BGer 8C_129/2010 | |||
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BGer 8C_129/2010 vom 04.03.2010 | |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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8C_129/2010
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Urteil vom 4. März 2010
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I. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Ursprung, Präsident,
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Gerichtsschreiber Grünvogel.
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Verfahrensbeteiligte | |
Z.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Arbeitsamt des Kantons Schaffhausen, Mühlentalstrasse 105, 8200 Schaffhausen,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),
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Beschwerde gegen den Beschluss des
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Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 30. Dezember 2009.
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Nach Einsicht
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in die Beschwerde vom 4. Februar 2010 (Poststempel) gegen den Nichteintretensbeschluss des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 30. Dezember 2009 und die Eingabe vom 16. Februar 2010 (Poststempel),
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in das Schreiben des Bundesgerichts vom 17. Februar 2010 an Z.________, wonach die Beschwerde die gesetzlichen Formerfordernisse hinsichtlich Antrag und Begründung nicht zu erfüllen scheine und eine Verbesserung nur innert der Beschwerdefrist möglich sei, sodann die Verfahren vor dem Bundesgericht regelmässig kostenpflichtig seien,
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in Erwägung,
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dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
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dass die Begründung sachbezogen sein muss, d.h. sich mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids, die für dessen Ergebnis ausschlaggebend sind, auseinanderzusetzen hat,
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dass das Bundesgericht überdies gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG die Verletzung von Grundrechten nur insoweit prüfen kann, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist, worauf das Bundesgericht den Beschwerdeführer bereits im Urteil 6B_197/2007 vom 1. Juni 2007 hingewiesen hat,
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dass das Obergericht auf die Eingabe des Beschwerdeführers, soweit als Aufsichtsanzeige gedacht, mit der Begründung nicht eintrat, es habe als Rechtsmittelinstanz keine aufsichtsrechtliche Funktion,
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dass das Obergericht auf die Eingabe, soweit gegen die Verfügung des kantonalen Arbeitsamtes vom 1. Oktober 2009 gerichtet, nicht eintrat, weil die Verfügung bereits unangefochten in Rechtskraft erwachsen war; der Versicherte es mithin unterlassen hatte, gegen diese Verfügung zunächst Einsprache zu erheben,
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dass der Beschwerdeführer letztinstanzlich - soweit überhaupt sachbezogen - lediglich bemängelt, nicht hinreichend in die Sachverhaltsabklärungen der Vorinstanz einbezogen worden zu sein, ohne indessen aufzuzeigen, inwiefern die Vorinstanz mit den vorgenommenen Abklärungen gegen Recht verstossen haben könnte,
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dass dergestalt die, trotz entsprechendem Hinweis des Bundesgerichts auf die Verbesserungsmöglichkeit innert noch laufender Beschwerdefrist, nicht überarbeitete Eingabe vom 4. Februar 2010 den oben aufgezeigten Begründungsanforderungen offensichtlich nicht genügt,
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dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde ohne mündliche Anhörung des Beschwerdeführers nicht einzutreten ist und dieser nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird,
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erkennt der Präsident:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 4. März 2010
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Ursprung Grünvogel
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