss Art. 421/422 und Art. 404 Abs. 3 ZGB zu stehen käme (N. 13 zu Art. 419 ZGB). Es ist jedoch fraglich, ob die Einforderung eines Freizügigkeitsguthabens zur Rückerstattung bezogener Sozialhilfeleistungen noch unter die gewöhnlichen Handlungen subsumiert werden kann. Auf jeden Fall kann das fehlende Einverständnis des Beschwerdeführers nicht einfach mit dem Hinweis auf den Beschluss des Gemeinderates A.________ vom 23. April 2007 wettgemacht werden, womit die Errichtung der Beistandschaft beschlossen und die Rückerstattungspflicht der aufgelaufenen Sozialhilfebeiträge erwähnt wurde. Wohl wurde der Beistand von der Gemeinde A.________ mit Schreiben vom 6. August 2007 (mit Kopie an den Beschwerdeführer) aufgefordert, die ausgerichteten Sozialhilfeleistungen im Betrag von Fr. 68'787.25 bis Ende August 2007 zurückzuerstatten, doch könnte damit keine Zustimmungserklärung des Beschwerdeführers zur Freigabe seines Freizügigkeitsguthabens begründet werden. Im Weiteren ist anzufügen, dass die Gemeinde A.________ den Beschwerdeführer nicht mit einer anfechtbaren Verfügung zur Rückzahlung der ausgerichteten Gelder aufgefordert hat.
 
3.3
 
3.3.1 Im angefochtenen Entscheid wird unter anderem weiter ausgeführt, der Beschwerdeführer habe vom 22. November 2005 bis 30. Juni 2007 Sozialhilfe im Betrag von Fr. 68'787.25 bezogen. Für diese Sozialhilfeleistungen sei er gemäss § 20 Abs. 1 des Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe und die soziale Prävention (SPG; SAR 851.200) rückerstattungspflichtig. Die Guthaben auf dem Freizügigkeitskonto hätten sich auf insgesamt Fr. 78'728.85 belaufen, womit der Vermögensfreibetrag von Fr. 5'000.-- gemäss § 20 Abs. 2 SPV habe gewährleistet werden können. Das vom Beschwerdeführer in der Beschwerde behauptete Rückerstattungsverbot für die vor Rentenbeginn bezogenen Sozialhilfeleistungen finde im Gesetz keine Grundlage. Durch die Tilgung der Schulden hätten sich zwar seine Aktiven verringert, gleichzeitig hätten im selben Verhältnis seine Passiven abgenommen. Der vom Beschwerdeführer geforderte Nachweis eines konkreten Schadens (Rolando Forni/Giorgio Piatti, Basler Kommentar, ZGB I, 3. Aufl., N. 5 zu Art. 426-429 ZGB mit Hinweisen) dürfte deshalb ebenfalls kaum zu erbringen sein.
 
3.3.2 Der Beschwerdeführer ist - entgegen der Vorinstanz - der Auffassung, die vor der Ausrichtung einer vollen IV-Rente bezogenen Sozialhilfeleistungen könnten nicht zurückverlangt werden. Nur wenn die IV-Rente und die Ergänzungsleistungen das aktuelle Existenzminimum der betroffenen Person nicht deckten und sie zusätzlich auf Sozialhilfe angewiesen sei, könne die Sozialbehörde verlangen, dass sie sich gestützt auf Art. 16 Abs. 2 FZV ihre Altersleistung vorzeitig auszahlen lasse. Die Freizügigkeitsleistungen dürften unter engen Voraussetzungen und unter Beachtung der Zeitidentität zur ergänzenden Deckung des aktuellen und künftigen Lebensunterhalts eingesetzt werden (vgl. ZESO-Bericht 1/2009; Beschwerdebeilage 9). Unter Beachtung dieser Vorgaben sei die Rückerstattung zumutbar im Sinne von § 20 Abs. 1 SPG AG. Ab dem Bezug einer ganzen IV-Rente (1. Januar 2007) hätte gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG vom angerechneten Vermögen von Fr. 53'728.85 (Freizügigkeitsguthaben von Fr. 78'728.85 ./. Freibetrag von Fr. 25'000.--) pro Jahr lediglich 1/15, also Fr. 3'581.90 als Vermögensverzehr angerechnet werden dürfen (Leitfaden Ergänzungsleistungen gemäss BSV vom 1. Januar 2009, Beschwerdebeilage 10).
 
3.3.3 Art. 26 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger vom 24. Juni 1977 (ZUG; SR 851.1) bestimmt, dass die Rückerstattungspflicht sich nach dem Recht des Kantons richtet, der zur Zeit der Unterstützung der Wohnkanton des Unterstützten war.
 
