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Informationen zum Dokument  BGer 1B_41/2010  Materielle Begründung
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BGer 1B_41/2010 vom 09.03.2010
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
1B_41/2010
 
Urteil vom 9. März 2010
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Féraud, Präsident,
 
Bundesrichter Reeb, Eusebio,
 
Gerichtsschreiber Störi.
 
Parteien
 
X.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Albert Rüttimann,
 
gegen
 
Gerichtspräsidentin II des Bezirksgerichts Bremgarten, Rathausplatz 1, 5620 Bremgarten,
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
 
Frey-Herosé-Strasse 12, 5001 Aarau.
 
Gegenstand
 
Untersuchungshaft; Haftentlassung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid vom 15. Januar 2010 des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Das Bezirksamt Bremgarten führt gegen X.________ eine Strafuntersuchung wegen räuberischer Erpressung, einfacher Körperverletzung, Sachbeschädigung und Widerhandlung gegen das Ausländergesetz. Es wirft ihr in der Hauptsache vor, am 7. Juli 2009 zusammen mit zwei Komplizen A.________ in seiner Wohnung in Wohlen aufgesucht zu haben. Dieser wurde in der Folge geschlagen und mit einer Pistole bedroht, um ihn zur Rückgabe des Geldes zu zwingen, das er X.________ drei Tage zuvor gestohlen hatte. X.________ befindet sich seit dem 10. Juli 2009 in Untersuchungshaft.
 
Mit Entscheid 1B_279/2009 vom 12. Oktober 2009 hat das Bundesgericht eine Beschwerde von X.________ gegen die Abweisung ihres Haftentlassungsgesuchs abgewiesen.
 
B.
 
Nach Eingang der Anklage vom 8. Dezember 2009 verfügte die Präsidentin des Bezirksgerichts Bremgarten am 11. Dezember 2009, X.________ habe in Haft zu verbleiben.
 
Die Beschwerdekammer des Obergerichts wies die gegen die Fortsetzung der Untersuchungshaft gerichtete Beschwerde X.________s am 15. Januar 2010 ab.
 
C.
 
Mit Beschwerde in Strafsachen vom 16. Februar 2010 beantragt X.________, diesen Entscheid des Obergerichts aufzuheben und sie aus der Haft zu entlassen oder eventuell die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ausserdem ersucht sie um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.
 
Das Bezirksgericht Bremgarten, das Obergericht und die Staatsanwaltschaft verzichten auf Vernehmlassung und beantragen, die Beschwerde abzuweisen.
 
Mit Eingabe vom 4. März 2010 hält X.________ an der Beschwerde fest.
 
Erwägungen:
 
1.
 
Auf die Beschwerde kann aus den gleichen Gründen und im gleichen Umfang eingetreten werden wie im Entscheid 1B_279/2009. Die Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass.
 
2.
 
2.1 Die Beschwerdeführerin ist der ihr vorgeworfenen Taten dringend verdächtig. Als besonderer Haftgrund steht einzig Fluchtgefahr zur Diskussion, Kollusionsgefahr besteht nicht. Bis zur Hauptverhandlung vom 8. April 2010 wird die Beschwerdeführerin ca. 9 Monate Untersuchungshaft erstanden haben. In Anbetracht des Strafantrages des Staatsanwaltes von 14 Monaten, dessen Höhe die Beschwerdeführerin nicht substantiiert kritisiert, rückt die Untersuchungshaft bis dahin nicht in (zu) grosse Nähe der zu erwartenden Strafe, deren Dauer unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit daher nicht zu beanstanden ist (dazu BGE 132 I 21 E. 4.1; 124 I 208 E. 6). Die Fortsetzung der Untersuchungshaft ist somit rechtmässig, wenn Fluchtgefahr besteht, die nicht durch eine mildere Ersatzmassnahme gebannt werden kann.
 
2.2 Für das Obergericht sind die im Entscheid 1B_279/2009 E. 2.2 für die Annahme von Fluchtgefahr angeführten Voraussetzungen nach wie vor erfüllt. Die Beschwerdeführerin verfüge in der Schweiz über keinen Aufenthaltsstatus. Die mögliche Legitimierung ihres Aufenthaltes durch die Heirat mit dem schweizerischen Mitangeklagten B.________ stehe nicht mehr zur Diskussion, nachdem das Ehevorbereitungsverfahren mit der Verweigerung der Trauungsermächtigung abgeschlossen worden sei und über ein neues Verfahren, in welchem der Verdacht auf Scheinehe abzuklären wäre, nichts bekannt sei. Es sei daher unklar, wo die Beschwerdeführerin bis zur Hauptverhandlung Unterkunft finden könnte. Sie habe eine Wegweisung aus der Schweiz zu gewärtigen, weshalb für sie grundsätzlich kein Anlass bestehe, die Hauptverhandlung mit einer möglichen Verurteilung abzuwarten. Die Freigabe der beschlagnahmten 24'000 Franken, die möglicherweise Erlös aus illegaler Prostitution darstellten, könnte die Beschwerdeführerin allenfalls auch vom Ausland aus in einem separaten Rückforderungsverfahren betreiben, falls die Hauptverhandlung zufolge ihres Untertauchens scheitern würde. Eine Ersatzmassnahme sei ungenügend, da die Beschwerdeführerin die Schweiz auch ohne Reisepass verlassen und sich auf einer brasilianischen Botschaft im Ausland leicht einen solchen wiederbeschaffen könnte.
 