Der Beschwerdeführer macht keine Verletzung von kantonalem Recht geltend (zur Beschränkung auf die Willkürprüfung s. E. 1.3 hiervor und zur Willkür in der Rechtsanwendung s. BGE 134 II 124 E. 4.1 S. 133). Nicht der Beschwerdeführer, sondern der Beistand hat am 27. April 2007 das Sparkapital bei der Freizügigkeitsstiftung als Vertreter des Versicherten abgerufen. Eine Zustimmung des Beschwerdeführers scheint nach dem Ausgeführten (E. 3.2.1 hiervor) nicht vorgelegen zu haben. Gemäss BGE 121 III 31 E. 2c S. 34 ist die Freizügigkeitsleistung eines Arbeitnehmers unpfändbar und nicht verarrestierbar, solange nicht ein ausdrückliches Begehren auf Barauszahlung gestellt worden ist. Sodann hat das Bundesgericht befunden, die Altersleistungen im Sinne von Art. 16 Abs. 2 FZV bedeuteten für den Versicherten die materielle Grundlage für die Bestreitung des Lebensunterhaltes nach dem Altersrücktritt bzw. bei voller Invalidität vor dem Erreichen des Rücktrittsalters (Art. 16 Abs. 2 FZV; vgl. Erläuterungen des Bundesamtes für Sozialversicherung zur Freizügigkeitsverordnung, Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 30 vom 5. Oktober 1994, S. 14). Davon würden sich die Fälle von Art. 5 Abs. 1 FZG unterscheiden, in denen die erbrachte Barauszahlung der Austrittsleistung - jedenfalls von Gesetzes wegen - nicht mehr dem künftigen Lebensunterhalt des Empfängers diene und aus diesem Grund unbeschränkt pfändbar sei (Urteil 7B.22/2005 vom 21 April 2005, E. 3.4 mit weiteren Hinweisen). Zudem wird in der Lehre die Ansicht vertreten, wegen der Gefahr der Schmälerung der Alterssicherung sollten unterstützte Personen nur ausnahmsweise und nach sorgfältiger Abwägung aller Umstände von einem Vorbezug des BVG-Guthabens Gebrauch machen müssen (Hans Michael Riemer, Berührungspunkte zwischen beruflicher Vorsorge und ELG sowie kantonalen Sozialhilfegesetzen bzw. SKOS-Richtlinien, in: SZS 2001 S. 334 C.2.).
 
3.4
 
3.4.1 Das Obergericht hat die Frage, ob dem Beistand eine (widerrechtliche) Pflichtverletzung bei der Mandatsführung vorgeworfen werden könne, in einer (fast) abschliessenden Art und Weise materiell beurteilt, wie sie Gegenstand des Hauptverfahrens bildet, jedoch nicht bereits des Zwischenverfahrens betreffend Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sein darf (BGE 124 I 304 E. 4a S. 308).
 
3.4.2 Nach dem Dargelegten kann nicht eindeutig gesagt werden, der Beistand habe alles unternommen, um die Vermögensinteressen des Verbeiständeten zu wahren. Es sind Fragen offen, die einer vertieften Klärung bedürfen. Das betrifft insbesondere den - nach der Vorinstanz absoluten - Rückforderungsanspruch des Kantons Aargau für die geleistete Sozialhilfe und die vom Beschwerdeführer gestützt darauf behauptete Vereitelung von Bundesrecht; und diesbezüglich liegen keine Leitentscheide vor. Unter diesen Umständen durften die Gewinnaussichten der vom Beschwerdeführer angestrengten Verantwortlichkeitsklage im Vergleich zu den Verlustgefahren nicht als beträchtlich geringer gewertet werden.
 
3.5 Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde begründet und gutzuheissen. Der angefochtene Entscheid der Vorinstanz, mit dem die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Gerichtspräsidenten des Bezirksgerichts Brugg geschützt worden war, ist somit aufzuheben.
 
4.
 
Bei diesem Verfahrensausgang sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 4 BGG). Der Kanton Aargau hat den durch einen Rechtsanwalt vertretenen Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen (Art. 68 Abs. 2 BGG). Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren erweist sich damit als gegenstandslos.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde in Zivilsachen wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten werden kann, und der Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, vom 28. Oktober 2009 wird aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Der Kanton Aargau wird verpflichtet, den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'500.-- zu entschädigen.
 
4.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 3. März 2010
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
 
Hohl Schett
 
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