2.3 Die Beschwerdeführerin rügt zunächst, die Beschwerdekammer gehe davon aus, die Heirat mit ihrem Verlobten sei nicht mehr möglich: Das sei krass willkürlich. Dieser Vorwurf ist unbegründet, denn die Beschwerdekammer hat nicht die Unmöglichkeit einer Heirat angenommen. Sie ging lediglich davon aus, dass eine allfällige Heirat mit B.________ das Bestehen eines neuen Ehevorbereitungsverfahren voraussetze (vgl. dazu den Entscheid 1B_283/2009 vom 7. Januar 2010 in dieser Sache). Da ihr von einem solchen nichts bekannt war, ist die Folgerung, die Möglichkeit einer Legitimierung des Aufenthaltes der Beschwerdeführerin durch Heirat stehe nicht zur Diskussion, keineswegs unhaltbar.
 
Die Beschwerdeführerin bringt allerdings vor, sie habe ein neues Gesuch um Durchführung eines Ehevorbereitungsverfahrens und um Gewährung des dafür erforderlichen Hafturlaubs gestellt (S. 5 E. 2.3). Sie belegt diese Behauptung, die unbestritten geblieben ist, da sich weder die Staatsanwaltschaft noch das Bezirksgericht noch die Beschwerdekammer haben vernehmen lassen, mit einem Schreiben des Zivilstandsamts Mellingen vom 26. Februar 2010, welches sie mit der Replik ins Recht legte. Dabei handelt es sich um einen Sachumstand, der der Beschwerdekammer nicht bekannt war. Gemäss Art. 99 Abs. 1 BGG sind Noven grundsätzlich unzulässig. Es rechtfertigt sich jedoch, vorliegend davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin Schritte unternommen hat, ein neues Ehevorbereitungsverfahren einzuleiten.
 
Damit stützt die Beschwerdeführerin ihre Darstellung, dass sie ihren schweizerischen Verlobten heiraten und in Zukunft bei ihm leben will, also gerade nicht die Absicht hat, sich ins Ausland abzusetzen. Dafür besteht nach ihrer Auffassung auch gar kein Anlass, da sie bereits sieben Monate in Untersuchungshaft verbracht habe. Da sie nicht vorbestraft sei, könne sie mit einem bedingten oder wenigstens teilbedingten Strafvollzug rechnen. Auch im Fall einer Verurteilung zu einer 14-monatigen Freiheitsstrafe im Sinne des Staatsanwaltes brauche sie daher keine Fortsetzung des Freiheitsentzugs zu befürchten.
 
2.4 Diese Ausführungen sind grundsätzlich nachvollziehbar. Die Schwere der zu erwartenden Strafe bildet unter den vorliegenden Umständen jedenfalls keinen ins Gewicht fallenden Anreiz, sich der Hauptverhandlung durch Flucht zu entziehen.
 
Auf der anderen Seite hat die Beschwerdeführerin alles Erforderliche unternommen, um ihren Verlobten zu heiraten und dadurch in der Schweiz bleiben zu können, und sie verfolgt dieses Ziel weiter, nachdem ihre Bemühungen vorerst gescheitert sind. Ob sie dabei einen echten Ehewillen hat oder sich bloss mit einer Scheinehe das Aufenthaltsrecht in der Schweiz erschleichen will, lässt sich vorliegend nicht abschliessend beurteilen. Da sie objektiv keine besonderen Bindungen zur Schweiz hat und hier nicht integriert ist, erscheint es zwar nicht ganz ausgeschlossen, dass sie ihre Heiratspläne aufgibt, die Schweiz verlässt und auch für die Hauptverhandlung nicht zurückkommt. Aufgrund des gestellten Strafantrages des Staatsanwaltes, der bisher ausgestandenen Untersuchungshaft und im Hinblick auf die unmittelbar bevorstehende Hauptverhandlung, erscheint es jedoch eher unwahrscheinlich, dass sich die Beschwerdeführerin ins Ausland absetzt. Dass sie auch vom Ausland aus die von ihr beanspruchten 24'000 Franken erhältlich machen könnte, wie die Beschwerdekammer ausführt, ist zwar nicht völlig ausgeschlossen, mutet aber doch eher theoretisch an. Unter diesen Umständen erweist sich die Fortsetzung der Untersuchungshaft als verfassungswidrig, die Rüge ist begründet.
 
3.
 
Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Beschwerdeführerin aus der Haft zu entlassen. Es sind keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 4 BGG). Hingegen hat der Kanton Aargau der Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). Damit wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gegenstandslos.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene Entscheid der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Aargau vom 15. Januar 2010 aufgehoben.
 
2.
 
Die Beschwerdeführerin ist aus der Haft zu entlassen.
 
3.
 
Es werden keine Kosten erhoben.
 
4.
 
Der Kanton Aargau hat der Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- zu bezahlen.
 
5.
 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Gerichtspräsidentin II des Bezirksgerichts Bremgarten sowie der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 9. März 2010
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
Féraud Störi
 
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